Mobbing Abmahnung

Warnung vor Mobbing

Ich begleite Sie bei einer Klage mit Entlassungen, Gleichbehandlung und Mobbing. Mobbing rechtfertigt auch keine geheime Aufnahme. Nebenbei bemerkt: Berechtigte Warnungen sind kein Mobbing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig berät zu Vergütung, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Mobbing, Vergütung, Lohn, Bescheinigung und Kündigung. Warnungen sind die Vorstufe für eine Kündigung.

Warnung & Mobbing, Hinweis - buschmann. arbeitsrecht

Forderungen des Mitarbeiters können auch entstehen, wenn der Auftraggeber von seinen eigenen Rechten Gebrauch machen will, z.B. durch Abmahnung oder Aufforderung. Der Unternehmer muss auch hier gewisse Einschränkungen des rechtlichen Handelns einhalten. Die Mitarbeiter haben das Recht, eine Abmahnung zu widerrufen und aus der Belegschaftsakte entfernen zu lassen.

Im Falle einer Abmahnung will der Unternehmer ein ihm zustehendes Verweisungsrecht durchsetzen. Nichtsdestotrotz kann auch eine Abmahnung unangemessen sein und die Sorgfaltspflicht des Unternehmers verletzen. Bei allen seinen Handlungen hat der Unternehmer das Wohl und die legitimen Belange seines Mitarbeiters zu berücksichtigen, auch wenn er Rechte wahrnimmt (BAG AP BGB 611 für die Pflegepflicht Nr. 83).

Gleiches trifft zu, wenn der Auftraggeber den Mitarbeiter vor Verfehlungen warnen will. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist auch bei einer Abmahnung zu wahren (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 61 VI. 1.a)). Die Abmahnung mit Kündigungsdrohung ist daher nicht zulässig, wenn sie aus einem unerheblichen Grunde erfolgt. Arbeitgeberhaftung bei Kündigungen? Die Arbeitgeberin ist aufgrund einer fortdauernden Sorgfaltspflicht verpflichtet, nach den Erfordernissen des Mitarbeiters alles zu unterlassen, was ihn bei der Suche nach einem neuen Job beeinträchtigen könnte (BAG, Urteile vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB 611 fürsorgepflicht Nr. 82; BAG, Urteile vom 31.10.1972 bis 1 AZR 11/72 - AP BGB 611 für die Fürsorgeverpflichtung Nr. 80).

Beendet der Dienstgeber zum Beispiel einen leitende Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, nachdem der Dienstnehmer bereits eine rechtskräftige Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt hat, so verstößt der Dienstgeber grundsätzlich gegen seine nachvertragliche Sorgfaltspflicht (BAG, Entscheidung vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB 611 fürsorgepflichtig Nr. 82).

Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 27.11.1974 - 5 AZR 20/74 - AP BGB 611 für die Pflegepflicht Nr. 82) weiter entschieden: Werden nach einer solchen Klage Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so hat der Unternehmer die Nachweispflicht, dass er kein eigenes Verschulden hat. In einem solchen Falle kann der Kenntnisstand und die Sorgfaltspflichten des Arbeitsgebers jedoch nur anhand der bei der Entlassung offensichtlichen Tatsachen bewertet werden.

Das Arbeitsgericht vergibt Entschädigungen und Schadenersatz an die von Mobbing Betroffenen, zumindest in klaren Verfahren.

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