Uwg Abmahnung

Uwg-Warnung

Bei Abmahnungen, Verfügungen und Klagen im Wettbewerbsrecht / UWG steht Ihnen ein erfahrener Anwalt aus unserem Expertenteam zur Seite. Warnung berechtigt, bin ich wirklich ein Konkurrent im Sinne von UWG? Die Rechtsanwälte aus Bensheim helfen Ihnen mit einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung. Häufig geht der Klage ein Mahnschreiben voraus. Sind Sie wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verwarnt worden?

Geltendmachung von Forderungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Teil 1

Im Falle von Verletzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb haben insbesondere Wettbewerber Anspruch gegen den/die Verletzer. Aber wie können sie ihre Forderungen einklagen? Und wie setzen Sie Forderungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch? Es geht heute darum, wie die Kläger ihre Forderungen geltend machen können. Im Falle eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht dem Kläger ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

Diese zielt darauf ab, dass der Kläger die wettbewerbsschädigende Maßnahme in absehbarer Zeit nicht mehr durchführen wird - sie entfällt. Auf der einen Seite die Warnung, auf der anderen Seite der Weg zum Spiel. Der Kläger muss in diesem Falle nicht abwarten, bis die Verletzung eintrifft. Die Klägerin hat die Möglichkeit, den einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen.

Als Abmahnung gilt die Benachrichtigung des Klägers an den Verletzer, dass er sich durch eine individuell beschriebene Tat wettbewerbsschädlich verhält, kombiniert mit der Bitte, von diesem Vorgehen in Zukunft Abstand zu nehmen und innerhalb einer gewissen Zeit eine Unterlassungserklärung mit Strafe zu unterbreiten. Meistens wird mit der Abmahnung ein Antrag auf Abschluß eines sogenannten Submissionsvertrages gestellt.

Worin muss eine Warnung bestehen? Jede Abmahnung muss zunächst eine exakte Beschreibung des behaupteten Verstoßes beinhalten. Dem Antragsteller muss so genau wie möglich gesagt werden, was er Unrecht getan hat und was er daher in der Zukunft zu tun hat. Erst dann macht eine Warnung sinnvoll. Ferner muss eine Abmahnung eine Bitte beinhalten, in der die Klägerin aufgefordert wird, in absehbarer Zeit von wettbewerbswidrigem Handeln Abstand zu nehmen und dies dem Kläger innerhalb einer gewissen, vertretbaren Zeit mitzuteilen.

Eine zu kurze Abmahnung ist jedoch nicht ungültig, sondern der Verletzer erhält einen längeren Zeitraum, der als sinnvoll erachtet wird. Im Geschäftsverkehr ist es nicht notwendig, aber durchaus gebräuchlich, dass der Antragsteller bereits eine Vorlageerklärung formuliert und der Abmahnung beilegt. Jede Abmahnung muss zeigen, warum derjenige, der die Abmahnung ausspricht, den Verletzer warnen darf (z.B. weil er ein Wettbewerber ist).

Eine ausdrückliche Angabe, dass der Antragsteller rechtliche Maßnahmen ergreifen wird, wenn die Vorlageerklärung nicht erstattet wird. Die Umstände der Abmahnung (z.B. Briefbogen eines Anwaltes, Geschäftserfahrung des Abmahners) sollten jedoch zeigen, dass der Abmahner ernsthaft ist und weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs ergreifen wird.

Zudem muss die kartellrechtliche Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG strafbar sein. Das heißt, der Kläger muss dem Verletzer einen exakt definierten Betrag (sog. Vertragsstrafe) mitteilen, den der Verletzer zu bezahlen hat, wenn er die Verstöße weiterführt. Der Betrag der Konventionalstrafe muss so bemessen sein, dass er den Verletzer aller Voraussicht nach dazu veranlassen wird, künftig von den gewarnten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht Abstand zu nehmen, um die Konventionalstrafe nicht aufzubringen.

Ein Warnhinweis muss keine spezielle Ausprägung haben. Es wird jedoch empfohlen, eine schriftliche Verwarnung zu Nachweiszwecken, d.h. per Brief (z.B. Einschreibebrief mit Rückschein) zu versenden. Gemäß 12 Abs. 1 UWG sollte der Kläger den Verletzer vor der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens warnen und ihm damit die Möglichkeit einräumen, die Streitigkeit durch eine Unterlassungserklärung mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen.

Diese Bestimmung hat den Grund, dass sich der Kläger zunächst an den Verletzer wenden sollte, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat in Form seiner Gerichtshöfe eingreift. Eine Warnung sollte jedoch zuerst ausgesprochen werden - muss es aber nicht. Der Kläger kann jedoch Rechtsnachteile erleiden, wenn er statt einer Abmahnung unverzüglich vor dem Gerichtshof erscheint.

Weil der Verletzer in einem weiteren Gerichtsverfahren - zu Recht - behaupten kann, dass er nicht begreift, dass der Kläger sich nicht zuerst aussergerichtlich an ihn gewandt hat. Stellt der Kläger dann unverzüglich fest, dass er eine Verletzung begeht und versichert, dass er dies in Zukunft unterlässt, muss der Kläger die Prozesskosten übernehmen - nicht der Verletzer!

Von wem werden die Mahnkosten getragen? Gemäß 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Verwarner die Erstattung der notwendigen Aufwendungen (für die Verwarnung) fordern, sofern die Verwarnung gerechtfertigt ist. Seien Sie aber vorsichtig, der Anspruch auf Kostenerstattung deckt - wie der Text deutlich zeigt - nur die Mahnkosten!

Diejenigen, die kein Recht haben, andere wegen unfairer Geschäftspraktiken zu ermahnen, sollten natürlich nicht für die entstandenen Ausgaben entschädigt werden. Die Kläger können auch ohne Vorwarnung vor dem Gerichtshof klagen (siehe oben). Vielmehr ist es aber sinnvoll, vor dem Gerichtshof zu klagen, wenn der Beschwerdeführer eine Vorlageerklärung ablehnt, sich überhaupt nicht zu Wort meldet oder die Anmeldung nicht abgeben will, aber die damit verbundenen Aufwendungen nicht erstattet.

Die Kläger haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie klagen oder sie stellen einen Antrag auf Unterlassung. Betrachten wir zum Beispiel den Umstand, dass ein Betrieb eine Werbekampagne nur für einen kurzen Zeitraum ausführt - bis ein Richter in einem ordentlichen Gerichtsverfahren entscheidet, ist die Kampagne zu Ende.

Die Kläger können mit einer vorläufigen Anordnung gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht unmittelbar und wirksam vorgegangen werden. Welcher Gerichtshof ist dafür verantwortlich? Gleichgültig, ob es sich um einen Antrag auf Unterlassung nach 8 Abs. 1 UWG oder um einen Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten nach 12 Abs. 1 S. 2 UWG handelt oder ob es sich um eine vorläufige Anordnung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung handelt - immer ist das gleiche Verfahren anhängig.

Für alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 13 Abs. 1 UWG ist das LG verantwortlich. Weil nur lizenzierte Rechtsanwälte vor den Landesgerichten arbeiten dürfen, müssen sich die Kläger in gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt repräsentieren. Welche Landesgerichte für die örtliche Zuständigkeit gelten, ist in 14 UWG festgelegt.

Dementsprechend ist das zuständige Amtsgericht, an dessen Stelle der Angeklagte (d.h. der Verletzer) seinen eingetragenen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat, in erster Linie befugt. Darüber hinaus kann auch das Bezirksgericht, in dessen Amtsbezirk die wettbewerbsschädigende Wirkung des Unterlassungsanspruchs ausgeübt wurde, örtliche Zuständigkeit haben. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Konsumenten keine Forderungen gegen Firmen geltend machen, da sie überhaupt keine haben.

Der Verbraucherschutzverein kann dann die Verletzer mittels Abmahnung oder Klage in Anspruch nehmen. Der Kläger sollte den Verletzer zunächst verwarnen, damit er eine strafrechtliche Abmahnung einreicht. Wer sich an diesen Auftrag hält, muss keine negativen Folgen für die Kosten haben. Es geht dann um die Geltendmachung der übrigen Forderungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

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