Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ruhestörender Lärm
Störender LärmKlavier oder Schlagzeug) zu spielen. Mit allem Verständnis ist aber irgendwann der Zeitpunkt erreicht, an dem man denken muss, muss ich diesen Lärm ertragen?
Öffentliches Recht (vgl. nachfolgend II.) und zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (vgl. nachfolgend III.) können wegen "Lärm" gegen den Nachbarn geltend gemacht werden. Stört Sie auch der Lärm in der Nachbarschaft? Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt die Person, die ohne gerechtfertigten Grund oder in einem unzumutbaren oder unter den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen.
117 OWiG umfasst den verhaltensbedingten Lärm, d.h. den von einer Person erzeugten Lärm oder den von einer Person "kontrollierten" Lärm. Insofern findet 117 OWiG Anwendung auf alle Lärmarten, z.B. für nächtliches Schreien sowie für technische Anlagen, Fahrzeuge, Musikanlagen und Musikmachen etc.
Die Vorschrift ist anderen Ordnungswidrigkeiten untergeordnet ( 117 Abs. 1 OWiG). Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die lärmverursachende Partei.
Die Nachtruhe ist zudem nach § 9 LImschG geschützt. Gemäß 9 Abs. 1 LImschG sind Aktivitäten in der Zeit von ca. 20.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Die zur Klangerzeugung verwendeten Geräte (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.) dürfen in der verbleibenden Zeit nur in einer solchen Lautstärke verwendet werden, dass unbeteiligte Dritte nicht wesentlich gestört werden (vgl. § 10 Abs. 1 LImschG). d. Die örtliche Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften gemäß § 14 Abs. 1 S.2 LImschG und kann gemäß § 15 LImschG anordnen, dass Bedingungen, die diesem Gesetz widersprechen, beseitigt werden.
Ein behördlich festgestellter Verstoß nach den beschriebenen Rechtsvorschriften wird als Ordnungswidrigkeit nach 17 Abs. 1, 3 LImschG eingestuft und kann im schlimmsten Falle mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 ? geahndet werden. Die Wesentlichkeitsgrenze nach § 3 (l) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (kurz BImSchG) richtet sich also nach dem, was von den Betroffenen nach der Schutzwürdigkeit des Gebietes zu erwarten ist, in dem das betreffende Grundstück nach dem Bauplanungsrecht unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Bedarfs zu bestimmen ist.
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB besteht, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung einer anderen Sache nach § 906 BGB eintritt. Eine wesentliche Beeinträchtigung sind auch Geräusche, die von einem anderen Objekt ausgehen. a. § 906 BGB verweist auf Grenzwerte und Richtwerte in Gesetzen, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des § 48 BImSchG.
Werden diese Lärmwerte überschritten, ist in der Regel von einer erheblichen Immission und damit von einer erheblichen Lärmbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen. Danach erfolgt in der Regel eine unwesentliche Wertminderung, wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden. Dementsprechend sind sie nur als Entscheidungshilfe zu empfehlen. Die Messbarkeit des Lärms und die vorhandenen Richtwerte allein spielen bei der Beurteilung der Lärmemissionen nicht die entscheidende Bedeutung. b.
Das gemessene Volumen ist nur eine Komponente des Rauschens, aus der sich die "Belästigung" des Rauschens ableiten lässt. Der Grund: Die für den Einzelfall sinnvolle Grenze der Lärmbelästigung lässt sich nicht mathematisch genau bestimmen, sondern nur anhand einer Bewertung. Dabei sind neben der Lärmmessung auch andere Kriterien wichtig.
Für ein Gerichtsverfahren bedeutet dies, dass der Richter nicht nur ein Gutachten zur Lärmmessung einholen muss. Ebenso wenig kann dem Besitzer einer lärmbelasteten Immobilie befohlen werden, selbst einzuladen und zu feiern oder am nächsten Morgen länger zu schlafen. Die Tatsache, dass die Menschen immer noch anderswo feiern, führte nicht zu einem lokalen Brauch der Lärmemissionen einer Veranstaltung. d.
Im Falle von benachbarten "Lärmstreitigkeiten" ist auch das Erfordernis der Nachbarschaft zu beachten. Besonders in Reihenhäusern, wenn die gestörte Person zuhört, kann es erforderlich sein, dass der Störer zwischen 22.00 und 20.00 und 13.00 und 15.00 Uhr keine Musik spielt und zusätzlich Saxophon oder Klarinette usw. werktags nur 2 Stunden und sonntags nur 1 Stunde.
Das heißt, Sie müssen Ihren Nachbarn vor einer Schlichtungsstelle treffen und dort die Fakten noch einmal durchgehen. Oftmals gibt es aber auch hier keine einvernehmliche Lösung. Dies ist nur der Fall, wenn es sich bei dem Lärmerzeuger um ein Handelsunternehmen handelt. Sie können hier sofort klagen! Im Falle einer Lärmbelästigung sollten Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn sprechen und ihm die möglichen Unterlassungsansprüche erläutern.
Wenn ein klärendes Gespräch nicht zum Erfolg führen sollte, sollte die Polizei hinzugezogen werden, wenn es eine konkrete Lärmbelästigung gibt. Im Falle einer weiteren und dauerhaften Lärmbelästigung sollte ein "Lärmprotokoll" zur Beweissicherung und zur Vorbereitung eines späteren Gerichtsverfahrens in Gestalt einer einstweiligen Verfügung und/oder einer Verfügung erstellt werden. Zusätzlich sind der Zeitpunkt der Störung, die Art des Lärms sowie mögliche Zeugen des Vorfalls mit Name, Vorname und Adresse schriftlich festzuhalten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine private Lärmmessung in Auftrag zu geben. Bei Bedarf kann auch eine private Lärmmessung durchgeführt werden. Bei einem späteren Prozess kann ein solches privates Lärmgutachten nur dann als Beweis herangezogen werden, wenn der Gegner zustimmt, aber ein solches Gutachten ist dennoch sinnvoll. Zum einen muss die Lärmquelle im Gegensatz zu behördlichen oder gerichtlichen Beurteilungen nicht im Vorfeld über die bevorstehenden Messungen vor Ort informiert werden.
Andererseits kann der Sachverständige als Zeugen im Prozess vernommen werden. Auch eine einstweilige Verfügung gegen den Nachbarn ist möglich, aber nur in schweren und dringenden Fällen.