E Mail Werbung Abmahnung

E-Mail-Werbung Warnung

Was können wir dagegen tun? E-Mail-Bestätigung im Double-Opt-Verfahren als Werbe-E-Mail? Erfahren Sie, warum die unautorisierte Werbung und die Warnung. Längst hat die Werbung das Internet und die E-Mail entdeckt. Kämpfen Sie zurück, es könnte sich lohnen!

Warnung für Werbesendungen

Sie haben eine Warnung für Werbesendungen bekommen und sind auf der Suche nach ersten Infos, dann sind Sie hier richtig. Hier haben wir die wesentlichen Punkte zu einer Warnung für Sie zusammengestellt und beantworten können.

Im Folgenden finden Sie heraus, wie die Warnung juristisch zu bewerten ist und welche Forderungen entstehen können. Die Bundesgerichtsbarkeit hat in ihrer Judikatur entschieden, dass das Versenden einer einzigen E-Mail ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 -I ZR 218/07). Bei einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail kann der Empfänger vom Versender die Auslassung gemäß 1004, 823 Abs. 1 BGB fordern.

Privatpersonen können sich auf ihr generelles Recht auf Persönlichkeit hinweisen, das durch das Versenden von unverlangter Werbung betroffen ist. Werben Sie für einen Rundbrief? Werbung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jede Aussage in der Berufsausübung mit dem Zweck, den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Diensten zu begünstigen (vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung 2006/ 114/EG über irreführende und rechtsvergleichende Werbung), BGH, Urt.v.

20.05. 2009 - i zr 218/07. Dazu gehört auch die E-Mail, mit der die eigene Tätigkeit und das eigene Geschäft vorgestellt werden, die regelmässig aus einem Rundbrief übernommen werden kann. Im Grunde ist es ganz einfach: Eine Werbepost darf nur an diejenigen versendet werden, die zuvor zugestimmt oder zugestimmt haben.

Das Versenden einer E-Mail zu Werbungszwecken ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn der Adressat dem Empfang von E-Mail-Werbung explizit oder implizit zugestimmt hat oder - im Verhältnis zu Händlern - ein tatsächliches Interessen des Empfängers auf der Grundlage von konkreten tatsächlichen Umständen angenommen werden kann. Zusätzlich sollte der Sender die Zustimmung des Absenders aufzeichnen ("Logfiles").

Darüber hinaus ist der Empfänger gemäß 13 Abs. 3 TMG über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs (Kündigungsmöglichkeit des Newsletters) zu informieren, bevor er seine Zustimmung erteilt. Dies ist in der Tat schwerer zu beantworten: Der Inserent muss eine entsprechende Zustimmung vorlegen und nachweisen, die die Zustimmung zum Eingreifen in die Privatsphäre des Empfängers ist.

Das Bestehen einer solchen Zustimmung muss strengen Auflagen unterliegen. Die kartellrechtliche Regelung nach 7 Abs. 3 UWG, die offenbar (!) ganz schlicht Newsletters ohne explizite Zustimmung bestehender Kundinnen und Kunden zulässt, scheint nicht problemlos. Dementsprechend sollte die Zustimmung des Empfängers in Ausnahmefällen entfallen, wenn das Unternehmen im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen die Postanschrift des Bestellers erhält, das Unternehmen die Anschrift für die direkte Werbung für eigene gleichartige Waren oder Leistungen nutzt, der Besteller der Nutzung nicht widerspricht und der Besteller bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung eindeutig und ausdrücklich darauf hinweist, dass er ihrer Nutzung zu jedem beliebigen Zeitpunkt widersprechen kann.

die E-Mail-Adresse des Auftraggebers im Rahmen des Kaufs eines Produktes oder einer Leistung zugegangen ist, die E-Mail-Adresse nur für die direkte Werbung für eigene gleichartige Waren oder Leistungen genutzt wird, dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass er der Nutzung ohne Kostenfolge ablehnen kann. Diese Ausnahme ist aus Gründen des Schutzes des Auftraggebers vor unerwünschter Werbung engstirnig zu deuten.

Die vorgenannte E-Mail enthielt daher nach Auffassung des Berufungsgerichts unerlaubte Werbung. Dies gilt nicht, wenn in der E-Mail auf andere Waren hingewiesen wird. In diesem Fall ist die explizite Zustimmung des Adressaten vonnöten. Selbst wenn eine E-Mail unbeabsichtigt versendet wird - etwa weil der Empfänger der Post zuerst seine Zustimmung gegeben hat, die später aufgehoben wurde - führt dies zu einem Unterlassungsanspruch, urteilte das LG Münster (Urteil vom 22. April 2013 - 08 O 413/12).

So betrachtet das LG Berlin (Urteil vom 18. August 2009 - 15 S 8/09) die Störungshaftung des Versenders als gegeben, wenn eine solche Weiterempfehlungsfunktion von einem Dritten dazu benutzt wird, jemandem ohne Zustimmung eine E-Mail zu senden. Im Falle des Berliner Landgerichtes handelte es sich nicht um eine reine Informationsmail, sondern um eine Werbepost, die mit angemessenen Strafen zur Information des Empfängers über die wirtschaftliche Tätigkeit des Versenders ausgestattet war.

In diese Reihe von Gerichtsurteilen fügt sich die Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005 - 3 U 1084/05) ein, da dies auch zum Resultat einer unzulässigen Werbung im Einzelfall führt. Zweck dieser Verfügung war, dass das angeklagte Versandunternehmen, das auch kommerziell im Netz auftrat, angewiesen wurde, im Geschäftsverkehr ohne Zustimmung, auf Anraten eines Dritten und auf der Grundlage der von diesem Dritten auf der Website des Anbieters registrierten Empfänger keine persönlichen Mitteilungen des Dritten mit einer Warenempfehlung und Werbung zu verschicken.

Was kostet mich unautorisierte E-Mail-Werbung? Bei einer Abmahnung wegen unberechtigter E-Mail-Werbung können - je nach Höhe des Streitwertes - bereits Rechtskosten zwischen 308,21 und 816,41 entstehen, je nachdem, ob Sie an eine Privat- oder Geschäfts-E-Mail-Adresse gesendet haben und ob es sich um eine Einzel-E-Mail oder um mehrere oder reguläre Werbe-E-Mails handeln.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der gerichtlichen Urteile über den Streitwert aufgrund unzulässiger E-Mail-Werbung: Obwohl die von den Berufungsgerichten ermittelten Streitwertangaben nur Orientierungswerte darstellen und nicht unbedingt von anderen Gerichtshöfen angenommen werden müssen, bestimmen diese Angaben jedoch eine gewisse Orientierung, in welcher Grössenordnung die Warnung aufgrund unzulässiger E-Mail-Werbung zu erblicken ist.

Gerade in solchen FÃ?llen, in denen mit der Abmahnung ein wettbewerbsfeindliches Vorgehen betrieben wird, kann daher auch der streitige Betrag höher angesetzt werden. Lübeck, Urteil vom 6. MÃ?: Einzelemail an einen anwaltlichen Anwalt - 4.000,00 EUR; Einzelemail an einen Adressaten -3.000,00 EUR; Mehrfach-Spam-Email an einen privat Adressaten - 5.000,00 EUR; Mehrfach-Spam-Email an einen PrivatanwÃ?lter - 5.000,00 EUR; Mehrfach-Spam-Email an einen Firmenkunden - > 7.000,00 EUR; Oberlandesgericht: BGH: Haben Sie auch eine Abmahnung wegen einer Werbeemail erhalten?

Wenn Sie auch mit einer Abmahnung für Werbesendungen zu tun haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Senden Sie uns Ihre Warnung ohne Verpflichtung.

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