Widerrufsrecht Hinsendekosten

Rücktrittsrecht Versandkosten

Im Falle eines Widerrufs haben Sie Anspruch auf den gesamten Kaufbetrag zuzüglich Versandkosten und können somit das Widerrufsrecht unzulässig einschränken. Übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, hat der Händler nicht nur den bezahlten Warenwert, sondern auch die Versandkosten zu erstatten. Im Falle des Widerrufs trägt der Unternehmer auch die Kosten der Lieferung.

BGH: Verkäufer muss Versandkosten an den Endverbraucher zurückerstatten

Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Konsumenten die Versandkosten erstattet werden müssen, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das Bundesgericht hat heute zu dieser Fragestellung entschieden. Der BGH hat auch entschieden, dass der Konsument die Versandkosten nicht zu übernehmen hat, da das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs verbindlich ist.

Mehr über dieses Ergebnis erfahren Sie hier. Der erste Fall betraf eine Bestimmung eines Versandhandelsunternehmens, nach der der Konsument die Versandkosten in Hoehe von 4,95 EUR vom Betrag der Erstattung absetzen kann, wenn der Konsument von seinem Widerrufsrecht ausgeuebt hat. Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 17. Dezember 2007, Rechtssache 15 U 226/06) haben den Kläger begünstigt.

Das Beschwerdeverfahren wurde vom BGH ausgesetzt (Entscheidung vom 01.10.2008 - VIII ZR 268/07) und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt: In seinen Schlussanträgen vom 28. Januar 2009 argumentierte Paolo Mengozzi, vor dem EuGH für den Fall, dass der Konsument bei der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts die Kosten der Versendung der Ware nicht zu übernehmen habe, sondern erstattet werden solle.

Daraufhin hat der EuGH (Urteil vom 15.04.2010, Rechtssache C-511/08) geantwortet, dass alle gezahlten Beträge an den Endverbraucher zurückerstattet werden müssen: Weil diese Interpretation des EuGH für die einzelstaatlichen Gerichtshöfe verbindlich ist, hat der BGH heute (07.07.2010) auch entschieden, dass dem Konsumenten die Versandkosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Dazu heißt es in der Pressemeldung Nr. 139/2010 des Bundesgerichtshofs: "Der BGH hat heute festgestellt, dass ein Anbieter von Waren im Fernabsatz einem Konsumenten die Kosten für die Rücksendung der Waren an den Konsumenten nicht in Rechnung stellen darf, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rücksendungsrecht Gebrauch macht. Für den Versand der Waren berechnet sie ihren Abnehmern eine Versandkostenpauschale von 4,95 pro Auftrag.

Die Klägerin macht geltend, dass der Antragsgegner diese Aufwendungen nach Wahrnehmung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes im Fernabsatz nicht in Rechnung stellt. Das Rechtsmittelverfahren wurde vom Bürgerlichen Senat des BGH unterbrochen und dem EuGH zur Entscheidung über die Anwendung der Rechtsangleichung der Richtlinien 97/7/EG des EuGH und des Rats vom 21. Dezember 1997 vorlegt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Richtlinie in ihrer Entscheidung vom 1. März 1997 über den Schutz der Kunden bei Fernabsatzverträgen (Fernabsatzrichtlinie) so ausgelegt werden sollte, dass sie nationale Vorschriften ausschließt, nach denen die Versandkosten der Waren an die Kunden auch dann erhoben werden können, wenn sie den Kaufvertrag aufgehoben haben (Entscheidung vom 01. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Der EuGH antwortete mit der Feststellung, dass Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie darauf abziele, die Konsumenten nicht davon abzubringen, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Daher würde eine Interpretation, die es den Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen würde, ein System einzuführen, bei dem im Falle eines solchen Rückzugs dem Konsumenten die Versandkosten in Rechnung gestellt würden, diesem Zweck zuwiderlaufen (EuGH, EuGH, Entscheidung vom 15. 4. 2010 - Rechtssache C-511/08, NJW 2010, 1941). Dissertation mit dem Titel "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Westfälische Wilhelms-Universität Münster.

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