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Kündigung Mietvertrag Zurückziehen
Mietvertragskündigung zurückziehenRücktritt: Kündigung eines Mietvertrags stornieren
Zahlreiche Mietinteressenten beenden ihren Mietvertrag vorzeitig, z.B. weil sie die Chance auf einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Großstadt oder eine schönere Eigentumswohnung haben. Wenn sich jedoch herausstellt, dass diese Zielsetzungen nicht erreicht werden können, ist die Begeisterung groß und es herrscht der Wille zum Rückzug. Wenn sie sich mit diesem Antrag an ihren Hauswirt wendet, müssen die Bewohner oft feststellen, dass er die Ferienwohnung bereits gemietet hat.
Häufig wissen die Bewohner nicht, ob und wenn ja, welche Rechte ihnen in dieser Lage zukommen. Im folgenden Artikel wird die rechtliche Lage erläutert und praktische Tipps gegeben, wie bei einer vorzeitigen Kündigung zu reagieren ist. Als Erstes die schlimme Nachricht: Wenn die Kündigung bereits beim Hauswirt eingetroffen ist, kann sie nicht mehr unilateral aufgehoben werden.
Die Kündigung einer gemieteten Wohnung ist eine unilaterale Absichtserklärung, die entgegengenommen werden muss. Sie tritt also mit dem Eingang der Anmeldung beim Anbieter in Kraft, ohne dass die Zustimmung des Anbieters erforderlich ist. Sobald der Zutritt zum Eigentümer stattgefunden hat und auch alle anderen Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind, wird er wirksam und kann nicht mehr umkehren.
Dies wird auch dadurch nicht geändert, dass die mit der Kündigung beabsichtigte Kündigung des Mietvertrages im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung aufgrund der Frist des 573c Abs. 1 BGB erst drei Monaten später eintritt. Durch die Kündigung durch den Eigentümer hat der Pächter jedoch alles Notwendige unternommen, um das Mietobjekt zu kündigen.
Das Gute: Die Kündigung kann vor oder parallel zum Zutritt zum Vermieter aufgehoben werden. Die Kündigung ist bereits in den Schacht geflossen. Der Gesetzgeber trennt absichtlich zwischen der Einreichung einer Absichtserklärung und deren Einsicht. Im Falle einer Stornierung erfolgt dies in der Regel per Brief.
Ein Zugriff findet jedoch erst dann statt, wenn die Kündigung unter die Kontrolle des Eigentümers gekommen ist, so dass dieser sie unter Normalbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Wird die Kündigung per Briefpost verschickt, geht die Kündigung in der Regel über den Postweg im Postfach des Mieters ein. Wenn die Kündigung dagegen nur in der Nacht oder nach Geschäftsschluss ausgesprochen wird, geschieht sie in der Regel erst am folgenden Morgen oder nach Büro- oder Geschäftsbeginn am folgenden Werktag (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - XII ZR 148/05).
130 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt nun, dass eine solche Erklärung nicht zustande kommt, wenn die Gegenpartei vor oder während dieser Zeit einen Rücktritt erhält. Das heißt, ein Rücktritt kann aufgehoben werden, wenn der Rücktritt vor oder zeitgleich mit der zu stornierenden Erklärung - in diesem Falle der Rücktritt - beim Adressaten eintrifft.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Widerspruch nicht in gleicher Form wie die zu stornierende Widerrufserklärung stattfinden muss. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht, da die Kündigung selbst - die schriftliche Form - einer Kündigung bedürfen. Wurde die Stornierung z.B. per Briefpost verschickt, kann die Stornierung durch einen Telefonanruf beim Anbieter vorgenommen werden.
Das ist auch empfehlenswert, um wertvolle Zeit zu gewinnen und zu gewährleisten, dass der Rücktritt vor oder mindestens zeitgleich mit der Kündigung beim Anbieter eintrifft. Achtung: Der Rücktritt ist nur möglich, wenn die Rücktrittserklärung vor oder zeitgleich mit dem Eingang der Rücktrittserklärung beim Anbieter eingeht. Sie kann erst nach dem Ende der Frist vorgenommen werden.
Trinkgeld für Mieter: Wenn Sie Ihre Kündigung gerade abgeschickt haben und diese stornieren möchten, wenden Sie sich bitte per Telefon an den Wirt. Vergewissern Sie sich, dass Sie den Rücktritt nachweisen können und verlangen Sie eine entsprechende Erklärung. Die Kündigung des Mietvertrages kann wie bei jeder Absichtserklärung abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlich geregelten Rücktrittsgründe vorlag.
Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Absichtserklärung angegriffen werden, wenn sich der Anmelder bei der Absichtserklärung über ihren Gehalt geirrt hat (inhaltlicher Fehler) oder überhaupt keine inhaltliche Aussage machen wollte (Deklarationsfehler). Es wird sehr häufig passieren, dass der Kündiger einen erheblichen Fehler über den Gehalt einer Aussage gemacht hat.
Das kann nur vermutet werden, wenn er nicht wusste, dass er eine Kündigungserklärung abgegeben hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Fehler über die Gründe für die Kündigung nicht zur Beanstandung als irrelevanter Motivfehler berechtigen kann. Wenn zum Beispiel der Pächter fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass er einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Großstadt erhalten würde oder dass er über eine schönere Unterkunft verfügt, gibt ihm dies kein Rücktrittsrecht.
Eine solche Deklaration wäre nur dann akzeptabel, wenn der Pächter eine Deklaration gemacht hat, die er gar nicht machen wollte, z.B. weil er sich dazu verpflichtet hat oder hatte. Liegt ein Rücktrittsgrund vor und wird der Rücktritt dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt, ist die Kündigung von vornherein als ungültig zu erachten.
Die Vorschrift des 545 BGB sieht eine letztmalige Möglichkeit vor, eine Fortführung des Mietvertrages auch ohne die Zustimmung des Eigentümers durchzusetzen. Der Mietvertrag wird danach auf unbegrenzte Zeit geschlossen, wenn der Leasingnehmer das Mietobjekt nach Ende der Mietdauer weiter nutzt und der Leasinggeber dem Leasingnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Fortführung seinen gegenteiligen Wunsch mitteilt.
Es ist jedoch notwendig, dass der Mieter erklärt, dass er mit der Mietvertragsverlängerung auf unbegrenzte Zeit nicht einverstanden ist. Verweigert der Mieter auf Wunsch des Vermieters die Fortführung des Mietvertrages auch vor Ende des Mietvertrages, so kann dies eine gegenteilige Willenserklärung darstellen.
545 BGB kann daher nur angewendet werden, wenn der/die MieterIn vorher keine (erfolglosen) Vertragsverhandlungen mit seinem/ihrem MieterIn aufrechterhalten hat. Wenn jedoch der/die VermieterIn seinen/ihren gegenteiligen Wunsch nicht äußert, täuscht das Recht sozusagen einen Anschlussvertrag vor mit der Konsequenz, dass - ohne die Etablierung eines neuen Mietverhältnisses - der vorherige Mietvertrag mit den vorherigen Vertragskonditionen auf unbegrenzte Zeit erweitert wird.
Die beiden Vertragsarten unterscheiden sich dadurch, dass der Fortführungsvertrag bedeutet, dass das frühere Vertragsverhältnis ohne ein weiteres aufrechterhalten wird. Diese Differenz ist z.B. für die Gewährleistungshaftung des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB von Bedeutung, nach der der Mieter unabhängig vom Verschulden für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler oder auch für Mietkautionen, die nur bei Fortführung des Originalmietvertrages ausbleiben.
Sollte der/die VermieterIn nicht unverzüglich mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden sein oder zögern, kann ein Incentive durch den/die MieterIn mit einer höheren Mietzahlung als bisher vereinbart werden. Resümee und Zusammenfassung: Eine Kündigung kann nicht mehr unilateral storniert werden, wenn sie bereits beim Eigentümer eingegangen ist.
Die Kündigung kann jedoch rückgängig gemacht werden, wenn der Rücktritt vor oder zeitgleich mit der Kündigung beim Anbieter eingeht. Die Kündigung kann in besonderen Fällen mit der Konsequenz abgelehnt werden, dass sie als nicht da ist. Wird der Mietgegenstand nach Ende der Mietdauer vom Leasingnehmer weiter genutzt, ohne dass der Leasinggeber rechtzeitig seinen ausdrücklichen Wunsch äußert, so wird das Mietobjekt für einen unbestimmten Zeitraum weiter genutzt.
Die Fortführung des Mietvertrags setzt in der Regel eine gütliche Einigung zwischen dem Nutzer und dem Anbieter voraus, die durch den Abschluß eines Fortführungsvertrags oder eines neuen Mietvertrags erreicht werden kann.