Telemediengesetz

Telemediengesetz

Die Änderungen des Telemediengesetzes im Überblick, Übersicht der einzelnen Versionen. Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) regeln jeweils unterschiedlich. Ist das Telemediengesetz weiterhin teilweise anwendbar oder wird es vollständig unterdrückt? Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Telemediengesetz" - Spanisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von spanischen Übersetzungen. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Telemediengesetz" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen.

Telemediengesetz ("TMG")

Eigenschaften zur Identifizierung des Benutzers, Information über die vom Benutzer verwendeten Medien. Der Dienstanbieter darf die Nutzerdaten eines Benutzers über zur Nutzung diverser telemedialer Dienste zusammenführen verwenden, soweit dies zu Abrechnungszwecken mit dem Benutzer notwendig ist. Der Dienstanbieter darf Nutzerprofile für Werbezwecke, zur Durchführung von Marktforschungen oder zur bedarfsorientierten Telemediengestaltung unter Nutzung von Künstlernamen anlegen, sofern der Benutzer dem nicht widerspricht. 4.

Die Diensteanbieterin hat den Benutzer im Umfang der Informationen nach  13 Abs. 1 auf sein Einspruchsrecht zu unterrichten. Die Nutzerprofile dürfen enthalten keine Angaben über die aus Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Der Dienstanbieter darf die Nutzdaten über über das Ende des Nutzungsprozesses hinaus nutzen, soweit dies für die Rechnungsstellung an den Benutzer ( "Abrechnungsdaten") zu für erforderlich ist.

An Erfüllung bestehende gesetzliche, Erfüllung oder vertragliche Sperrfristen kann der Dienstanbieter die Zugangsdaten blockieren. Der Dienstanbieter darf Rechnungsdaten übermitteln an andere Dienstanbieter oder Dritte übermitteln, soweit dies zur Bestimmung des Entgeltes und zur Rechnungsstellung an den Benutzer notwendig ist. Soweit der Dienstleister mit einem Dritten einen Auftrag zur Einziehung des Honorars abgeschlossen hat, kann er diesem Dritten Rechnungsdaten übermitteln zur Verfügung stellen, soweit für diesen Auftrag für notwendig ist.

Für Marktforschungszwecke anderer Dienstanbieter dürfen werden die anonymisierten Nutzdaten übermittelt verwendet. TELEMEDIA darf bei der Nutzung von über den Betreiber, Zeit, Laufzeit, Typ, Inhalt und- den Inhalt und den Inhalt gewisser von einem Teilnehmer genutzter Dienste nicht preisgeben, es sei denn, der Teilnehmer hat einen Einzelnachweis gefordert. Der Dienstanbieter kann Rechnungsdaten abspeichern, die für die Erstellung persönlicher Nachweise über die Nutzung einiger Anbieter auf Wunsch des Nutzer bis spätestens zum Ende des sechsten Mates nach Versendung der Rechnungsbelege ermöglichen.

Sollten innerhalb dieser Zeit Einwände gegen die Aufforderung zur Zahlung geltend gemacht werden oder diese trotz Aufforderung zur Zahlung nicht bezahlt werden, werden die Kontodaten weiterverarbeitet, bis die Einwände endgültig auf geklärt oder die Aufforderung zur Zahlung beigelegt sind. Stellt der Dienstanbieter nachweislich fest, dass seine Dienstleistungen von einigen Benutzern mit der Intention genutzt werden, das Honorar nicht zu zahlen oder vollständig nicht zu bezahlen, darf er die persönlichen Angaben dieser Benutzer über am Ende des Nutzungsprozesses und der in Ziffer 7 genannten Aufbewahrungsfrist nur nutzen, wenn dies für für zu Strafverfolgungszwecken notwendig ist.

Die Diensteanbieterin hat die Angaben unverzüglich zu löschen, wenn die nach Satz 1 bestehenden Bedingungen nicht mehr gegeben sind oder die Angaben für nicht mehr benötigt werden. Die betroffenen Benutzer sind, sobald dies ohne Gefährdung möglich ist, über den mit der Maßnahme angestrebten Zweck zu informieren.

Mehr zum Thema