Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerwünschte Werbung Email Abmahnung
Ungewollte Werbung E-Mail-WarnungMaßnahmen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung
SPAM.... jeder weiß es, niemand mag es - die allgegenwärtige, unerwünschte Werbepost im elektronischen Briefkasten. Genauso unzerstörbar und unrationell wie das Konservenprodukt "rot" in zahllosen E-Mail-Postfächern. Im Allgemeinen ist diese Form der Werbung wahrscheinlich eine der kosteneffizientesten. Nichtsdestotrotz muss E-Mail-Werbung, die am Gesetz gemessen werden muss, strengen Anforderungen genügen.
Übersteigt eine E-Mail-Werbemaßnahme die Zulässigkeitsgrenze, kann der Adressat dieser E-Mail gerichtlich gegen den Versender vorgegangen werden. Ab wann ist E-Mail-Werbung gesetzlich erlaubt? Der Versender der Werbung bedarf prinzipiell der Zustimmung des Empfängers. Gemäß 13 Abs. 2 TMG muss die Zustimmung in der elektronischen Fassung nachweisbar sein.
Dieses Einverständnis muss aufgezeichnet werden und kann vom Empfänger jeder Zeit abgerufen und widerrufen werden. Dieser wird durch 13 Abs. 3 TMG geregelt. Ein Unternehmen im Rahmen des Verkaufs einer Sache oder Leistung hat vom Auftraggeber seine Postanschrift bekommen, der Auftraggeber nutzt die Anschrift zur direkten Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen, der Auftraggeber wird bei Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung unmissverständlich und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen nachgehen kann.
Ab wann ist solche Werbung erlaubt? Um E-Mail-Werbung als erlaubt zu betrachten, muss in der Betreffzeile klargestellt werden, dass es sich bei der E-Mail um eine Werbeaktion handele. Der Sender muss ebenfalls identifizierbar sein. Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das LG Bielefeld entschieden, dass der Adressat in jeder E-Mail (die Werbung enthält) darauf hinzuweisen ist, dass er sich jederzeit von der Werbung abmelden kann.
Wenn die E-Mail-Werbung nicht den genannten Prinzipien entspricht, wird sie als nicht zulässig angesehen. Im Falle unzulässiger E-Mail-Werbung kann der Empfänger der Werbepost Rechtsansprüche erheben und den Verzicht auf die unerwünschte Werbeaktion einfordern. Das Versenden von vergleichbaren E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Privaten dar und damit kann der Konsument im Sinn von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 2, 2, 2, 2, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3.
BGB und fordern den Verzicht auf Werbung. Doch nicht nur Privatleute, sondern auch Firmen können Forderungen gegen den Versender durchsetzen. In diesem Falle hat sich der Adressat auf die 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu beziehen, da die Werbung als rechtswidriger Eingriff in das bestehende und betriebene Geschäft anzusehen ist.
Sogar im Wettbewerbsumfeld kann eine solche Werbung als unlauteres Geschäftsgebaren gelten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wird E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, so dass Wettbewerber auch gegen das sendende Unternehmen Klage erheben können. Doch nicht nur Wettbewerber, sondern auch die Verbände sind befugt, gegen den Versender zu klagen.
Eine solche Warnung kann für den Sender der Werbe-E-Mails unübersehbare Folgekosten verursachen. Bei berechtigter Abmahnung hat er auch die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes beim Leistungsempfänger entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Daher sollte der Sender dafür sorgen, dass der Adressat seine Zustimmung gegeben hat, bevor er eine Werbe-E-Mail verschickt.
In jedem Fall ist es auch zweckmäßig, einen Auskunftsanspruch gegen die Angabe des Absenders der Werbepost geltend zu machen, woher die E-Mail-Anschrift des Empfängers der Anzeige stammt. Eine solche Informationsanfrage ist aussagekräftig, da es zuweilen gekaufte E-Mail-Listen gibt, von denen der werbende Absender die E-Mail-Adressen erhält.