Newsletter Gesetz

Rundschreiben Recht

Das E-Mail-Marketing in Deutschland ist rechtlich an mehrere Gesetze gebunden. Der Begriff Werbung wird nicht durch das Gesetz selbst definiert. Die folgenden Punkte stellen die wichtigsten Inhalte des Gesetzes dar:. ("BDSG") und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG") ist durch ein Gesetz oder eine Zustimmung der Person ausdrücklich erlaubt.

Die DSGVO 2018: Was Sie wissen müssen

Ist die EU DSGMO noch zum Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages verpflichtet und was ist das Anliegen eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages? Die Antwort auf diese Fragen ist einfach: Ja, die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Bestelldatenverarbeitung, auch bekannt als Bestelldatenverarbeitungsvertrag (ADV), bleibt bestehen. Außerdem wurde dargelegt, was in den Auftrag für die Auftragsdatenbearbeitung aufgenommen werden muss.

Wichtig ist jedoch, dass der Vertrag zwar in schriftlicher Form verfasst werden muss, aber auch in elektronischer Form vorliegen kann. Zweck des Vertrages über die Bestelldatenverarbeitung ist die Regelung der Übermittlung personenbezogener Informationen. Das ist für den Datenschutz der Beteiligten und für den allgemeinen Datenschutz unerlässlich.

Dies ist die einzige Möglichkeit, nachvollziehen zu können, an wen, wann und welche Art von persönlichen Informationen übermittelt wurden. Sicherheitsüberprüfung der Auftragsabwicklung: Werden die Kundendaten beim Fremdanbieter innerhalb der EU zwischengespeichert? Übermittelt der Dritte die Informationen außerhalb der EU? Wurden vom externen Anbieter alle erforderlichen fachlichen und technischen Massnahmen getroffen? Wem stehen die Informationen zur Verfügung und was können diese Menschen damit machen?

Mit welchen Sicherheitsvorkehrungen schützt der Drittanbieter meine persönlichen Angaben?

Versand von Newslettern im Rahmen der EU-Grundverordnung zum Datenschutz - FAQ

Kann ich trotzdem Newsletter versenden? Wie müssen die Zulassungen in Zukunft ausfallen? Namen, Anschrift, E-Mail, Webseite des Teilnehmers. Benötigen diese Personen die Erlaubnis, uns per E-Mail zu kontaktieren? Frühere Newsletter-Abonnements: Muss ich hier meine Genehmigung erteilen? Ist es möglich, bestehende Abonnenten einen Newsletter ohne Registrierung zu versenden? Wann beginnt die Genehmigung für den Versand von Newsletters?

Ich darf ohne Genehmigung des Auftraggebers keine Werbe-E-Mails versenden - darf ich den Auftraggeber per E-Mail um eine entsprechende Genehmigung bitten? Themenmailings/Newsletter: Wie kann ich am besten Double Opt-Ins von meinen Kundinnen und Kunden erhalten, damit ich ihnen den Newsletter weiter schicken kann? Zählt das Double -Opt-In-Verfahren noch als Einverständnis zum Erhalt von E-Mails?

Kann ich mich, wenn ich auf einer Fachmesse eine Visitenkarte von Interessenten erhalte, mit diesen in Verbindung setzen (tel. per Newsletter)? Oder Newsletter verschicken? Falls sich ein Besucher vom Newsletter abmelden möchte, genügt es, sich vom Mailing-System abzumelden oder müssen die Daten des Gastes wirklich ausgelesen werden? Kann ich keine Post mehr per E-Mail verschicken?

Was muss ich beim Versenden von Newslettern berücksichtigen? Was soll ich tun, wenn ich z.B. die Liste der Teilnehmer inklusive E-Mail und Genehmigung zur Einmalverwendung, z.B. für einen Newsletter, von den Veranstaltern einer Tagung bekomme? Welche Besonderheiten sind beim Versenden von E-Mails zu berücksichtigen? Können die Angaben von Abnehmern und Zulieferern für Werbebriefe verwendet werden?

Der Kunde gibt über das Kontaktformular (Website) Namen, Anschrift und Rufnummer an. Einen E-Mail-Newsletter (mailchimp) versende ich nach erfolgter Freigabe an die E-Mail-Liste. Worauf muss ich beim Versand meines Newsletters über ein anderes Tool wie Mailchimp achten? Brauchen wir für die Herstellung von Kontakten für eigene Marketingzwecke per E-Mail, telefonisch oder per Fax - falls bereits bestehender Kunde - zukünftig ein Aktiv-Klick?

Der Umgang mit Geschäftskontakten in einem Kooperationsnetzwerk für Newsletter und der Umgang mit E-Mails? EKG-Liste: Wenn ich eine Einverständniserklärung habe, der Patient aber auf der EKG-Liste steht, kann ich ihm den Newsletter nicht zusenden? Die Zustimmung zu meinem Newsletter habe ich immer einholt.

Kann ich meinen Kundinnen und Kunden per E-Mail alles Gute zum Geburtstag wünschen und eine Produktinformation hinzufügen? Müssen bestehende Newsletter-Kunden ihre Zustimmung dokumentieren lassen oder, falls nicht verfügbar, nachholen? Newsletterempfänger: Müssen auch Kundinnen und Kunden, die die NB seit langem(!) erhalten und gelesen haben, der Verwendung der Daten wieder zugestimmt haben? Also, wenn ich meinen Kunde nach der Rufnummer frage, um mir mitzuteilen, wann sein Gerät abholbereit ist, muss ich dann schon um Erlaubnis bitten, die Rufnummer auf meinem Telefon zu speichern?

Kann ich als Online-Shop-Betreiber einen Newsletter an meine bei mir gekauften Produkte versenden? Selbst wenn sie nie einem Newsletter zugestimmt und nur einkaufen? Newsletterversand: Wie lange nach dem Ende der Geschäftsverbindung kann ich noch an meine Anschrift schreiben? Müssen über ein Newsletter-Tool auch Veranstaltungen eingeladen werden?

Müssen über ein Newsletter-Tool auch Einladungen zu Veranstaltungen mitgesendet werden? Reicht das, wenn ich eine schriftliche Zustimmung für Newsletter (Liste) habe? Zum EKG-Verzeichnis der RTR-GmbH: Bisher musste ich weder die Bestandskundenliste noch explizite Newsletter-Abonnements einbeziehen. Muss ich, wenn ein Newsletter-Abonnent sein Abonnement per Double-Opt-In bestätigen lässt, noch prüfen oder ist er in der Verteilerliste der RTR-GmbH und wenn ja, soll ich trotz seiner Zustimmung keinen Newsletter versenden?

Reicht es bei vorhandenen Verträgen zu werblichen Zwecken aus, wenn die Vereinbarung über AGB erzielt wurde. Ist eine neue Zulassung erforderlich? Wie kann ich mich danach anmelden, damit ich den Vertrag weiterführen kann? Der Kunde kauft momentan über unseren Online-Shop und muss nur seine E-Mail-Adresse eintragen.

Zum Zeitpunkt des Kaufs gibt es keine Kontrollkästchen für den Versand des Newsletters. Können Produktneuheiten dennoch an den Auftraggeber geschickt werden, wenn er die Moeglichkeit hat, sich im Newsletter abzumelden? Muß ich auch das Double Opt-In bei vorhandenen Newsletter-Abonnenten überprüfen? Kann ich die in den Printmedien oder auf der Webseite von potenziellen Neukunden veröffentlichten Informationen zur Kundengewinnung (ohne Einwilligung) aufbereiten?

Kann ich ein unverbindliches Preisangebot abgeben? Eine Kundin oder ein Kunde registriert sich für einen Newsletter und registriert sich später in der EKG-Liste. Kann ich trotzdem Newsletter versenden? Newsletter, d.h. E-Mails zu Werbezwecken, dürfen nach wie vor nur unter den sehr strikten Auflagen des Fernmeldegesetzes verschickt werden (siehe auch E-Mails).

Entweder werden E-Mails mit dem Einverständnis des Adressaten verschickt oder: Der Auftraggeber wird nicht in die sogenannte "EKG-Liste" aufgenommen. NEWSLETTER Wie sollen die Zulassungen in Zukunft ausfallen? Namen, Anschrift, E-Mail, Webseite des Teilnehmers. Benötigen diese Personen die Erlaubnis, uns per E-Mail zu kontaktieren? Viertens Frühere Newsletter-Abonnements: Muss man hier seine Genehmigung erteilen?

Ist es möglich, bestehende Abonnenten einen Newsletter ohne Registrierung zu versenden? Wann beginnt die Genehmigung für den Versand von Newsletters? Das Einverständnis ist an keine bestimmte Art und Weise geknüpft. Er kann explizit (z.B. in schriftlicher oder mündlicher Form) oder auch abschließend erfolgen. Ich darf ohne Genehmigung des Auftraggebers keine Werbe-E-Mails versenden - kann ich den Auftraggeber per E-Mail um Genehmigung bitten?

Themenmailings/Newsletter: Wie kann ich am besten Double Opt-Ins von meinen Kundinnen und Kunden erhalten, damit ich ihnen den Newsletter weiter schicken kann? Doppel-Opt-Ins sind üblich und aus technischer Sicht sehr nützlich (vor allem, weil Sie sicherstellen können, dass der Adressat der E-Mail auch derjenige ist, der die E-Mail anfordert), aber sie sind nicht obligatorisch.

Klare Genehmigung würde genügen. Die bisher erteilten Zustimmungen gelten auch nach dem 25. Mai 2018. 8. gilt das Double-Opt-In-Verfahren noch als Zustimmung zum Erhalt von E-Mails? Wenn ich auf einer Fachmesse eine Visitenkarte von Interessenten erhalte, kann ich diese mit weiteren Infos erreichen (tel. per Newsletter)?

Oder Newsletter verschicken? Wenn sich ein Kunde vom Newsletter austrägt, genügt es, sich aus dem Mailing-System auszutragen oder müssen die Benutzerdaten wirklich ausgelesen werden? Falls sich jemand vom Newsletter abmelden sollte, dürfen Sie ihn nicht mehr versenden. Auf Grund gesetzlicher Sperrfristen kann es z.B. notwendig sein, bestimmte kundeneigene Informationen vorzuhalten.

Darf ich keine Post mehr per E-Mail verschicken? Was muss ich beim Versand von Newslettern beachten? Was soll ich tun, wenn ich z.B. die Liste der Teilnehmer inklusive E-Mail und Genehmigung zur Einmalverwendung z.B. für einen Newsletter bei einer Tagung von den Veranstaltern bekomme?

Vergewissern Sie sich bitte vertragsgemäß, dass die Veranstalter die Zustimmung in ausreichendem Maße und in Übereinstimmung mit dem Gesetz haben. Was ist beim Versenden von E-Mails zu berücksichtigen? Grundsätzlich sollten Sie sich natürlich Gedanken darüber machen, wem Sie die Informationen (Inhaltsdaten, aber auch die Empfangsdaten anderer Empfänger) mitteilen.

Können die Angaben von Abnehmern und Zulieferern für Werbebriefe verwendet werden? Über das Kontaktformular (Website) gibt der Kunde Namen, Anschrift und Telefonnummern an. Einen E-Mail-Newsletter (mailchimp) versende ich nach erfolgter Freigabe an die E-Mail-Liste. Die bisher erteilten Genehmigungen sind auch nach dem 25.5. 2018 noch wirksam.

Was ist zu berücksichtigen, wenn Sie Ihre Newsletter über ein anderes System wie Mailchimp versenden? Brauchen wir für die Herstellung von Kontakten für eigene Marketingzwecke per E-Mail, telefonisch oder per Fax - falls bereits bestehender Kunden - zukünftig ein Aktiv-Klick? Auch eine solche Einigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bisher kontrovers (transparent genug? kann der Auftraggeber dann tatsächlich ablehnen?).

Wie werden Geschäftskontakte in einem Kooperationsnetzwerk für Newsletter und der Umgang mit E-Mails gehandhabt? Emails oder Newsletter unterstehen den gleichen Bestimmungen, wenn sie Werbung ausstrahlen. EU-Grundverordnung zum Datenschutz (DSGVO): Grenzüberschreitender Datenschutz (z.B. ausdrückliches Einverständnis, Angemessenheitsentscheidung,....). EKG-Liste: Wenn ich eine Einverständniserklärung habe, aber der Patient auf der EKG-Liste steht, kann ich ihm den Newsletter nicht zusenden?

Ein ausdrückliches Einverständnis des Auftraggebers für ein bestimmtes Unter-nehmen hat Vorrang vor der EKG-Liste. Beim Bezug von Kontaktinformationen von autorisierten Händlern (Adressverlage, Direktmarketingunternehmen) kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Angaben rechtmäßig ermittelt/erfasst wurden und weitergeleitet werden dürfen, da es eine besondere Rechtsgrundlage in der Handwerksordnung gibt (§ 151 GewO).

Die Zustimmung zu meinem Newsletter habe ich immer einholt. Sie sollten jedoch im folgenden Newsletter eine angepaßte Erklärung zum Datenschutz abgeben. Darf ich meinen Kundinnen und Kunden per E-Mail zum Jubiläum beglückwünschen und eine Produktinformation hinzufügen? Der Kundin /dem Kunden wird nicht in die sogenannte "EKG-Liste" aufgenommen. Muss die Zustimmung bestehender Newsletter-Kunden schriftlich festgehalten oder, falls nicht verfügbar, später einholt werden?

Dass Werbe-E-Mails bereits seit einiger Zeit versendet werden (mit der Möglichkeit der Abmeldung) und dass noch nie eine Klage oder ein tatsächlicher Opt-out (Abmeldung) stattgefunden hat, kann natürlich ein glaubhafter Beweis dafür sein, dass die Zustimmung ergangen ist. Wer auf der sicheren Seite sein will, muss alle diejenigen Anschriften streichen, von denen er seine Zustimmung oder die Kundenbeziehungen gegeben hat (siehe dazu Fragen "Darf ich meinen Kundinnen und Kunden per E-Mail zum Jubiläum gratulieren und eine Produktinformation anhängen?

Themen-Newsletterempfänger: Müssen auch Kundinnen und Kunden, die die NB seit langem(!) erhalten und gelesen haben, der Verwendung der Daten wieder zugestimmt haben? Nein, die eigentliche Fragestellung ist nur, ob hier bereits eine erforderliche Zustimmung oder eine Kundenbindung bestand. Dass Werbe-E-Mails bereits seit einiger Zeit versendet werden (mit der Möglichkeit der Abmeldung) und dass noch nie eine Klage oder ein tatsächlicher Opt-out (Abmeldung) stattgefunden hat, kann natürlich ein glaubhafter Beweis dafür sein, dass die Zustimmung ergangen ist.

Wer auf der sicheren Seite sein will, muss alle diejenigen Anschriften streichen, von denen er seine Zustimmung oder sein Kundenverhältnis nachweist (' s. dazu Fragen 28). Wenn ich also meinen Abnehmer nach der Rufnummer bitte, mir mitzuteilen, wann sein Gerät abholbereit ist, muss ich dann schon um Erlaubnis bitten, die Rufnummer auf meinem Mobiltelefon zu speichern?

Gibt Ihnen der Auftraggeber dabei die Rufnummer an, dann haben Sie wahrscheinlich schon die Zustimmung dazu. Kann ich als Online-Shop-Betreiber einen Newsletter an meine bei mir gekauften Produkte versenden? Selbst wenn sie noch nie einem Newsletter zugestimmt haben und nur eingekauft haben - der Käufer ist nicht in der sogenannten "EKG-Liste" registriert.

Sinnvoller wäre es, bcc hier zu senden, also in Blindkopie. Wie lange nach dem Ende der Geschäftsverbindung kann ich noch an meine Anschrift schreiben? Unglücklicherweise gibt es hier keine Deadline. Dies ist mit der Zustimmung leichter, der Widerspruch wäre hier von Bedeutung. Bekommt der Interessent regelmässig einen Newsletter und meldet sich nie wieder ab, dann kann man wahrscheinlich immer noch von einer dauerhaften Partnerschaft reden.

Wird ein pauschales Einverständnis (auch für den Newsletter) zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt? Die Datenschutzeinwilligung sollte ab dem 24. April nicht mehr über die AGB verarbeitet werden. Wird die Einladungskarte für den Versand von Events über ein Newsletter-Tool auch zustimmungspflichtig? Wenn ich eine schriftliche Zustimmung für Newsletter (Liste) habe, ist das ausreichend?

Ja. Bezüglich der EKG-Liste der RTR-GmbH: Bisher musste ich die Auflistung für bestehende Bestandskunden oder explizite Newsletter-Abonnements nicht einbeziehen. Für bestehende Kundinnen und Kunden mussten Sie die Auflistung bereits in Betracht ziehen, dies wird sich nach dem heutigen Tag nicht mehr ändern. Wenn ein Newsletterabonnent sein Abonnement per Double-Opt-In bestÃ?tigt, muss ich das noch prÃ?fen oder ist er in der Rangliste der RTR-GmbH und wenn ja, soll ich trotz seiner BestÃ?tigung keinen Newsletter versenden?

Nein, in diesem Falle hat die Genehmigung Vorrang. Ist es bei vorhandenen Verträgen zu werblichen Zwecken hinreichend, wenn der Vertrag über AGB zustande gekommen ist? Ist eine neue Zulassung erforderlich? Grundsätzlich würde die Genehmigung der AGB genügen, wenn der Betreffende wüsste und es auch nachvollziehbar wäre, dass hier nicht nur die AGB, sondern auch die datenschutzrechtlichen Genehmigungen angenommen werden.

Welche Optionen habe ich, um danach ein valides Opt-In zu bekommen, damit ich den Vertrag weiter laden kann? Sie müssen an sich schon in der Lage sein, Ihre Zustimmung zu beweisen. Wenn Sie sich ganz sicher sein wollen, müssen Sie sich Ihre Zustimmung per Post bestätigen lassen ("Tripple Opt-in"). Der Kunde kauft momentan über unseren Online-Shop und muss nur seine E-Mail-Adresse eintragen.

Zum Zeitpunkt des Kaufs gibt es keine Kontrollkästchen für den Versand des Newsletters. Können Produktneuheiten dennoch an den Auftraggeber geschickt werden, wenn er die Abmeldemöglichkeit im Newsletter hat? der Auftraggeber ist nicht in der sogenannten "EKG-Liste" registriert. Muss ich das Double Opt-In auch bei vorhandenen Newsletter-Abonnenten überprüfen? Klare Genehmigung würde genügen.

Die bisher erteilten Genehmigungen sind auch nach dem 25.5. 2018 noch wirksam. Darf ich die in den Printmedien oder auf der Webseite von potenziellen Neukunden veröffentlichten Informationen zur Kundengewinnung (ohne Einwilligung) aufbereiten? Nr. 43. Darf ich potenziellen Käufern ein unverbindliches Preisangebot unterbreiten? Nicht auf elektronischem Wege, per Post ja. 47. Ein Interessent registriert sich für einen Newsletter und registriert sich SPÄTER in der EKG-Liste.

Das Widerrufsrecht ist an den Sachbearbeiter zu richten, eine permanente Rufpflicht der EKG-Liste ist im Gesetz nicht geregelt.

Mehr zum Thema