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Arbeiten in der Elternzeit
In der Elternzeit arbeitenElternzeit: Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Rahmen der Elternzeit | Persönliche Büroprämie für Kinder und Jugendliche | MitarbeiterInnen
Der Gesetzgeber verpflichtet die Beschäftigten nicht zur vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, wenn sie Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Teilzeitmitarbeiter kann somit auch während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. In der Elternzeit kann der Angestellte Teilzeit arbeiten. Seit dem 1.1.2007 ist dies in § 15 Abs. 4 BEEG geregelt. Das am 18. September 2012 in Kraft getretene BEEG sieht einen geänderten Wortlaut vor, der den Streit in dieser Hinsicht beilegt.
Während in der bisherigen Version fest stand, dass der Mitarbeiter während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten darf, wird ab dem 18. September 2012 die Begrenzung auf 30 Stunden pro Woche "im Monatsdurchschnitt" gelten. Diese Teilbeschäftigung ist bei dem eigenen oder einem anderen Unternehmen oder als selbständige Erwerbstätigkeit erdenklich.
Unter den Bedingungen des 15 Abs. 7 BEEG hat der Unternehmer einen besonderen, durchsetzbaren gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung als allgemeinen Anspruch auf Altersteilzeit nach § 8 Teilzeitgesetz. Für die Altersteilzeit in der Elternzeit wurden ebenfalls flexible Arbeitszeiten eingeführt. Elternzeit ist auch möglich, wenn ein Teilzeitbeschäftigter sein früheres Arbeitszeitvolumen beibehalten hat.
Lediglich während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche (durchschnittlich pro Monat) arbeiten. Der Teilzeitarbeitnehmer kann seine wöchentliche Arbeitsleistung bei seinem Dienstgeber von 20 auf 30 Stunden erhöhen, ohne z.B. Elternurlaub oder Erziehungsgeld zu riskieren, aber nur mit Zustimmung des Dienstgebers.
Er hat keinen rechtlichen Anrecht auf eine Erhöhung seiner Teilzeitarbeit gegen den Auftraggeber. Mit Ausnahme von Kleinbetrieben hat der Mitarbeiter einen speziellen rechtlichen Anrecht auf eine Verkürzung seiner früheren Arbeitszeiten auf 15 bis 30 Stunden pro Woche für die Zeit des Elternurlaubs. Diese Teilzeitberechtigung ist an Zeit und Form gebunden; sie kann vom Unternehmer nur aus zwingenden betriebswirtschaftlichen Erwägungen zurückgewiesen werden ( 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG).
Im Gegensatz zur völligen Arbeitsaufgabe kann ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer während des Elternurlaubs oder eines Teiles davon keine Arbeitszeitverkürzung durch unilaterale Deklaration erwirken. Der Gesetzgeber schreibt in 15 Abs. 5 - 7 BEEG ein zweistufiges Vorgehen vor (zunächst eine verhandelte Lösung, dann ggf. unilaterale Durchsetzung), dessen Phasen jedoch auch gleichzeitig ablaufen können.
Neben dem allgemeinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach 8 TzBfG bestehen während der Elternzeit nach 15 BEEG klare Abgrenzungen. 15 Abs. 5 S. 1 BEEG besagt, dass Unternehmer und Beschäftigte zunächst innerhalb von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Behauptung des Teilzeitwunsches auf "Wunsch" eine Vereinbarung über die "Arbeitszeitverkürzung und ihre Struktur" anstreben sollten.
Zuallererst sollten sich Unternehmer und Beschäftigte auf dem Verhandlungswege über alle Einzelheiten der angestrebten Teilzeit-Elternarbeit einigen. Die " Bewerbung " des Mitarbeiters ist informell - auch oral - möglich. Ein solcher von den Arbeitnehmern allein als Versuch einer Einigung verfolgte Gesuch kann vom Auftraggeber ohne Begründung und inoffiziell abgelehnt werden.
15 Abs. 7 S. 4 BEEG, der eine solche Erklärung vorsieht, findet nach seiner Systematik nur auf die nach § 15 Abs. 7 BEEG geforderte Arbeitszeitverkürzung (einseitig durch den Arbeitnehmer) Anwendung. Ist der Versuch einer Einigung erfolglos oder läßt der Unternehmer die 4-Wochen-Frist nach 15 Abs. 5 BEEG ohne Reaktion oder Ergebnis ablaufen, enthält das Recht weder eine Konkretisierung auf Kosten des Unternehmers noch eine Belletristik.
Stattdessen ist der Mitarbeiter dann verpflichtet, das formelle unilaterale Vorgehen nach 15 Abs. 7 BEEG zu eröffnen. Zunächst geht das BEEG davon aus, dass sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende während der Elternzeit auf eine Teilzeitanstellung einigen. Ist dies nicht der Fall, ist in § 15 (7) BEEG ein formelles Vorgehen zur Durchsetzung der Arbeitszeitverkürzung während des Elternurlaubs vorgesehen.
15 Abs. 5 S. 3 BEEG räumt dem Mitarbeiter das Recht ein,....