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Rauchverbot Wohnung
NichtraucherwohnungRaucher in der gemieteten Wohnung| AdministratorPractice | Immobilie
Kann der Pächter im Hause qualmen? Den BGH versteht es so: In der Wohnung oder auf dem Altan ist das Raucherlebnis in der Regel "vertragsgemäß". Gibt es eine "Nutzungsregelung" für die rauchfreien Stunden auf dem Dachboden, werden die anderen Bewohner weniger gestört. Die durch übermäßiges Raucherlebnis verursachten Kosten sind dagegen vom rauchenden Pächter zu tragen.
Ein Rauchverbot kann aber nur vom Vermieter einzeln im Vertrag geregelt werden. Details über die Möglich- keiten und Begrenzungen des Rauchens in der gemieteten Wohnung, auf dem Altan oder im Stiegenhaus bis hin zur vertragsgemässen Nutzung und vertragliche Bestimmungen in diesem Beitrags. Wird die Wohnung besonders stark beansprucht, muss dies bei der Renovierung berücksichtigt werden.
Die vertragliche Nutzung wird jedoch überstiegen, wenn das Tabakrauchen und die entsprechenden Nikotinbeläge zu einer Verschlechterung der Wohnung führen, die nicht mehr durch kosmetische Reparaturen im Sinne des 28 Abs. 4 S. 3 I. hervorgerufen wird. Solche Beschädigungen treten in der Regel nur bei übermäßigem Tabakkonsum auf. 5] In diesem Falle steht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
Prinzipiell kann der Pächter auch auf dem Dachboden mitrauchen. Der Vermieter [1] und die Nachbarn[2] haben jedoch im Einzelnen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Qualm in die Nachbarwohnungen durchdringen kann. Beeinträchtigungen durch Zigarettenrauch merklich? Bei einem Rechtsstreit ist zunächst zu überprüfen, ob im Haus des verstörten Bewohners überhaupt Zigarettenrauch wahrnehmbar ist; eine kaum erkennbare Störung kann als vernachlässigbar angesehen werden.
Im Falle einer signifikanten Verschlechterung muss eine Vorschrift getroffen werden, die es beiden Nutzern erlaubt, ihre Balkons zu nützen. Ein Rauchverbot auf dem eigenen Balkons ist in der Regel nicht möglich, jedoch muss das Rauchverbot für "mindestens eine Stunde" eingehalten werden. 3 ] Je nach Saison kann es notwendig sein, andere Vorkehrungen zu treffen, weil der verstörte Pächter seinen eigenen Südbalkon in der Wintersaison kaum oder gar nicht benutzen wird.
Ist keine Geruchsstörung feststellbar, muss geprüft werden, ob Zigarettenrauch eine potenzielle Gesundheitsgefährdung durch Passivrauch darstellt. Im Falle erheblicher Beeinträchtigungen durch einen Raucher können die verstörten Bewohner gegenüber dem Eigentümer Garantieansprüche durchsetzen. Sie können den Mietzins herabsetzen, weil die Behinderung der Benutzung eines Balkon durch Zigarettenrauch als Fehler im Sinne des § 536 BGB anzusehen ist.
Die Vermieterin hat dann einen Unterlassungsanspruch gegen den störenden Mieters. Im Falle von schuldhafter Verletzung kann der Störer auch für Schäden haftbar gemacht werden. Die Mieterin muss dem/der VermieterIn den durch die Kürzung entstandenen Mietverlust wiedererstatten. Die Vermieterin ist unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen....