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Rechtshängigkeit Zpo
Lis Anhänger ZpoInhaltverzeichnis
Im Verfahrensrecht beziehen sich Rechtshängigkeiten oder Litispendenzen auf einen gewissen Verfahrensstand eines rechtlichen Verhältnisses. Die Anfänge und Konsequenzen der Rechtshängigkeit sind in den einzelnen Rechtsbereichen unterschiedlich. Die Rechtshängigkeit setzt im Strafverfahren erst mit der Aufnahme der Anzeige durch den Errichtungsbeschluss ( ( 207 Abs. 1 StPO) oder bei anderen Verfahren sformen mit dem der Aufnahme der Anzeige entsprechenden Vorgang ein, nicht bereits mit der Einreichung der Anzeige, denn erst ab diesem Tag kann die öffentlich-rechtliche Handlung von der Strafverfolgungsbehörde nicht mehr zurückgezogen werden (§ 156 StPO).
Durch die Rechtshängigkeit geht der Staatsanwalt die Verfügungsgewalt über den Gegenstand des Verfahrens verloren. In Zivilverfahren beginnen die Rechtshängigkeiten mit der Klagezustellung an den Angeklagten. Von den Rechtshängigkeiten sind die Rechtshängigkeiten zu unterscheiden, die bereits bei Erhalt der Klageschrift beim Gerichtshof auftreten. In einem Rechtsstreit bedeutet die Rechtshängigkeit, dass die streitige Forderung vor keinem anderen Richter mehr durchgesetzt werden kann und dass die Rechtsprechung des Gerichtes nach seiner Feststellung durch spätere Änderungen (z.B. Wohnsitzverlegung) nicht beeinträchtigt wird (Prinzip der Verewigung fori).
Diese Rechtshängigkeit hat für Nebenforderungen (insbesondere Zinsen) und die Begrenzung oder Aussetzung von Forderungen materielle rechtliche Relevanz. In der Vergangenheit waren Rechtshängigkeiten die einzigen Möglichkeiten, die Verjährungsfristen zu durchbrechen. Ein so genanntes prozessuales Rechtsverhältnis existiert zwischen den Beteiligten erst ab dem Moment der Rechtshängigkeit; erst ab diesem Moment kann eine gerichtliche Verfügung getroffen werden.
Das Rechtshängigkeitsrecht erlischt mit der formellen rechtsverbindlichen Verfügung, im Falle des Rücktritts (§ 269 ZPO) oder mit einer gegenseitigen Vergleichserklärung (§ 91a ZPO). Anders als bei der CCP beginnen Rechtshängigkeiten in Verwaltungsverfahren mit der Klageerhebung vor dem Gerichtshof (§ 90 Abs. 1 VwGO). Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist die Klagezustellung an den Angeklagten nicht verpflichtet, die Klageschrift in diesem Sinn "einzureichen".
Die Rechtshängigkeit des Zivilprozessrechts ist in der Österreichischen Gesetzgebung in 232 ZPO festgelegt. Der Gesetzgeber bezeichnet dies auch als die streitige Abhängigkeit, die durch die Benachrichtigung der Aktion gerechtfertigt ist. Die Rechtshängigkeit richtet sich in der Schweiz nach Artikel 62 der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 2. Achtung: Hinweise zu rechtlichen Themen!