Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Warnung vor Markenverletzungen

von Rechtsanwalt Stefan Pressel für die Marke mechadoll. Naketano GmbH klagt auf Markenverletzung durch Lorenz Seidler Gossel. S. A. S.

Warnungen wegen angeblicher Markenverletzung. KLAKA Rechtsanwälte warnen vor Verletzungen des Markenrechts durch angebliche Produktpiraterie. Warnung der Swarovski AG durch Rechtsanwälte Lorenz und andere wegen Markenverletzung.

Warnung vor Markenverletzungen

Mit Beschluss vom 08.08.2012 (Az.: 2a O 122/12) hat sich das LG Düsseldorf unter anderem mit der Fragestellung befasst, wann ein wettbewerbswidriges Hindernis durch die Markenanmeldung und -registrierung angenommen werden soll. Dies ist nach Ansicht der Düsseldorfer Landgerichte nur dann der Fall, wenn spezielle, in der Regel objektive Sachverhalte vorgetragen werden können.

Demgegenüber sind sowohl das LG (Az. 9 O 1236/12 (172)) als auch das OLG Braunschweig (Az. 2 U 1 117/12) der Auffassung, dass die Unredlichkeit des Gemeinschaftsmarkenanmelders unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ganzheitlich beurteilt werden muss.

Erinnern Sie sich allgemein an eine Markenverletzung.

Vorhandene Unterlassungs-, Verzichts-, Auskunfts- und/oder Schadenersatzansprüche nach dem Markenrecht werden aussergerichtlich mit einer Verwarnung wegen Markenverletzung durchgesetzt.

Ein außergerichtliches Unterlassungsersuchen und eine Verpflichtung mit Strafklausel ist nicht notwendig und auch nicht Voraussetzung für die spätere Durchsetzung von Rechten vor Gericht. Der Kostenvoranschlag richtet sich nach dem Wert der Sache und richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie in den meisten anderen Verfahren gibt es jedoch keinen einheitlichen Streitwert in Markenverletzungsverfahren.

Im Fall einer Verwarnung wegen Markenverletzung übersteigt der Wert des Objektes jedoch in der Regel 50.000,00, bei gebrauchten Warenzeichen in der Regel 100.000,00 . Daraus ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.511,90 zuzüglich Telekommunikations-Pauschale und Mehrwertsteuer bei einer Betriebskostenpauschale von 1,3 ? auf Basis eines Objektwertes von 50.000,00.

Ist in Einzelfällen ein erhöhter Objektwert für die Verwarnung wegen Markenverletzung oder wegen der schwierigen Sachlage angebracht, können wesentlich erhöhte Aufwendungen anfallen (z.B. für eine 1,5 %ige Geschäftsvergütung auf Basis eines Objektwertes von 200.000,00, eine Vergütung in der Höhe von 3.019,50 ? zuzüglich Telekommunikations-Flatrate und Umsatzsteuer).

Der Unterlassungsanspruch ist nach den Prinzipien der Verwaltung ohne Abtretung (GoA) gemäß 677, 683 S. 1, 670 BGB zu erstatten. Dabei geht die Rechtssprechung davon aus, dass die Verwarnung im Sinne des Geschädigten ist, da sie dazu dient, den Störungszustand zu beseitigen und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden, und der Verwarnende somit im sachlichen Sinne und dem mindestens vermuteten Willens des Zuwiderhandelnden liegt.

Eine Verpflichtung zur "Abmahnung vor der Abmahnung", d.h. zur unentgeltlichen Behebung der Situation durch den Unterlassungsschuldner, gibt es ebenfalls nicht. Eine Verwarnung bei Markenverletzungen sollte immer beachtet werden. Bei berechtigter Verwarnung wird ausdrücklich empfohlen, die erforderliche Unterlassungs- und Pflichterklärung mit Strafklausel einzureichen oder mindestens eine Verlängerung der Fristen innerhalb der in der Verwarnung genannten Fristen zu erhalten.

Vor einer Unterlassungserklärung und einer strafrechtlichen Zusage sollte immer geprüft werden, ob und inwieweit eine Unterwerfungspflicht vorliegt. Es wird jedoch auch eine Antwort auf die Warnung empfohlen, wenn die Warnung gegenstandslos ist. Auf ungerechtfertigte Warnungen muss prinzipiell nicht reagiert werden, aber ein kurzer Brief dient dazu, die Sache schnell zu Ende zu bringen.

Aktuelle Artikel zum Kennzeichenrecht können Sie im Internetlog unter der Rubrik Kennzeichenrecht einsehen.

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