Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Pixelio Abmahnung
Warnung vor PixelioKG Berlin: Endlich neue Anlage bei Pixelio Warnings
Durch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Berlin steht die frühere Verwarnungspraxis, Pixelio-Fotos ohne Nennung des Urhebers zu verwenden, vor einer Wendung zugunsten der gemahnten Parteien. Pixelio ist eine Bilddatenbank, in der Sie "lizenzfreie" Bilder herunterladen und für eigene Verwendungszwecke, z.B. zur Veranschaulichung Ihrer eigenen Webseite, honorarfrei verwenden können.
Wenn das Bild auf einer Webseite benutzt wird, muss es auch mit pixelio.de verknüpft sein. Sehr kontrovers ist, welche Rechte dem Autor zukommen, wenn das von Pixelio angebotene Bild in fremde Inhalte ohne Nennung des Autors, z.B. auf einer fremde Webseite einfließen. Wir schreiben seit langem in diesem Weblog gegen die existierende urheberrechtsfreundliche Warnpraxis, die mir neben der Feindseligkeit einiger Photographen auch einen Appell an die Anwaltskammer eingebracht hat.
Ein wichtiges Bundesoberlandesgericht hat mit dem Berufungsgericht seine Rechtssprechung zu den Pixelio-Warnungen in einigen wichtigen Fragen geändert, wie von uns erwünscht. Früher betrachteten die warnenden Anwaltskanzleien im Unterschied zu uns die Pflicht, den Urheber als aufschiebenden bzw. auflösenden Zustand zu benennen.
Die formale Rechtsfrage ist ausschlaggebend dafür, welche Rechte aus einem fehlender Urheberrechtsvermerk erwachsen. Wenn man davon ausgeht, dass die Nennung des Urhebers eine wirkliche Voraussetzung im Sinn von 158 BGB ist, hat das Nichtvorhandensein eines Hinweises zur Konsequenz, dass der Verwarnte rechtmäßig als Nichtautoritärer, d.h. als "Bilddieb" gehandhabt werden kann.
"Das Berufungsgericht musste nicht darüber befinden, ob ein Anspruch auf Unterlassung oder nur ein Schadenersatzanspruch gegen den Bildanwender besteht, weil der Angeklagte in erster Linie eine einstweilige Verfügung mit Strafverfolgung erstattet hatte. Aufgrund der Zahlung der Abmahnkosten wurde auch nicht geklärt, ob der für Fotowarnungen im kaufmännischen Sektor übliche Betrag von 6.000 oder ein niedrigerer Betrag verwendet werden sollte.
Als zweite große Veränderung gilt, dass der Bildanwender laut Angaben der Firma Kommanditgesellschaft Berlin nicht für Schäden nach den Prinzipien der Lizenzvergleiche haftet, wenn das betreffende Pixelio-Foto im freigegebenen Zusammenhang (redaktionell oder kommerziell/redaktionell) genutzt wurde, d.h. nur die korrekten Quellenangaben fehlten. Beispiel: Ein Betrieb nutzt ein kommerzielles Pixelio-Foto ohne Copyright-Vermerk zur Veranschaulichung seiner Website.
In diesem Falle kann der Autor eine Vergütung für das Fehlen eines Copyright-Namens einfordern. 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a Umsatzsteuergesetz, jedoch nur eine wegen weggelassener Copyright-Nennung. "Ich habe schon lange darauf verwiesen, dass die doppelte Schadensersatzpraxis bei Pixelio nicht zu den strukturellen Warnungen paßt, da ein Verstoß gegen das Gesetz allein in der mangelnden Markierung auftritt.
Sofern das Foto in dem vom Autor genehmigten Rahmen benutzt wurde, bleiben die Zulässigkeiten der Verwendung des Bildes selbst erhalten. In der Regel verstößt ein Bilddieb zweimal gegen das Copyright des Photographen, wenn er das Foto unberechtigt benutzt und keinen zusätzlichen Copyright-Vermerk hinzufügt. Das Berufungsgericht hat sich jüngst zu der in der Praxis bedeutsamen Fragestellung geäußert, wie die Nichtberufung des Urhebers wirtschaftlich kompensiert werden soll.
Bisher hatten die warnenden Anwaltskanzleien den Schadenersatzanspruch in fast allen uns zur Verfügung stehenden Fällen nach den kostspieligen Tarifen der MFM-Gebührenempfehlungen quantifiziert, was zu erheblichen Aufwendungen für die Warnungen geführt hat. Nach der kürzlichen Schadensminderung durch das LG Berlin in mehreren Prozessen hat das Berufungsgericht nun auch explizit festgestellt, dass die MFM-Gebührenempfehlungen bei der Nutzung von Pixelio-Fotos ohne Urheberrechtsvermerk nicht zur Anwendung kommen.
Der Berlin-Beschluss reduziert schließlich das Verdienstpotential der Photographen durch unsachgemäße Beschriftung von Pixelio-Bildern auf ein angemessenes Niveau. Nach dem Vorbild des Oberlandesgerichts Berlin werden die Empfehlungen der MFM-Gebühren nicht mehr angewendet. Auch die Vorlesung zur vermeintlichen Genehmigungspraxis kritisiert das Bundesgericht (LG Berlin, Beschluss vom 22.12.2015, Az. 16 O 38/15, nicht rechtsverbindlich; LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2016, Az. 16 O 522/14, nicht rechtsverbindlich).