Urheberrechtsverletzung Geldstrafe Höhe

Copyright-Verletzung Bußgeldbetrag

eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Immer wieder kommt es vor, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Nutzer begangen wird. Ihre Höhe ist jedoch oft zu hoch eingestellt. Wie hoch die jeweilige Geldbuße ist, hängt von der Straftat ab. Neben einer Geldstrafe kann ein gewerblicher Vertreiber bis zu fünf Jahre inhaftiert werden.

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Wenn ein Bild ohne Erlaubnis ins Netz eingestellt wurde, hat der Autor oder Rechtsinhaber unter anderem das Recht auf ein entsprechendes Honorar. Außerdem kann er Schadensersatzansprüche und einstweilige Verfügung gegen den Rechtsverletzer einfordern. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der vorgenannten Forderungen sind auch die Anwaltshonorare zu erstatten. Welchen Ansprüchen der Rechtsinhaber gegen den Rechtsverletzer unterliegt, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Copyright.

Allein die Tatsache, dass der Rechtsverletzer Österreicher ist oder seinen Sitz in Österreich hat, muss nicht bedeuten, dass auch das österreichische Urheberrechtsgesetz anwendbar ist. Wenn ein Bild eines in Österreich ansässigen Inhabers des Copyrights auf eine auch in Deutschland zugängliche Webseite geladen wird, ist eine Aktion in Deutschland und die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes zulässiger.

Bei unberechtigter Nutzung der Bilder hat der Rechtsinhaber ein Recht auf eine angemessene Vergütung nach Österreichischem Recht (§ 86 UrhG). Diese fiktive Gebühr kann in der Realität jedoch sehr schwierig sein, da ein Preis auf dem Markt oft schwierig zu bestimmen ist (Beispiel: Handyfoto eines Pastagerichts).

Der Betrag hängt natürlich auch von der Nutzungsart ab. Beispielsweise ist entscheidend, wie lange das Bild online war, ob es auf der Homepage der Webseite genutzt wurde, in welcher Grösse es angezeigt wurde, zu welchem Zweck der Internet-Auftritt genutzt wurde, etc. Daher kann die Höhe der entsprechenden Vergütung nur im Einzelnen ermittelt werden.

Ist die Urheberrechtsverletzung verschuldet, hat der Rechtsinhaber ein Recht auf Schadensersatz. Fehler sind bei der Publikation von Bildern im Netz fast immer vorhanden, wenn keine Einigung erzielt wurde. Selbst wenn für ein Bild von einem Dritten ein Nutzungsrecht erlangt wurde, der Dritte aber nicht zur Einräumung entsprechender Rechte befugt war, kann von einem Mangel ausgegangen werden.

Die Veröffentlichung von Bildern erfolgt unter strenger Kontrolle. Der Rechtsinhaber kann als Schadensersatz das 2-fache der entsprechenden Vergütung fordern, ohne einen konkret isierten Schadensersatz nachzuweisen ( 87 Absatz 3 UrhG). Daher wird in der Regel das 2-fache der Scheinlizenzgebühr verlangt (jedoch nicht das 3-fache, da die Forderungen nach 86 und 87 Absatz 3 UVG im Vergleich zu den Ansprüchen anderer Wettbewerber stehen).

Darüber hinaus steht dem Rechtsinhaber ein Unterlassungsanspruch (unabhängig vom Verschulden) zu. Der Betroffene kann die Verhinderung des Verstoßes (Löschung des Fotos) anordnen. Bitte achten Sie beim Fotolöschen darauf, dass das Bild komplett gelöscht werden muss (es darf nicht mehr zugänglich sein). Zum Beispiel muss nicht nur der Post mit dem Bild gelöscht werden, sondern auch die Fotodatei selbst vom Host.

Außerdem sollte geprüft werden, ob das Bild noch im Speicher einer Search Engine auffindbar ist. Darüber hinaus sollte der Zuwiderhandelnde ein vollstreckbares Unterlassungsangebot oder mindestens eine im Strafverfahren (nach österreichischen Recht) bewährte Unterlassungsverpflichtung machen. Eine Abmahnerklärung soll den Rechtsinhaber vor zukünftigen rechtlichen Eingriffen schützen. Der Verletzte ist darin bestrebt, bei Bezahlung einer anderen Konventionalstrafe keine weiteren Rechte an dem Bild zu verletzten.

Wenn der Rechtsinhaber seine Forderungen mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes aussergerichtlich durchgesetzt hat ( "Abmahnung"), sind - sofern die Forderungen begründet sind und die Geltendmachung von Ansprüchen notwendig war - prinzipiell auch die Anwaltshonorare zu erstatten. Maßgeblich für den Betrag ist der Streitgegenstand, der im Falle einer Urheberrechtsverletzung oft sehr hoch sein kann.

Die Höhe des Streitwertes ist der (oft schwierig zu quantifizierende und abstrakte) Unterlassungsanspruch, d.h. das konkrete Interesse des Rechtsinhabers an der Verfügung. Die Höhe des Streitwertes für Verwarnungen wegen Urheberrechtsverstößen und damit auch die Höhe der zu vergütenden Anwaltshonorare ist in Deutschland teilweise durch das Gesetz beschränkt ( 97a Abs. 3 dUrhG): Bei Urheberrechtsverstößen durch Privatpersonen ist in der Verwarnung eine Begrenzung des Streitwertes auf 1000 EUR vorsehen, wenn das Bild nicht für eine kommerzielle oder selbstständige Erwerbstätigkeit genutzt wurde und die Begrenzung unter den speziellen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Bilder für persönliche Verkaufswerbung im Netz verwendet werden. Zurueck zu " Copyright

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