Gegenstandswert Urheberrechtsverletzung

Objektwert Urheberrechtsverletzung

wegen einer einstweiligen Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung. Wert des Objektes bei Maßnahmen zur Gewährung einer Sonderleistung. Wenn die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung gerechtfertigt ist,. Bei der Warnung wird ein Objektwert geschätzt. Urheberrecht ist ein sensibles Thema im Zusammenhang mit Online-Medien.

Fotoklau: Litigation Overview Unauthorized Use of Images | Rechtsanwalt Alsdorf | Fotorecht, Urheberrecht

Der 4-5-stellige Betrag lässt uns rasch vermuten, dass "das kleine Bild" nie "so viel Wert" ist. Fotodiebstahl: Das Foto ist nicht so viel Geld wert? Diebstahl? Das in einer Warnung verwendete Objekt ist "völlig überhöht". Noch nie war das Foto "so viel wert". Das ist der Kern der Sache: Es geht weniger um das Image selbst als um das "Interesse an Unterlassung" des Betreffenden, d.h. das wertorientierte Bedürfnis, dass sich dieser Vorgang nicht wiederholte.

Egal, ob das Foto hochwertig oder besonders raffiniert ist, es hat allenfalls etwas damit zu tun. Früher basierte die Jurisprudenz teilweise auf 5-stelligen Objektwerten, die sich in den vergangenen Jahren jedoch deutlich verhältnismäßig entwickelt haben. Vor allem zwei wesentliche Veränderungen gab es in der Geschichte - erstens eine festgeschriebene Kölner Rechtssprechung, die auch überregional Aufmerksamkeit erregt hat - und zweitens eine verbraucherrelevante Neuordnung des Warnsystems.

Je nachdem, wie der Verletzer oder die Verletzung zu klassifizieren ist, wird unterschieden: In der Kölner Rechtsprechung ist nunmehr von einem Objektwert von 6.000 EUR ausgegangen (OLG Köln, 6 W 265/14 & 6 W 123/14; LG Köln, 14 O 188/14). Dementsprechend ist das LG Köln nach wie vor der Ansicht, dass 6.000 EUR bei Rechtsverstößen von Gesellschaften unproblematisch sind.

Bei einer geringfügigen gewerblichen Schutzrechtsverletzung kann man diese auf 3.000 EUR reduzieren. Dies ist jedenfalls vom OLG Köln (6 W 256/11) auszugehen, wenn es sich um den Wert im Streit mit Fotografien handelt und keine fotografischen Arbeiten betrifft (zur Differenzierung s. hier), wie es z.B. bei Produktfotografien der Fall sein wird.

Im Falle einer Verletzung von Rechten durch eine "natürliche Person", die nicht gewerbsmäßig handelt und vom Rechtsinhaber noch keine Abmahnung erhalten hat, ist ein Objektwert von 1.000 EUR vorzusehen. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass der Streitwert / Objektwert je nach Umfang der Nutzung reduziert werden soll, wovon vorerst ein Verfügungswert von 6.000 EUR anzunehmen ist.

Im Falle der privaten Verwendung ist der deutlich verminderte Streit-/Objektwert von 1.000 EUR im Recht zu berücksichtigen - nicht jedoch im Falle der gewerblichen Verwendung, wodurch das Oberlandesgericht zu Ausnahmeregelungen für mikrokommerzielle Betreiber berechtigen kann. Solange es jedoch eine gewöhnliche Verwendung durch Gewerbetreibende gibt, wird es möglich sein, einen Wert von 6.000 EUR zu repräsentieren, sofern es sich nicht um Produktfotos handelt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig (2 W 92/11), das Oberlandesgericht Hamburg (5 W 5/13) und das Oberlandesgericht Hamm (I-22 W 58/12) hatten damals bereits andere Auseinandersetzungen bei Privatauktionen von ebay gesehen und kommen teilweise sogar auf einen streitigen Wert von 900 EUR. Ganz anders dagegen das Oberlandesgericht Brandenburg (6 W 31/13), das den Betrag auf das 10-fache des Lizenz-Schadens festsetzt - wenn (wie in dieser Entscheidung) der Betrag 45 EUR pro Foto beträgt, sind es 450 EUR pro Foto bei Fotodiebstahl.

Die Jurisprudenz hat sich jedoch nicht etabliert und wird für Privatanwender wahrscheinlich sowieso überholt sein. Fotodiebstahl - Was tun? Fotodiebstahl: Welcher Wert ist für eine Warnung geeignet? Fotodiebstahl: Schadenskalkulation mit MFM-Tabellen?

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