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1004 Bgb Schema
Bgb-Diagramm ("1004").
Prüfungskenntnisse: Das Recht auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 BGB)
Der § 985 sichert das Eigentum des Besitzers, der 1004 dagegen dient dem Zweck des Schutzes vor anderen Nachteilen. Für die übrigen durch 823 I BGB geschützten uneingeschränkten Rechte gilt 1004 als sog. quasi-egatorischer einstweiliger Rechtsschutz sinngemäß. Zunächst einmal steht ein Antrag auf Behebung einer vorhandenen Wertminderung zu (§ 1004 I 1 BGB).
Daneben gibt es aber auch einen Unterlassungsanspruch ( "Unterlassung einer bevorstehenden (zukünftigen) Beeinträchtigung") ( 1004 I 2 BGB). a) Eigentumsrecht des Antragstellers Der Anmelder muss Inhaber der betreffenden Sache sein. b) Eigentumsbeeinträchtigung Die Beeinträchtigung muss in einem Recht nachweisbar sein, das dem Inhaber aufgrund dieser Rechtslage zusteht. Der Widerruf oder die Zurückbehaltung des Eigentumsvorbehaltes ist durch 985 BGB gesichert, für jede andere Wertminderung gilt § 1004 BGB.
Der Störer der Aktion ist die Person, die die Wertminderung durch ihre eigene Aktion (tun oder nicht tun) hinreichend auslöst. Andererseits ist der Störer die Person, die eine Kontroll- oder Einflussmöglichkeit über ein Objekt hat, auf dessen Grund die Behinderung beruht. d) Illegalität der Erkrankung. Die Wertminderung zeigt dies an.
Die Illegalität nach 1004 II BGB ist jedoch im Falle einer Toleranzverpflichtung ausgeschlosse.
? Negativer Antrag
Der so genannte negatorische Schadenersatzanspruch ist ein auf etwas "Negatives" gerichteter Schadenersatzanspruch, wie z.B. das Recht auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB. Der Negativanspruch nach 1004 BGB ist ein dinglicher Rechtsanspruch aus dem Besitz beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände und damit gerade kein Schadenersatzanspruch (vgl. BGH LM Nr. 14).
1004 BGB nur direkt das Gut ab. Allerdings gibt es gewisse Sachmängelrechte, die einen Verweis auf 1004 BGB enthalten, weshalb 1004 BGB auch hier gilt. Das ist z.B. der Falle der §§ 1027[auch mit § 1090 Abs. 2], 1065, 1090 Abs. 2 oder 1227 BGB.
Daneben sind alle uneingeschränkten Rechte nach 823 BGB gewahrt, zum Beispiel das Recht auf Lebensqualität, körperliche Unversehrtheit, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 BGB. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, das Recht auf das gegründete und ausgeübte Gewerbe oder das Recht auf das eigene Image nach § 22 KUG.
Insofern wird von einem quasi-negativen Claim gesprochen. 1004 BGB umfasst alle Wertminderungen, die nicht durch den Rechtsanspruch nach 985 BGB behoben werden können. Insofern ist 1004 BGB untergeordnet. Die §§ 985 und 1004 BGB gelten in diesen FÃ?llen parallel. Anforderungen des § 1004 BGB:
Im Falle eines negativen Anspruches nach 1004 BGB ist dies das Vermögen. Im Falle eines quasi-negativen Anspruches nach § 1004 in Verbindung mit der 823 BGB müssen die in 823 Abs. 1 BGB bezeichneten gesetzlichen Interessen sinngemäß berührt werden. Beeinträchtigungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt des Inhabers, die dem Grundstücksinhalt widersprechen (vgl. 903 BGB), stellen eine Behinderung dar (vgl. BGH NJW 05, 1366).
Es ist vom Wissen des Inhabers abhängig (vgl. BGH NJW 94, 999) und existiert auch bei Unbedenklichkeit (vgl. BGH NJW 111, 158). Auch eine Werterhöhung oder Wertverbesserung des Falles als Wertminderung ist durch das OLG Brandenburg möglich (vgl. OLG-NL 96, 133). Im Besonderen: - unaufgeforderte Werbemaßnahmen per Telephon, SMS, E-Mail etc. im Falle einer dauerhaften Wertminderung bestehen Ansprüche auf Entfernung aus 1004 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. 823 Abs. 1 oder 2) BGB, im Falle einer bevorstehenden Wertminderung der Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. § 823 Abs. 1 oder 2) BGB.
Das ist die Person, deren Benehmen die Störung auslöst. Dies ist jedoch die Person, durch deren Fall die Wertminderung eintritt. Die andauernde oder bevorstehende Wertminderung muss ebenfalls unzulässig sein (vgl. BGH NJW-RR 03, 953).
Im Regelfall wird die Unrechtmäßigkeit jedoch durch die Wertminderung angezeigt (vgl. BGH WM 71, 278). Daneben bieten sowohl das private Recht ( 906, 910 Abs. 2, 242 BGB) als auch das Öffentliche Recht (z.B. durch Abwasser-, Bau-, Denkmalschutz- oder Naturschutzrecht ) weitere Rechtfertigungsgrundlagen.
Die Einwände und Einwände des Disrupters sind ebenfalls immer zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch § 1004 Abs. 2 BGB abgedeckt sind. Im Übrigen gilt für diesen Antrag die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (siehe BGH NJW 04, 1035).