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Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung 50
Entlassungsschutz für Schwerbehinderte 50Entlassung von Schwerbehinderten und des Integrationsbüros.
Jeder, der ein gutes halbes Jahr in seinem neuen Beruf gelebt hat, kann sich viel besser zurechtfinden. Danach ist die Bewährungsfrist regelmässig vorbei und es besteht der Kündigungsschutz (KSchG). Bei Schwerbehinderten - also Menschen mit einem Invaliditätsgrad (GdB) von 50 oder mehr - besteht ab diesem Datum ebenfalls ein Sonderschutz.
Danach ist die Bewährungsfrist regelmässig vorbei und es besteht der Kündigungsschutz (KSchG). Bei Schwerstbehinderten - also Menschen mit einem Invaliditätsgrad (GdB) von 50 oder mehr - besteht ab diesem Datum ebenfalls ein Sonderschutz. Vielmehr muss der Auftraggeber vor jeder Entlassung eines schwerstbehinderten Arbeitnehmers die vorherige Genehmigung des Integrationsbüros einholen.
Andernfalls erklärt ein Gericht die Beendigung allein aus diesem Grund für ungültig, sofern fristgerecht eine Kündigungsklage eingereicht wurde. Doch nach welchen Gesichtspunkten beurteilt die zuständige Stelle, ob eine Entlassung zulässig ist oder nicht? Die Integrationsstelle überprüft nicht die Effektivität der geplanten Beendigung in ihrer Gesamtheit. Zusätzlich zu einem BdB von 80 wurden die Zeichen G, aG und H für Schwerbehinderte erkannt.
Zuvor hatte der Gründer - wie vom Gesetzgeber gefordert - mehrere Organe eingeschaltet: Nach Anhoerung der vorgesehenen Entlassung hatten der Gesamtbetriebsrat und die Schwerbehindertenvertreter formell Einspruch erhoben und darauf verwiesen, dass es trotz der vorgesehenen Neuregelung fuer die Betroffenen noch Beschaeftigungsmoeglichkeiten gibt. Eine Entlassung war daher nicht notwendig und gesellschaftlich nicht gerechtfertigt.
Eine solche Beanstandung entkräftet jedoch nicht eine vom Auftraggeber dennoch geäußerte Entlassung. Vor einer geplanten Entlassung muss der Arbeitnehmer den Arbeitnehmerrat konsultieren, aber er darf nicht wirklich mitreden. In Ermangelung seiner Einwilligung ist die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Beim Magazin-Redakteur hatte die Behoerde jedoch - im Gegensatz zum Konzernbetriebsrat und den Vertretern der Schwerbehinderten - zustimmend reagiert.
Damit wurde jedoch die Genehmigung des Integrationsbüros für die beabsichtigte Beendigung bestätigt. Was ist der Prüfungsstandard der Behörden? Die Sozialversicherungsordnung sieht nicht ausdrücklich vor, wann das Integrationsbüro die Einwilligung zu einer geplanten Entlassung ablehnen muss. Es liegt auf der Hand, dass die Behörden Diskriminierungen verhindern und die Eingliederung schwer behinderter Menschen anstreben.
Daher ist eine Beendigung wegen der Invalidität nicht akzeptabel. Die Chance eines Schwerstbehinderten, schnellstmöglich eine andere Stelle auf dem Markt zu bekommen, sollte bei der Entscheidungsfindung miteinbezogen werden. Das Integrationsbüro muss nach einer Stellungnahme auch berücksichtigen, in welchem Umfang das Untenehmen nach wie vor schwer behinderte Menschen einstellt und seine gesetzlichen Quoten nach 71 SGB IIX einhält.
Die Entlassungen waren im Einzelfall durch eine Restrukturierung gerechtfertigt und betreffen eine Anzahl von Beschäftigten, jedoch nicht besonders schwer behinderte Menschen. Diese Entlassung hatte anscheinend nichts mit der Obstruktion des Klägers zu tun. Dementsprechend war auch die Genehmigung des Integrationsbüros nicht zu bemängeln. Über die Wirksamkeit einer Entlassung wird auch bei Schwerstbehinderten vom Bundesarbeitsgericht entschieden.
In diesem Fall werden alle Aspekte in Betracht gezogen, die auch die Beendigung einer nichtbehinderten Person wirkungslos machen würden. Hierzu zählen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die gesellschaftliche Begründung von Kündigungen. Bei betriebsbedingter Entlassung ist die Schwerbehinderung auch hier bei der sozialen Auswahl explizit zu berücksicht. Das Arbeitsgericht darf die Entscheidungsfindung jedoch nicht durch eine (abgelehnte) Genehmigung des Integrationsbüros vorwegnehmen.