Art 93

Kunst 93

Art. 93 Radio und Fernsehen. (...

.) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen nehmen ipso facto die Satzung des Internationalen Gerichtshofs an. Vielmehr hängt die Anfechtbarkeit von Art. 93 BGG (E. 2). Beitrag der kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung. föderalen Organen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Art. 93 GG:

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet: über die Bedeutung dieses Basisrechts aus Anlass von streitigkeiten über den Ausmaße der mit eigenen Rechten ausgestatteten Rechte und Verpflichtungen einer höchstrangigen Bundesbehörde oder anderer betroffener Parteien durch dieses oder im Internet unter Geschäftsordnung einer höchstrangigen Bundesbehörde; und zwar in Bezug auf den Ausführungszeitraum der Rechtsordnung. 3. im Falle von Unstimmigkeiten oder Zweifel über die formale und objektive Übereinstimmung von Bundes- oder Landesgesetz mit diesem GG oder die Übereinstimmung von Landesgesetz mit anderen Bundesrechten auf Verlangen der Regierung des Bundes, einer Regierung des Landes oder eines Viertel der MdB.

Im Falle von Meinungsunterschieden über Rechte und Verpflichtungen des Verbandes und Länder, besonders im Falle von Ausführung des Bundesrechts durch Länder und im Falle von Ausübung der Bundesaufsichtsbehörde; im Falle von Meinungsunterschieden, ob ein Recht den Anforderungen von Artikel 72 (2) genügt, auf Verlangen des Bundesrats, einer Länderregierung oder des Vertretungsorgans der Bevölkerung eines Bundeslandes.

bei anderen öffentlich-rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Föderation und der Ländern, zwischen unterschiedlichen Ländern oder innerhalb eines Staates, soweit kein anderer rechtlicher Weg beschritten wird; 4 a. Ã Verfassungsbeschwerde, die von jedermann mit der Geltendmachung durch die Behörde in einem ihrer grundlegenden Rechte oder in einem ihrer in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104; 4b.

über Verfassungsklagen von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 durch ein Recht, bei staatlichen Gesetzen jedoch nur insoweit, als Klagen nicht beim Staatsverfassungsgericht eingereicht werden können; 4c. übrigen Klagen von Verbänden gegen ihre Nichtzulassung als Bundestagswahl; 4. in der unter übrigen in diesen Grundgesetzen vorgesehen.

Der Bundesgerichtshof beschließt darüber hinaus auf Verlangen des Bundesrats, einer Regierung des Bundeslandes oder des Vertretungsorgans eines Bundeslandes, ob im Fall des Art. 72 Abs. 4 für nach Art. 72 Abs. 2 2 nicht mehr erforderlich ist oder ob in Art. 125a Abs. 2 S. 1.

2Ein föderales Gesetz nach Art. 72 Abs. 4 oder Art. 125a Abs. 1 S. 1 tritt an die Stelle der Erklärung, dass das Erfordernis weggefallen ist oder nicht mehr in Kraft treten kann. 3Die Anwendung nach S. 1 ist nur zulässig, wenn ein Gesetz nach Art. 72 Abs. 4 oder Art. 125a Abs. 1 S. 1 vorgelegt worden ist.

Zwei Sätze 2 wurden im Parlament oder unter über nicht diskutiert und innerhalb eines Jahrs oder bei Ablehnung eines entsprechenden Gesetzes im Parlament beschlossen.

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