Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Solmecke Köln
Solemecke KölnRechtsanwalt Christian Solmecke ist Rechtsanwalt für IT-Recht in Köln.
VILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
Mit WILDE BEUGER SOLMECKE - Spezialist für Medien-, Handels- und Sport-Recht - geht die Anwaltskanzlei für London 2012 an den Start und verlegt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2008 wurde die Anwaltskanzlei in Köln gegründet. Hintergründe sind die derzeit abgeschlossenen Kooperationen als "offizieller Sponsor" des OSP Rheinland sowie mit dem Kanuweltmeister Max Hoff, der die Sozietät auf dem Weg zu den Londoner olympischen Sommerspielen 2012 aufnimmt.
Grundlage der ersten Phase des Projekts ist die Gesundheitsaktion "Bewegung und Gesundheit" mit der Einladung zu 3.000 zusätzlichen Schritten pro Tag. Im Rahmen einer Probephase bestimmten die mit elektronischem Schrittzähler ausgestatteten Mitarbeitenden ihre mittlere Anzahl der täglichen Arbeitsschritte. Dieser soll in den ersten 4 Wochen der Kampagne durch kleine Änderungen im Alltagsleben um im Schnitt 3.000 Stufen erhöht werden.
In der anschließenden Phase des Projekts wurde das Bestreben festgelegt, dass jeder einzelne Mitarbeitende pro Tag mind. 10.000 Arbeitsschritte absolvieren sollte, ein von Gesundheitsfachleuten empfohlener Betrag, um seine eigene Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Faceboarder: Anstiftung des Volkes - Rechtsanwalt Solmecke reicht Strafantrag ein
Bei Hasstiraden ist nach wie vor gegen das deutsche Recht. Das ist jedenfalls der Verdacht des Koelner IT-Rechtsanwalts Christian Solmecke. "Vor ein paar Monaten hat uns der Generalstaatsanwalt zugesagt, das deutsche Recht zu übernehmen. Auch heute noch lehnen es Facebook-Manager ab", sagt der Würzburger Anwalt Chan-jo Jun.
Medienrechtler Christian Solmecke ergänzt: "Facebook vertreibt nach wie vor rechtswidrige Beiträge. Chan-jo Jun und ich haben über 300 Rechtsfälle zusammengetragen, von denen jeder gegen das deutsche Recht verstößt, aber nicht gegen die Richtlinien der Facebook-Community." Problematisch ist, dass sich das Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen nach wie vor wehrt, gegen anstößige Aussagen zu handeln und die entsprechenden Beiträge zu entfernen.
Durch den bisherigen Anpressdruck auf den Social Media-Giganten hat nun ein Geständnis von Seiten des Unternehmens stattgefunden, aber die Ergebnisse sind unzureichend. Ursprünglich richtete sich die Werbung nur an in Deutschland arbeitende Führungskräfte, Europa-Chef Martin Ott und die drei geschäftsführenden Gesellschafter der Firma Facebooks Deutschland GmbH.
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Seit mehr als zwanzig Jahren besitzt die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger & Solmecke in Köln besondere Expertise auf den Fachgebieten Unterhaltungs- und Medienrecht, Handels- und Immobilienrecht sowie Internetrecht und Urheberrecht, vor allem durch ihre Gesellschafter. Die Teilnehmerin argumentierte, dass sich ihr Kind zum Tatzeitpunkt in der Ferienwohnung befinde und unabhängigen Zugang zum Anschluß habe.
Die Verbindung nutzte er selbst und gab auch seinen Freundinnen und Bekannten Einsicht. Den Freundinnen und Bekannten des Sohns wurde vom Papa ausdrücklich aufgetragen, dass sie nichts Gesetzwidriges tun dürfen. Der Rechtsstreit der I. ON New Media AG wurde vom Landgericht Rendsburg wegen fehlender Beweise für die Schuld des Verbindungsinhabers vollständig zurückgewiesen.
Die eigentliche Vermutungswirkung für den Verursacher der Verbindung trifft hier nicht zu, da sowohl der Volljährigkeitssohn als auch seine Freundinnen und Freundinnen die Verbindung nutznießen. Die eigentliche Annahme in den Filesharing-Fällen schließt nach der derzeitigen Rechtssprechung des BGH immer dann aus, wenn Dritte Zugang zum Anschluß hatten und somit ebenso als Straftäter in Betracht kommen.
In diesem Fall hielt es das Landgericht für hinreichend, dass der Familienvater mit seinem Kind darüber diskutierte, wer zur Zuwiderhandlung berechtigt war. Der Hof lehnte auch eine Stoererhaftung ab, da der Familienvater nicht gezwungen war, den volljährig gewordenen Kindersohn zu unterrichten oder zu beaufsichtigen. Letztendlich war es also nicht mehr wichtig, ob der Verstoß durch die Zugehörigkeit unseres Klienten wirklich richtig untersucht und durchgesetzt wurde.
Der Rechtsinhaber fordert die Bezahlung von 1.255,80 EUR zuzüglich gerichtlicher Verzugszinsen. Die beschuldigte Teilnehmerin oder der beschuldigte Teilnehmer leugnet die Zuwiderhandlung und versichert außerdem, dass zum Tatzeitpunkt ein Bekannter einen unabhängigen Zugang zu der Verbindung hatte. Obwohl das Landgericht keinen Zweifel daran hatte, dass der Verstoß durch die Zugehörigkeit unseres Klienten verursacht wurde, lehnte es sowohl die Haftung des Täters als auch die des Störers mit der BegrÃ?ndung ab, dass es keine tatsÃ?chliche Annahme der TÃ?terhaftung fÃ?r den Zugehörigen gab.
Das liegt daran, dass hier eine zweite Persönlichkeit als Täterin in Betracht kam. Der BGH befolgt die Rechtssprechung des BGH, die die eigentliche Annahme des Verbindungsinhabers in solchen FÃ?llen ausschlieÃ?t, in denen ein Dritter Zutritt zum Verbindungsanschluss hatte. Dort hatte der Bekannte des Eigentümers regelmäßigen Zutritt zu seiner Ferienwohnung und benutzte in dieser Zeit auch den Internetzugang.
Die Richterin fand auch, dass es irrelevant sei, die Existenz einer eigentlichen Annahme zu leugnen, dass der genannte Bekannter je eine Filesharing-Software benutzt habe. Weil der Bekannte des Eigentümers bisher nicht durch eine Copyright-Verletzung auffiel, war der Besitzer des Anschlusses nicht verpflichtet, seinen Bekannten anzuweisen.
Das Landgericht Köln hat aus unserer Sicht die geltende Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs korrekt angewendet. Der Gerichtshof weist die Klageschrift ab, weil er der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die angeblichen Nutzungs- und Nutzungsrechte besitzt, so dass sie nicht berechtigt ist, die Klageschrift durchzusetzen.
Zu diesem Zeitpunkt war das Landgericht verpflichtet, die Aktion abzulehnen, ohne die angebliche Verletzung des Urheberrechts zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, sich über den Besitz der Rechte zu informieren. Die Haftung des Täters und des Störers wurde vom Landgericht Hamburg (vom 19.11.2014, Ref. 31 c C208/13) aufgrund dieser Informationen des Verbindungsinhabers ausgeschlossen.
Der nachfolgende Eigentümer hat aus gerichtlicher Sicht die Nebenpflicht der Offenlegung übernommen. Der Teilnehmer konnte nur feststellen, dass andere Menschen unabhängigen Zugriff auf seinen Internetzugang hatten und als Verursacher des Verstoßes angesehen werden konnten. Es sei irrelevant, dass der Mann auch behauptete, zum Tatzeitpunkt tätig gewesen zu sein.
Das bedeutet nur, dass die Täter des Ehemanns so gut und möglich sind wie eine Straftat des Verbindungsinhabers. Auf jeden Fall machte es die Erklärung des Ehemanns nicht eher möglich, dass der Besitzer der Verbindung das Verbrechen begehen würde. Es gibt also keine Beweise für den Täter der Straftat. Auch die Stoererhaftung lehnte das Landgericht ab, da sich nicht herausstellte, dass der Eigentümer der Verbindung hier gegen Melde- oder Kontrollverpflichtungen verstoßen hatte.
Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die WLAN-Verbindung nicht hinreichend abgesichert ist, so dass der Eigentümer der Verbindung überhaupt nicht haftet. Es ist irrelevant, dass der Eigentümer der Verbindung keine präzisen Informationen zur Chiffrierung mehr liefern konnte.