Schuldverhältnis

Obliegenheit

eine Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund derer mindestens eine Person der anderen etwas schuldet. Die Bezeichnung "Verpflichtung" wird teils für ein einzelnes Dienstleistungsverhältnis, teils auch für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien verwendet. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Verpflichtung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Das allgemeine Schuldrecht wird durch das BGB geregelt. Die Verpflichtung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehr Personen durch Gesetz oder Vertrag.

Spanne id="Verschuldungsgrad C3. DIN A4ltnis_im_engeren_und_weitereren_Sinne">Schuldenverhältnis im schmaleren und weiteren Sinne[Verarbeitung]>

Die Verpflichtung beschreibt ein spezielles rechtliches Verhältnis zwischen juristischen Personen, bei dem eine juristische Person (Schuldner) einer anderen juristischen Person (Gläubiger) eine Dienstleistung oder Gegenleistung im Sinn von 241 Abs. 2 BGB zusteht. Es ist in der Schweiz gebräuchlich, die Verpflichtung als Anleihe zu betrachten. Weil das Recht den Gedanken der Verpflichtung mit unterschiedlichen Bedeutungen anwendet, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Verpflichtung im engen und weiteren Sinn.

Die Schuldenbeziehung im engen Sinn umschreibt die individuellen Leistungsverhältnisse zwischen Kreditgeber und Debitor und beschreibt damit die Situation, in der sich die Forderung und die korrespondierende Forderung gegenüber stehen, ohne dass, wie bei den Bezeichnungen "Forderung" oder "Schuld", die Sichtweise des Kreditgebers oder Schuldners vorausgesetzt wird. Beispiel: Schließt der Besteller K und der Lieferer K einen Einkaufsvertrag ab, so begründet die Forderung der K gegen den Besteller auf Eigentumsübertragung der Liefersache sowie die Forderung der K gegen den Besteller auf Eigentumsübertragung des Einkaufspreises und auf Entgegennahme der Liefersache ihre eigenen Verpflichtungen im weiteren Sinn.

Beispielhafte Orte, an denen das Recht den Ausdruck Verpflichtung im engeren Sinn verwendet: § 241 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 397 BGB. Die Verpflichtung im weiteren Sinn bezieht sich nicht nur auf das individuelle Leistungsverhältnis (und damit das Verpflichtungsverhältnis im weiteren Sinne), sondern auch auf die gesamte connexen Dienstleistungsbeziehung zwischen den juristischen Personen.

Schließt der Besteller K und der Lieferer K erneut einen Einkaufsvertrag ab, so bilden beispielsweise die Forderung von C gegen den Lieferer auf Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes und die Forderung von C gegen K auf Eigentumsübertragung des Einkaufspreises und Annahme des Kaufgegenstandes zusammen die Verpflichtungen im weiteren Sinn. Verpflichtungen können durch Rechtsgeschäfte, geschäftliche Tätigkeiten oder Gesetze erwachsen.

Rechtliche Verpflichtungen ergeben sich aus einem korrespondierenden Vertragsverhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen (vgl. 311 Abs. 1 BGB), in Ausnahmefällen aber auch aus einem einseitigen Geschäftsvorfall des Zahlungspflichtigen (z.B. Auftragserteilung). Entsprechend dem Prinzip der vertraglichen Freiheit bestimmen die Parteien den Vertragsinhalt und damit vor allem die jeweilige Leistungspflicht durch den Auftrag selbst.

Wesentliche Einzelvertragsarten, die eine vertragliche Verpflichtung begründet, sind im Vertragsteil des BGB ausdrücklich festgelegt (z.B. Ankauf, Spende, Vermietung, Verpachtung oder Verleih). Die Parteien sind jedoch nicht an diese Vertragsarten gebunden, sondern können auch Verpflichtungen durch solche Vertragsarten eingehen, die keiner der reglementierten Vertragsarten genügen (z.B. durch einen Leasingvertrag), sofern diese dem Grundsatz des Obligationenrechts genügen.

Rechtsgeschäftähnliche Verpflichtungen ergeben sich zum einen nach 311 Abs. 2 BGB durch die Eröffnung von Verträgen oder durch Vertragsanbahnung, bei denen eine Partei der anderen Partei die Einflussnahme auf ihre Rechte, rechtlichen Belange oder Belange im Rahmen eines möglichen Rechtsgeschäftsverhältnisses einräumt oder überträgt. Auch sie werden von der Schuld in contrahendo geschaffen.

Diese Verpflichtungen enthalten keine konkrete Leistungspflicht, sondern nur Pflichten im Sinn von § 241 Abs. 2 BGB. Rechtliche Verpflichtungen ergeben sich aus der Umsetzung einer Rechtsverletzung. Die Inhalte des Vertragsverhältnisses, vor allem die Leistungsverpflichtungen, werden nicht von den am Vertragsverhältnis Beteiligte bestimmt, sondern durch das Recht. Daraus ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung zwischen den Parteien, die den Verletzten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt.

Wichtigste Tatsachen, deren Realisierung neben der deliktischen Haftung ( 823 ff. BGB) zu einer Vertragspflicht führt, sind die unberechtigte Anreicherung ( ( 812 ff. BGB) und die nicht mandatierte Verwaltung ("§§ 677 ff. BGB"). Die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen ergeben sich in den meisten FÃ?llen aus einer Vertragsverpflichtung. Gesetzliche Verpflichtungen führen regelmässig zu Pflichten, weil das Recht die Betroffenen zu einer gewissen Aktion oder Unterlassung verpflichtet.

bei vorvertraglicher Verpflichtung wie "culpa in contrahendo", wenn eine Informationspflicht vorvertraglich vorliegt, ohne deren Erfüllung die Gefahr einer Haftung für Schäden aus schuldhaftem Verhalten bei contrahendo gegeben ist. Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung kann der Verletzte Schadenersatz geltend machen (§ 280 Abs. 1 BGB).

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