Internetseite ohne Impressum Melden

Website ohne Impressum Bericht

Das Impressumspflicht von Webseitenbetreiber nicht eingehalten wird. practically all German Internet pages have an Impressum. Domäne, d.h. Visitenkarte, nur mit Baustellentext, ohne Impressum und https?

Nach dem E-Commerce Gesetz (ECG) sind die Betreiber kommerzieller Websites verpflichtet, recht detaillierte Informationen (eine Art Impressum) preiszugeben. dass Sie problematische und illegale Inhalte melden können.

Laufende Entscheidungen zur Abdruckpflicht| Rechtsanwältin Alsdorf| Abdruckpflicht, IT-Recht

Nachfolgend einige ausgesuchte neuere Beurteilungen zum Themenbereich Inpressumspflicht auf der eigenen Startseite. Alles in allem sollte es sich - nach knapp 10 Jahren - rumgesprochen haben, dass man in der Regel ein Impressum haben muss, wenigstens sollte es fertig sein (als Einführung empfehlen wir §§ 5,6 TMG und §§ 54, 55 RfStV).

Benutzen Sie unsere Übersichtsseite "Was sollte in einem Impressum enthalten sein? Der Hinweis auf eine Rufnummer im Impressum. Es kann sich um ein elektronisches Antragsformular handeln, über das die Benutzer des Internets mit dem Dienstanbieter Kontakt aufnehmen können, der per E-Mail antworten wird, jedoch nicht in Fällen, in denen ein Benutzer des Diensts nach dem E-Mail-Kontakt mit dem Dienstanbieter keinen Zugriff auf das digitale Netzwerk hat und den Zugriff auf einen anderen, nicht-elektronischen Kommunikationskanal beantragt.

Aufdruck nicht vorhanden: dass die Impressum-Seite vorübergehend nicht zur Verfügung stand, weil sie gerade aufbereitet wurde. Eine Nichtverfügbarkeit aus technischen Gründen nur während der Verarbeitung der Seite des Impressums ist jedoch kein Bruch der nach 5 TMG geforderten dauerhaften Erreichbarkeit, denn wenn dies bei der Verarbeitung der Akte fachlich notwendig ist, würde ein diesbezügliches Untersagungsverbot den Nutzer zwingen, weiterhin auf unbestimmte Zeit unrichtige Informationen im Impressum anzugeben.

In jedem Fall aber wäre eine solche nur wenige Minuten dauernde Verletzung der Impressumspflicht nicht dazu angetan, die Belange der anderen Teilnehmer zu gefährden (§ 3 UWG). Das kurzfristige Scheitern des Abdrucks - wenigstens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - ist daher kein so großes Thema wie bisher an vielen Stellen zu befürchten war. In Anlehnung an das neue Telemediengesetz, den Rundfunkstaatsvertrag, gibt es hier einen kurzen Überblick, worauf Sie im Impressum zu achten haben - und was nicht.

Anmerkung: Dies ist eine Sammlung von älteren Artikeln von mir zum Themenbereich Abdruckpflicht und Telemedienrecht, die ich Schritt für Schritt durcharbeiten werde. Aufdruck:: Ist die Privatsphäre geschützt? Beginnen möchte ich mit der für die meisten Menschen interessanten Frage: Wie sieht es mit meiner persönlichen Website aus, die ein Impressum hat? Theoretisch bedarf eine reine Privat-Website keines Impressums, das ist im Rundfunk- und Fernsehvertrag in 55 RStV klar geregelt (ich habe hier den offensichtlichen Gegensatz zwischen dem Rundfunk- und dem Telekommunikationsgesetz erläutert).

Es ist besonders erfreulich, dass sich der RStV ganz auf den Zweck konzentriert: Sofern ein Telemedien-Dienst "ausschließlich für persönliche Zwecke dient", ist er von der allgemeinen Abdruckpflicht befreit. Für mich bedeutet das ganz klar: Auch ein bezahlter Werbeträger läßt diesen Gesichtspunkt nicht verblassen, denn der Zweck "rein privat" ist - allein die Finanzierung der Privatausgaben, Geschäftsaktivitäten sind damit noch nicht gerechtfertigt.

Nur das Zusammenwirken von 55 RStV und 5 TMG macht deutlich: Es gibt Telemedien-Dienste, die in drei Bereiche unterteilt sind: In diesem Zusammenhang halte ich die bisherige Begriffsbestimmung "sachlich" mit "langfristig und nachhaltig" für veraltet, was im deutlichen Gegensatz zum expliziten Text des § 55 I RStV steht.

Letztendlich sollte aber jeder ein Impressum auf seiner Website haben, auch die private - das schreibt das Recht vor. Die RStV geht sehr streng von "ausschließlich privatem Gebrauch" aus, was die einzigen Ausnahmen sind - jeder Telemedien-Dienst muss sonst den Namen und die Adresse des Anbieters enthalten. So gibt es, obwohl das Recht explizit nur 3 Rubriken vorsieht, eine vierte Rubrik in einer gewissen Grauzone: eine Website, die nicht nur rein privater Natur ist, sondern auch nicht beruflich meinungs- und geschäftsorientiert.

Ansonsten wäre 55 I RStV in seiner derzeitigen Fassung einfach entbehrlich, nachdem alle Vorschriften für Websites erlassen wurden, auch wenn sie keiner dieser 3 Rubriken zuordenbar sind. Dieser Graubereich ist jedoch nicht festgelegt; es wird Sache der Gerichte sein, zu bestimmen, wo beispielsweise das "ausschließlich Private" aufhört und nur "weitgehend Private" ist.

Eventuell kann hier jedoch eine Ausnahmeregelung für den nicht registrierten (nicht rechtsfähigen) Verband gelesen werden, obwohl in diesem Fall nur der ideale Verband (der keinen ökonomischen Zweck verfolgt) der einfachen Abdruckpflicht nach § 55 RStV unterliegen kann: Schlussfolgerung Unter diesem Gesichtspunkt empfehle ich jedem, ein Impressum bereitzuhalten und hier zumindest Namen und Adresse anzugeben.

Es ist immer ratsam, die verschärften Vorschriften des 5 TMG zu befolgen, aber ich halte dies nicht für obligatorisch und empfehle es nur als Vorsichtsmaßnahme. Kann ein fehlender Aufdruck überhaupt gemahnt werden? Dabei ist die Fragestellung veraltet und geklärt: Das Fehlen eines Impressums ist zumindest bei Unternehmenswebseiten verwarnbar. Das Urteil hier war manchmal abwegig - über Namen von Verweisen, Blättern usw. war umstritten.

Der Begriff "Impressum" (BGH, I ZR 228/03) ist keineswegs obligatorisch, 5 TMG bezieht sich nur auf " Informat. Allerdings ist das Gutachten des Landgerichts Hamburg (AZ 416 O 94/02) zu berücksichtigen, dass eine Benennung "Backstage" abgelehnt wurde und eine klare Etikettierung erfordert. Wem dieser Raum "Impressum" ohnehin sicher ist, dem läßt das OLG Hamburg (AZ 5W80/02) eine Unterbringung in einem als "Kontakt" bezeichneten Raum ebenfalls zu, dies hat der BGH am 20.7.

Das Oberlandesgericht (I ZR 228/03): "Dem mittelmäßig informierten Internetnutzer ist nun bekannt, dass die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" auf Verweise verweisen, über die der Benutzer auf eine Website mit Informationen über den Anbieter zugreifen kann [....]. Wenn sich jedoch die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" im Internet-Verkehr etabliert haben, um Verknüpfungen zu kennzeichnen, die zur Identifizierung des Anbieters dienen, und wenn dies dem Durchschnittsnutzer bekannt ist, sind auch die Anbieterangaben leicht wiedererkennbar.

Wie das Oberlandesgericht entschieden hat, muss der Link zum Impressum unmittelbar sichtbar sein - das bisherige Blättern war inakzeptabel. Einerseits hat der BGH zu Recht erkannt, dass die bloße Anzahl der Klicks kein Hindernis ist, zumindest bis zu zwei: "Die direkte Zugänglichkeit versagt nicht, weil der Benutzer nicht in einem Arbeitsgang zu den gewünschten Daten kommt, sondern nur in zwei Arbeitsgängen [....] Das Aufrufen einer Website über zwei Verknüpfungen bedarf nicht immer einer langen Suche.

Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr fest: "Obwohl die Aufnahme von verschiedenen Verknüpfungen die sofortige Zugänglichkeit behindern kann, wenn der Benutzer zunächst eine Wahl zwischen ihnen trifft oder mehrere Verknüpfungen anklickt, weil sie nicht einmalig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322). "Bei näherer Betrachtung des Urteilsspruchs wird empfohlen, auf Versuche zu unterlassen und den Impressumshinweis nicht nach unten und nicht nach oben zu schieben.

Unterschiedliche Webseiten werden auf einer Website zusammengefasst. Der Benutzer erhält in diesem Falle kein Impressum. Bei der Verwendung von Rahmen sollten Sie darauf achten, dass auf allen Subseiten Verweise auf das Impressum zu finden sind. Bei Neuentwicklungen ist es nun auch ratsam, das Impressum und den Zugriff auf das Impressum barrierearm zu machen.

I-20 U 125/08 ) hat nun deutlich gemacht, dass ein nicht schnell zu erreichendes Impressum (ca. einige wenige Gehminuten für Wartungsarbeiten) nicht verwarnbar ist. Eine kurze Übersicht über die wesentlichen Bestandteile eines Aufdruckes nach dem strikten §5 TMG. Wenigstens Namen und Adresse (§55 I RStV) sind in einem Impressum enthalten, womit mit Adresse ein ladungsfähiges - also kein P.O. - Feld bezeichnet wird.

Im Zweifelsfall ist die im Impressum angegebene Person für die eigenen Daten zuständig, auch wenn sie kein Domaininhaber ist (Hanseatisches OLG Hamburg, U 194/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm). Im Falle von geschäftsähnlichen Websites ist der "elektronische Kontakt" der erste Schritt. Die Vorschriften (a) und (c) haben für Furore gesorgt. 2. Hinsichtlich der assoziierten Anwaltskammer ist es ratsam, nicht nur den Namen der Anwaltskammer, sondern auch deren Adresse zu nennen.

Im Hinblick auf die berufsrechtliche Regelung ist eine Liste auf der Website ausreichend; ein Link zu den Rechtstexten wird empfohlen, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Anwälte können alle notwendigen Verweise unter http://www.brak.de/seiten/06. php#tdg bei der Rechtsanwaltskammer einsehen und auf ihrer eigenen Website eintragen. Die Vorschriften (a) und (c) werden auf vielen Internetseiten eingehalten, 5 I Nr. 5 TMG wird aber bedauerlicherweise oft ausgelassen.

Achten Sie darauf, dass Sie einen entsprechenden Verweis in Ihrem Impressum vorfinden. Das steht im Kontext mit der Tatsache, dass Rechtsanwälte in ihrem Impressum auf "Berufsregeln" verweisen müssen. Update Impressum! Ist eine AG, KG aA or GmbH is in Auflösung or Auflösung, this must be pointed out in the imprint.

In Deutschland ist seit dem 1. März 2007 das neue TMG in Kraft - obwohl die ersten Gerüchte um dieses Recht kursieren. Vielmehr vereint das Recht die bisherigen Vorschriften, so dass unter anderem die in diesem Beitrag kurz beschriebenen Weiterentwicklungen hinsichtlich der Druckverpflichtung und des Datenschutzes für Website-Betreiber natürlich besonders bedeutsam sind. Abgesehen von den ersten Beschreibungen wird empfohlen, auf jeder Website - auch auf Privatseiten - ein Impressum zur Verfügung zu haben.

Im Impressum sind mindestens der Namen und die Adresse eines Webseitenbetreibers sowie eine E-Mail-Adresse angegeben. Dazu kommen Aufsichtsbehörden, berufsrechtliche Vorschriften, Umsatzsteuer-ID und Angaben zu einem möglichen Studienabschluss . Es gibt keine neuen Inhalte, der Inhalt des 5 TMG stimmt im Wesentlichen mit den bisherigen Bestimmungen des TDG überein. Es wird gehofft, dass die privaten Websites mit nur einem kleinen Werbebanner usw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

nicht unter §5 TMG fallen, da es sich nur um telemediale Angebote handelt, die "gewerblich und gegen Entgelt" erbracht werden. Auch die Furcht, seine persönlichen Informationen preiszugeben, ist nachvollziehbar, aber unvermeidlich. Es kann ratsam sein, auf Ihre Angaben hinzuweisen, wenn Sie einer Verwendung zu Werbezwecken widersprechen und die Aufbewahrung der zur Verfügung gestellten Informationen nur für private Zwecke ist.

Manchmal gibt es Meldungen, dass Sie in Ihren E-Mails ein Impressum angeben müssen. Händler, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen nun jedoch die für Geschäftsbriefe in ihren E-Mails geltenden Vorschriften beachten. Warum der Staatsvertrag über den Rundfunk (der jetzt einen Teil über das Telemedium enthält) eine andere Verpflichtung zur Bereitstellung eines Impressums beinhaltet und wie dies mit dem TMG vereinbar ist, werde ich später etwas Eigenes aufschreiben.

Auf eine neue Welle von Warnungen folgte die Aussage, dass jeder Websitebetreiber aufgrund der "neuen Vorschriften" eine Datenschutzbestimmung bereithalten müsse. Einerseits wurden die meisten der bestehenden Verordnungen fast wörtlich aus den bisherigen Verordnungen des TDDSG und MDStV herausgenommen. Zulassungsbestimmungen für die unzulässige Bearbeitung von personenbezogenen Angaben sind in §§ 14, 15 Telemediengesetz (TMG), die Bestimmungen für die elektronische Übermittlung in § 13 II Telemediengesetz (TMG) enthalten.

Einerseits können solche Angaben nur dann ohne Zustimmung gespeichert werden, wenn es sich um Stammdaten (§14 TMG) oder Nutzdaten (§15 TMG) handeln. Die Erfahrung zeigt, dass (Open-Source-)Produkte aus dem anglo-amerikanischen Bereich kaum Interesse an den Problemen der Anwender in Deutschland haben (die den teils starren Regeln Deutschlands unterliegen). Ich kann den Ratschlägen "einfach abwarten" nicht nachkommen, denn auch wenn die Vorschriften im Prinzip kaum etwas Neuartiges enthalten:

Eine weitere Problematik sind externe Statistiklösungen, die man in die eigene Website integriert. Wer aber eine nicht-private Website hat, sollte Paragraph 1 noch einmal in aller Ruhe lesen - vor allem Online-Shops, die auf die Nummer 3 achten müssen. Allerdings ist jede Website mit kommerziellem Background sicher bereits kommerzieller Art, sofern die Ausnahme (1) und (2) nicht zutrifft.

Der besonders bei Privat- und Kleinseiten beliebte Wettbewerb sollte man nur mit Hinblick auf die Nr.4 organisieren - Kopfschmerzen sollten dabei den Ausdruck "eindeutig" hervorrufen, gerade wenn man einen Anwalt um einen "klaren" Ausdruck fragt, versteht man die hier lauernde Gefährlichkeit. Telemedia " ist der neue Ausdruck Telemedia, den ich am Ende kurz erläutern werde.

Im Gegensatz zu früher bemüht sich der Gesetzgeber nun um einen Einheitsbegriff, differenziert aber weiter zwischen unterschiedlichen Ausprägungen, damit beispielsweise Telefonate nicht auf einmal einer Abdruckpflicht unterliegen: Fernmeldedienste im Sinne des TKG, Rundfunkdienste im Sinne des RfStV. Mit dem neuen TMG vom 1. März 2007 und der neunten Novelle des Rundfunkstaatsvertrags wird eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vorschriften zum "Internetrecht" angestrebt.

Eine anscheinend widersprechende Regulierung zwischen dem Rundfunk- und dem Telekommunikationsgesetz macht jedoch Unzufriedenheit. Es ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, warum es ein Gesetz über telemediale Medien gibt und darüber hinaus enthält der Staatsvertrag eigene Vorschriften über telemediale Medien. Ein wenig deutlicher wird es, wenn man bedenkt, dass der "Mediendienstestaatsvertrag" vor dem 1. März 2007 bestand - telemedia sind nun das Resultat der Synopse von "Telediensten" und "Mediendiensten", die sich auf das Meinungsbildungselement konzentrieren.

Nicht der Bund, sondern die Länder haben mit dem Vertrag die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die öffentlich zugänglichen Sender in Deutschland bestimmte "Standards" erfüllen - sowohl in inhaltlicher als auch in werblicher Hinsicht. Derjenige, der nun eine Internetseite hat, muss sich jedoch nicht mit dem RStV insgesamt auseinander setzen, nach 2 I RStV gilt nur die Paragraphen IV bis VI, wovon nur Paragraph V wirkliche Vorschriften enthält.

Dies ist auch der viel diskutierte 55, der sich mit den Auskunftspflichten befasst. Zu beachten ist auch, dass der RStV regelmäßig auf das TMG Bezug nimmt, beispielsweise in Bezug auf den Schutz von Daten. Beide Gesetzgebungen funktionieren zusammen: Der Staatsvertrag regelt die Anforderungen an den Content von telemedialen Inhalten mit besonderen Merkmalen auf meinungsbildenden Websites sehr wenig, das TMG geht mit erweiterten Bestimmungen zu Verantwortlichkeit, Schutz von Daten und Informationspflicht von Business-Websites einher.

Jeder, der den Interstate Broadcasting Treaty, Kapitel über Telekommunikation, gelesen hat, muss etwas bemerken: Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich dabei nur um "Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Inhalten". Der Staatsvertrag über den Rundfunk reguliert solche Medien allein, für nicht journalistisch-redaktionelle Medien hat der Staatsvertrag über den Rundfunk keine Vorschriften; dies ist dem Telekommunikationsgesetz vorenthalten. Keine Impressum für persönliche Websites?

Die §55 RStV, die "Impressumspflicht", wird häufig als Ausnahme für die privaten Websites gelesen: Bei Telemedienanbietern, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, müssen folgende Angaben leicht zu erkennen, direkt zugänglich und dauerhaft zugänglich sein: 1. bei Rechtspersonen auch Name und Adresse des Bevollmächtigten. Die Versuchung ist groß, ein außergewöhnliches Buch wie "Private Websites müssen nicht...." zu studieren.

Aber es heißt nicht, dass jedes Medium zuerst einen Aufdruck haben muss. Nur nach dieser Aussage kann die Ausnahmeregelung gelesen werden, dass reine private Medien ausgeschlossen sind. Dieses Regelwerk ist nun die generelle Voraussetzung, die für alle Websites gilt. Der RStV selbst hat nach dieser sehr allgemeinen Vorschrift bereits in 55 II die erste Einschränkung: Für "journalistisch-redaktionelle Beiträge, in denen vor allem ganz oder zum Teil periodisch gedruckt wird".

Begreift man den ersten Abschnitt als Grundregel, so ist der zweite Abschnitt nun lediglich als Verlängerung dieser Regelung zu sehen, die sich auf die professionellen meinungsbildenden Medien ganz im Sinn der übrigen Inhalte des Rundfunkvertrags ausdehnt. Jeder, der das so begreift, ist nicht überrascht, dass das TMG, das sich weniger mit Meinungsbildnern als mit kommerziellen Themen und Konkurrenz beschäftigt, eine weitere Regelung für "geschäftsähnliche" Websites enthält, die exakt festlegt, was dort zu sagen ist.

Den vermeintlichen Gegensatz von 55 RStV und 5 TMG kann man nun rasch beseitigen, wenn man konsequenterweise weiterdenkt: "Unternehmerisch" im Sinn von 5 TMG kann nur das sein, was nach 55 RStV nicht "ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke" erfüllt. Die RStV stellt eine praktische, aber nicht sehr hilfreiche Interpretationsregel dar. Die gewohnte Auseinandersetzung, wenn auf einer unbestrittenen, eigenen Website ein Werbefahne angezeigt wird, wird wohl vorerst bestehen bleiben - ich diskutiere dies in einem eigenen Beitrag zum Impressum allgemein.

Wir können Blogger, Hobbyjournalisten etc. nur beglückwünschen zu den "neuen" Bestimmungen im Staatsvertrag über den Rundfunk. Vor allem eines zeigt die neue Regelung: Die neue Meldekultur mit ihren Wirkungen hat den Gesetzgeber erreicht und wird ernsthaft wahrgenommen. Da auch das BVerfG in einem Beschluss auf Websites verweist, ist es fast unumgänglich, dass für "journalistisch-redaktionelle" Websites die gewohnten Vorschriften zur Anwendung kommen.

Die RStV verdeutlicht nun lediglich, dass jedes Meinungsbildungs- und Reporting-Telemedium wie jedes andere seriöse Mittel den gängigen Konventionen unterworfen ist.

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