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Anwalt Zivilrecht
Rechtsanwalt ZivilrechtIn der deutschen Rechtsordnung werden drei große Rechtsgebiete unterschieden: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafprozessrecht.
In der deutschen Rechtsordnung werden drei große Rechtsgebiete unterschieden: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafprozessrecht. Zivilrecht befasst sich mit allen Rechtsverhältnissen zwischen physischen und rechtlichen Privatpersonen. Gleichheit zwischen dem Privatsektor ist der entscheidende Unterscheidungsfaktor zum Staats- und Strafprozessrecht, die durch das Verhältnis von Überlegenheit und Unterordnung zwischen staatlicher Hand und Bürgerschaft auszeichnet.
Als Souverän agiert der öffentliche und strafrechtliche Teilstaat. Auch unter dem Sammelbegriff des Privatrechts kann wieder zwischen dem allgemeinen Zivilrecht, dem Zivilrecht, und dem so genannten Spezialprivatrecht unterschieden werden. Das Zivilgesetzbuch soll eine Persönlichkeit "von der Kindheit bis zur Bahre" begleiten, beginnend mit den Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit von Menschen im allgemeinen Teil, den Bestimmungen über die Rechte und Verpflichtungen von physischen oder rechtlichen Subjekten aus (rechtlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen, den rechtlichen Beziehungen zum Vermögen, den Bestimmungen über die Familien (Beziehung, Ehe, Kind, Ehescheidung usw.) bis hin zu den Bestimmungen des Erbrechts (Erbrecht, Todesurteil, Willensvollstreckung, Pflichtteilsurkunde usw.).
Vertragstrafrecht (Kaufrecht, Schenkungs-, Miet- und Dienstvertragsrecht, Verbraucherschutzrecht) mit dem dazugehörigen Garantierecht, Eigentumsrecht (z.B. Besitz- und Eigentumsordnung, Pfandrecht, Liegenschaftsrecht oder Immobilienrecht), Entschädigungsrecht, Entschädigungsrecht, Ehe- und Erbrecht, Unterhaltungsrecht, Pflegerecht, Ehescheidungsrecht, Regelungen über Rechtsnachfolge, Testament, Pflichtteilsregelung, Bedingungen oder Legate. Unter Spezialprivatrecht versteht man jene Bereiche des Privatrechts, die nur bedingt auf einzelne Menschen Anwendung finden:
Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen werden diese vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt. Neben dem Zivilverfahren umfasst das Zivilverfahrensrecht auch das Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Die Zivilgerichte sind in die umstrittene Zuständigkeit (auch: gewöhnliche Zuständigkeit) unterteilt, die über die allgemeinen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen entscheiden. Das Arbeitsgericht hat seine eigene Zuständigkeit, die ausschliesslich über Auseinandersetzungen über Rechte und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und dergleichen entscheiden.
Im so genannten Voluntary Jurisdiction, das ebenfalls Teil des Zivilrechts ist, sind nur wenige Verfahrensformen vorgesehen, in denen für gewisse Zivilrechtsangelegenheiten Entscheidungen auf Gesuch und auch von Amtes wegen gefällt werden, wie die Ausstellung eines Erbscheines, Entscheidungen im Bereich der Justizverwaltung oder in Familienrechtsfragen, zum Beispiel im Gewahrsam oder in Scheidungsfragen.
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