Bgb 311a

Buch 311a

Von der anfänglichen Unmöglichkeit bleibt die Gültigkeit des Kaufvertrages unberührt, dies stellt § 311a I BGB klar. Ein Anspruch nach § 311 a II BGB setzt zunächst einen Vertrag zwischen den Parteien voraus. In den Fällen des § 311a Abs. 311a BGB muss H einen Schadensersatzanspruch gegen W in Höhe von 200 ? gemäß § 311a II.

geltend machen.

Prüfungen/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, BGB 311a - Erfüllungshindernis bei Vertragsabschluss à Deutsche Anwaltskanzlei Prämie à Recht

Abweichend von 275 Abs. 1 bis 3 wird die Gültigkeit eines Vertrages nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungspflichtige nicht zur Erfüllung verpflichtet ist und das Erfüllungshindernis bereits bei Vertragsabschluss besteht. 1 Der Zahlungsempfänger kann nach seiner Wahl Schadenersatz statt der Erfüllung oder Aufwendungsersatz in dem in 284 genannten Ausmaß fordern.

2 Dies ist nicht der Fall, wenn der Debitor das Erfüllungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gekannt hat und auch nicht für seine Unwissenheit verantwortlich ist. 311a I registriert sachliche und unsachliche Erfüllungshindernisse ( 306 aF hatte die Unwirksamkeit nur im Fall einer Zielsetzung, d.h. für jede vorhandene anfängliche Leistungsunfähigkeit angeordnet).

Die auf eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung abzielende Vereinbarung ist gültig; die Tatsache, dass die Hauptleistung nicht zu erbringen ist, resultiert aus § 275 I. Der Schuldner ist verpflichtet, Schadenersatz statt der Erfüllung zu leisten. Der Schuldner ist somit in der Nichterfüllung seines Leistungszusage (Rn. 8) zu sehen.

Der Schuldner gilt als vertreten; er hat Tatsachen darzulegen, die seiner Entlassung nützen. Die Beweislast ist in § 280 I 2 entsprechend verteilt; die Schuldnerhaftung wird somit bei sachlicher Unzumutbarkeit weiter erhöht. Eine Entschädigungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Kreditgeber von der Möglichkeit der Insolvenz Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Dies war für sachlich unmöglich gewordene Qualitätsversprechen, insbesondere des Auftragnehmers, nicht geeignet, da hier 463 ff. von einem effektiven Einkauf ausgegangen ist. 311a gilt auch für sachlich nicht zu vertretende Qualitätsversprechen, insbesondere des Auftragnehmers; dafür sprechen auch der Hinweis auf 311a in den 437 Nr. 3 und 634 Nr. 4 (ausf MüKo/Ernst Rz 76 ff).

311a unterscheidet nicht zwischen der anfänglichen objektiven und der anfänglichen subjektiven Unerreichbarkeit. Für Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung wird II vom Gesetzgeber als gesonderte Begründung angesehen (neben 280 I), siehe 437 Nr. 3, 634 Nr. 4. 2.1.

Es gibt jedoch eine Eigenart von II 2 hinsichtlich des Fehlerverweises: Während sich der Fehler in 280 I auf die Verletzung der Pflicht beruft, bezeichnet II 2 die Erkenntnis oder fahrlässiges Nichtwissen des Leistungshinderers. Die Gültigkeit des Vertrages soll nach I. nicht nur daran scheitern, daß der Zahlungspflichtige nicht nach § 275 I bis III zu zahlen hat.

In den §§ 119, 120 ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nicht mehr von II, sondern von 122 abhängig (der für den Gläubiger vorteilhafter sein kann, aber auch für 122 wegen des fehlenden Verschuldens). Auch kann die erstmalige Unvermögen der Erfüllung einen Mangel der geschäftlichen Grundlage zur Folge haben (§ 313 II).

MüKo/Ernst Rz 23 will dann dem Zahlungspflichtigen die Wahl zwischen der in 313 I und 311a festgelegten Vertragsänderung lassen. 311a I erscheint nicht als Grundlage dafür. Es kann aber sachlich gesehen ein Mangel an Unmoral sowie an dem dazu notwendigen subjektivem Aspekt bestehen (vgl. § 138 Abs. 33 ff.).

In diesem Fall würde 275 I eine Zahlungspflicht ausschliessen (und § 326 I 1 gegen Entgelt). Über die objektive Nichtverfügbarkeit einer Dienstleistung, die....

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