Mutmaßliche Einwilligung

Vermutliche Einwilligung

h) Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und auf der Grundlage der Einwilligung handeln (subjektives Rechtfertigungselement). Diskussionsfälle für Zustimmung und mutmaßliche oder hypothetische Zustimmung. Sprung zu Was sind die Voraussetzungen für eine mutmaßliche Einwilligung? Anweisung des Patienten, vermutete Zustimmung und verfahrensrechtliche Rechtfertigung. Einwilligung, Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung.

A. Vorwort

Im folgenden Beitrag wird versucht, die Merkmale von Einwilligung und Einwilligung so genau wie möglich darzustellen. Insofern lassen sich zwischen den beiden juristischen Figuren vielfältige Gemeinsamkeiten erkennen, so dass zunächst nur die Zustimmung und ihre unterschiedlichen Spielarten erörtert werden. Im zweiten Verfahrensschritt soll dann das Abkommen genauer untersucht werden, mit dem Schwerpunkt auf den Abweichungen zum Abkommen.

Schließlich sollte dem Nutzer eine Reihe von Verfahren beigebracht werden, mit denen aus dem Recht ermittelt werden kann, ob die Einwilligung des Empfängers auf den Vertrag oder die Einwilligung zurückgeführt werden soll. Eine Einwilligung ist nach dem Gewohnheitsrecht erkannt und nicht ausdrücklich standardisiert, so dass man sich (leider) die Anforderungen gut merken muss. Das Rechtskonzept lässt sich jedoch auf 228 SGB zurückführen, zumal diese Bestimmung zum Ausdruck bringen soll, dass die Genehmigung des Rechtsinhabers im Wesentlichen zur Begründung führen soll.

Sind die Bedingungen erfüllt, ist die Zuwiderhandlung von der Unrechtmäßigkeit ausgeschlossen, d.h. der Zuwiderhandelnde hat zu Recht gehandelt. Wird die Einwilligung in Erwägung gezogen, muss ihr Vorrang eingeräumt werden. Die fraglichen rechtlichen Interessen müssen überhaupt vorhanden sein, um die Zustimmung zu rechtfertigen. Dabei garantiert Ihnen der Staat die Etablierung der Wahrheit und damit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.

Verkehrsverstöße (z.B. 315 b, 315 c StGB) dienen der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr. Daher ist es grundlegend notwendig, dass der Eigentümer des Rechtsguts selbst sehr persönliche rechtliche Interessen hat. Die Einwilligung kann dann im Prinzip berücksichtigt werden. Allerdings ist auch hier eine Abweichung zu beachten: Die Beschränkungen der Einwilligungssperre nach 216, 228 SGB sind zu Grunde zu legen. 2.

Darüber hinaus ist die Zustimmung bei sittenwidriger Körperverletzung nicht erwünscht. Hinweis: Die Einwilligung ist bei sehr persönlichen Rechtsinteressen des Rechtsinhabers erwünscht. Bei Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Öffentlichkeit ist die Zustimmung in jedem Fall nicht erwünscht. Bei hochpersönlichen rechtlichen Interessen sind jedoch auch die Grenzwerte der 216, 228 und 228 BGB zu berücksichtigen. Nur bei fehlender Zustimmungsfähigkeit (vgl. die folgende Bedingung) ist der gesetzliche Stellvertreter zu berücksichtigen.

Ein bloßes internes Einvernehmen im Sinn von passiver Toleranz reicht nicht aus. Die einwilligende Person muss nach geistlicher und moralischer Mündigkeit in der Lage sein, den Sinn und Umfang ihrer Entscheidungen zu erfassen und angemessen zu bewerten. Ungeachtet zivilrechtlicher Ansprüche kann z.B. ein 15-jähriger Jugendlicher einer Tattoo nicht zustimmen, weil es zu Personenschäden gekommen ist.

Es gibt nicht jedes Missverständnis, das einen fehlenden Willen rechtfertigt, der zum Ausschluß der Zustimmung führen würde. Bei dieser eingeschränkten Sichtweise wird von einem fehlenden Willen ausgegangen, der die Zustimmung ausschließt, wenn das Missverständnis mit dem Gesetz zusammenhängt. So " lässt " er die Vernichtung des kostspieligen Bildes zu, wodurch der Verursacher seinen wirklichen Nutzen anerkennt und aus reiner Bosheit handelt. Bei den angeführten Fällen müsste in allen Fällen die Zustimmung verweigert werden.

Diese Problematik lässt sich jedoch nicht an der Fähigkeit zur Einwilligung verdeutlichen, da dies nicht auf die geistige Entwicklung des Betreffenden zurückzuführen ist. Die restriktive Sichtweise wird dadurch gestützt, dass sich die Zustimmung grundsätzlich auf die abgegrenzten Tatbestände bezieht. Die zweite Sichtweise scheint dagegen vorzuziehen, da sie das Recht auf Selbstbestimmung des rechtlichen Eigentümers respektiert.

Damit jedoch nicht jedes kleine Missverständnis von Motiven berücksichtigt und eine Eskalation verhindert wird, sollte die zweite Sichtweise dahin gehend berichtigt werden, dass es wenigstens einen erheblichen Mangel an Willen geben muss. Der Zuwiderhandelnde muss die Einwilligung kennen und auf der Grundlage dieser Einwilligung vorgehen.

Gleichzeitige sekundäre Motive des Straftäters sind nicht nachteilig, wenn sie nicht ausschliesslich das Verhalten des Straftäters ausmachen. Weil der Verursacher in einem solchen Fall nur gelegentlich auftritt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte ein solcher Ansatz nur auf der Grundlage einer etwaigen sachlichen Begründung erwogen werden.

Das vermutete Einverständnis hat grundsätzlich die selben Bedingungen wie das Einverständnis. Hierbei gilt das Gleiche wie bei der deklarierten Einwilligung. Also ist es sein angebliches lnteresse, sich zu identifizieren. Eine spätere Genehmigung oder Absage durch den Begünstigten ist jedoch gegenstandslos. Dieses Verfahren ist bereits aus dem Bürgerlichen Recht bekannt, wenn es darum geht, zu prüfen, ob die Anforderungen an die befugte Verwaltung ohne Mandat bestehen.

Die Möglichkeit der Einwilligung muss genutzt werden, um festzustellen, ob der mutmaßliche Wille des Rechtsinhabers oder seines Rechtsvertreters wichtig ist. Wenn es dem Zuwiderhandelnden möglich und sinnvoll ist, den Betreffenden frühzeitig um seine Meinung zu bitten, ist die vermutete Zustimmung nicht gerechtfertigt. Sie ist daher eine Rechtfertigung für den Notfall, d.h. wenn Sofortmaßnahmen erforderlich sind, denn Tatenlosigkeit bis zur Vernehmung des Betreffenden würde ihm letztlich mehr Leid als nützen.

Hinweis: Die Bedingungen der vermuteten Einwilligung können nur eingehalten werden, wenn kein widersprüchlicher Wunsch des Rechtsinhabers zu erkennen ist und eine vorhergehende Infragestellung im Hinblick auf die drohende Rechtsverletzung weder zumutbar noch notwendig ist. Folgerichtig kann hier keine Einwilligung ( "nicht vorhanden") erforderlich sein. Die Täterin oder der Täter muss gezielt agieren, d.h. die Intention haben, nach dem Wunsch der zustimmungsberechtigten Person zu agieren.

Dies erfordert auch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den relevanten Umständen aus einer subjektiven Perspektive, um den vermuteten Wille wirklich bestimmen zu können. Das vermutete und angenommene Einverständnis kann nicht gleichzeitig bestehen, da sie unterschiedlichen Anwendungsbereichen dienen. Das vermutete Einverständnis wird erteilt, wenn eine entsprechende Deklaration des Rechtsinhabers nicht vorlag.

Bei einer hypothetischen Einwilligung dagegen gilt der Fall, dass sich der Betreffende zwar selbst angemeldet hat, seine Einwilligung aber nicht ergebniswirksam ist. Als Rechtfertigung kann eine Hypothese gelten, wenn der Eigentümer des rechtlichen Interesses auch bei angeblicher sachgerechter Klärung seine Einwilligung gegeben hätte. Nichtsdestotrotz kann man sich der Erkenntnis nicht entziehen, dass es letztlich nur eine Fiktion der Einwilligung sei, die eine "gebrochene" Einwilligung erspart.

Erstens ist zu beachten, dass es mit der Vereinbarung keinen festen Kriterienkatalog gibt. Diese Einwilligung hat Rechtscharakter. Dagegen ist das Abkommen, das durch seine reine Sachwirkung gekennzeichnet ist, anders. Die Einwilligung ist daher keine Rechtfertigung. Die §§ 123, 242 ff. BGB erfordern daher eine Klage gegen den Willensanspruch des Anspruchsberechtigten oder eine Sorgerechtsverletzung.

Täuschungsmanöver oder Fehler des Einwilligers sind unerheblich. Natürlich trifft dies nicht auf zwangsweise Einwilligung zu. Wir haben zwar mit Einwilligung festgestellt, dass eine explizite oder implizite Erklärung erforderlich ist, dies trifft jedoch nicht mit der Einwilligung zu. Auch die interne Vereinbarung, die nicht nach aussen hin formuliert ist, würde zu einer Negation des Sachverhalts fuehren.

Akzeptiert der Zuwiderhandelnde versehentlich die Genehmigung im Sinn der Einwilligung, handelt es sich um einen Tatsachenfehler gemäß 16 SGB. Sollte dem Zuwiderhandelnden dagegen die Einwilligung nicht bekannt sein, könnte auch hier ein geplanter Anschlag in Erwägung gezogen werden. Eine vermutete oder hypothetische Einwilligung liegt nicht vor.

D. Einwilligen oder zustimmen? Schließlich erhebt sich die Fragestellung, wie man erkennen kann, ob die Genehmigung des Rechtsinhabers als Genehmigung oder Einwilligung einzustufen ist. Die Einwilligung ist maßgebend, wenn die betreffende Handlung ein Vorgehen gegen oder ohne den Willen der Anspruchsberechtigten erfordert. Wird der Straftatbestand dagegen eigenständig, d.h. ohne Rücksicht auf den Rechtsinhaber ausgearbeitet, müsste eine Einwilligung nur auf der Stufe der Illegalität vertreten werden.

Wichtigste Vertragsbeispiele sind die Verletzung des Friedens nach 123 SGB, die Beseitigung bei Entwendung und Überfall nach §§ 242, 249 SGB sowie die unberechtigte Nutzung eines Fahrzeugs nach § 248 b SGB. Im Falle von Personenschäden kann jedoch nur die Zustimmung unter Beachtung der Grenzwerte des 228 SGB berücksichtigt werden.

Eine Besonderheit ist die Treulosigkeit nach 266 SGB, da ihr Inhalt ein Vorgehen gegen den Willen vorgibt. Nichtsdestotrotz müsste die Einwilligung auf der Grundlage der begründeten Einwilligung beurteilt werden.

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