Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Preis auf Anfrage Abmahnung
Ausführungspreis auf Anfrage WarnungWarnung bedroht mit Preis auf Anfrage
Werden im Online-Shop nur auf Wunsch des Bestellers Preisangaben gemacht, riskiert der Online-Händler eine aufwendige Mahnung. Ein Online-Händler hat in seinem Online-Shop keine Einzelpreise für Einzelmöbel angegeben. Der Kunde hatte nur die Gelegenheit, auf der Website des Einzelhändlers ein Preisangebot anzufordern.
Über diesen Verweis konnten sie das für sie angelegte Preisangebot inklusive des entsprechenden Angebots abrufen. Doch der verwarnte Online-Händler sah sich selbst im Recht. Ein Kostenvoranschlag im Online-Shop macht insoweit keinen Sinn. 2. Der Online-Händler konnte damit das Amtsgericht München I nicht davon überzeugt werden. Damit wurde in ihrem Gutachten vom 31.03.2015 (Az. 33 O 15881/14) deutlich, dass sie wettbewerbsschädlich handelte, indem sie die Einzelpreise nicht angab.
Damit hat er gegen 1 der PAngVO verstossen. Das liegt daran, dass Waren auf der Website des Online-Händlers zum Verkauf stehen. Eine zielgerichtete Kundenansprache beim Kauf eines Produktes ist dafür bereits ausreichend - was hier der Fall war. TIPP: Wenn Sie eine Warnung oder andere Dokumente bekommen haben, können Sie diese Ihrer Anfrage hinzufügen.
"Preise auf Anfrage" - erlaubt oder nicht?
Bei Online-Shops sind die Preisangaben so zu gestalten, dass der Konsument weiss, was er für die Waren zu zahlen hat. Um den Preis der von ihm eingerichteten Möbel zu erfahren, muss der Käufer seinen Nachnamen und seine E-Mail-Adresse in ein geeignetes Formular eintragen und auf den Button "Angebot anfordern" drücken. Sofort danach bekam der Auftraggeber eine E-Mail mit einem Verweis auf ein individuelles Produkt.
Da waren die Verkaufspreise. Vom Landgericht München I (vom 31. März 2015 - Az.: 33 O 15881/14) wurde diese Struktur als wettbewerbsschädlich eingestuft. Die Preisangaben müssen bereits mit dem Configurator gemacht werden, ansonsten besteht ein Verstoss gegen die Preisinformationsverordnung. Bieten oder nicht? Auch das Oberlandesgericht München (vom 17.12.2015 - Az.: 6 U 1711/15) hat dieser Ansicht widersprochen und die Verfügung aufgehoben.
Es gab keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der Anbieter musste dem Gestalter noch keine Preisangabe machen, da es sich noch nicht um ein konkretes Verkaufsangebot im Sinn der Preisauszeichnungsverordnung handelte. Ebensowenig enthält die Webseite eine Einladung zum Erwerb im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. "Abhängig vom jeweiligen Fall kann es legitime Ursachen dafür geben, dass ein Anbieter im Rahmen der von ihm angebotenen Waren trotz ihrer sonst ausführlichen Darstellung keine konkrete Preisangabe macht.
In ihrer Klageschrift vom 23. Mai 2014, S. 3 ff. Es wurde argumentiert, dass sich der Möbellieferant als Beklagter bei der Neubestellung von einzeln montierten Möbelstücken einerseits das Recht vorbehält, zu prüfen, ob sein industrieller Partner, also der Produzent, das fragliche Mobiliar anliefern kann; der beklagte hat diese branchenübliche Untersuchung in Gestalt eines bindenden Angebots oder der Abweisung der Anfrage vor der Bearbeitung der Anfrage des Kunden vorgenommen.
Zweitens musste die Angeklagte noch ihren eigenen Kaufpreis festlegen, weshalb eine bestimmte Zeit vergehen würde, bevor ein bestimmtes Kaufangebot in Hinblick auf ihren Antrag gestellt oder abgelehnt werden konnte. Der Kläger hat zwar die Darstellung des vermeintlich noch zu bestimmenden Kaufpreises der Angeklagten im Hinblick auf die (auch von der Angeklagten bestrittene und nachgewiesene) Geltendmachung der erforderlichen Klarstellung der Lieferbarkeit explizit und fundiert angefochten, ist jedoch der Auffassung, dass dies für die Erforderlichkeit von Preisinformationen überhaupt nicht von Bedeutung ist (Nachbildung vom 26. Juni 2014, S. 5).
Die vom Antragsgegner noch zu prüfende tatsächliche Lieferbarkeit eines Produzenten für die vom Auftraggeber spezifisch konfigurierten Möbeln ( "die ggf. durch Beweiserhebung zu ermitteln wäre") würde nach Ansicht des Senates jedoch eine "zu vervollständigende Information zur Durchführung der Transaktion" sein, die gegen ein konkretes Übernahmeangebot im Sinne der oben erwähnten BGH-Rechtsprechung sprechen würde.
Die von der Klägerin für jedes der mehr als 45 Billionen möglicher Gestaltungsergebnisse geltend gemachte technisch bedingte Nichtvorlage und Berechnung des gesamten Preises kann jedoch nicht von vornherein als angemessener Anlass für das Fehlen eines Angebots angesehen werden, da dies - im Gegensatz zur Verfügbarkeit der speziell gestalteten Möbel durch ihren jeweiligen Produzenten - im ausschließlichen Gefahrenbereich der Klägerin liegen würde.
"In Ausnahmefällen kann ein Gebot auch ohne Preisangabe abgegeben werden. Die E-Mail war auch nur eine freiwillige Einladung zur Angebotsabgabe und noch kein rechtsgültiges Gebot des Vertragshändlers. Das Oberlandesgericht München hatte der Berufung nicht stattgegeben. Der BGH (Entscheidung vom 3.11. 2016, I S. 8/16) hat diese nun zurückgewiesen: "Die Berufung des Klägers gegen die Nichtannahme der Berufung im Beschluss des Sechsten Zivilsenates des Oberlandesgerichtes München vom 17. 12. 2015 wird abgelehnt, weil der Fall weder von grundsätzlicher Tragweite noch die Fortentwicklung des Gesetzes oder die Gewährleistung einer Einheitsgerichtsbarkeit eine Berufungsentscheidung des Berufungsgerichts voraussetzt ( 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
"Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist damit rechtsverbindlich. Müssen keine Preisangaben mehr gemacht werden? Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist eine Einzelentscheidung, die nicht ohne weiteres auf den ganzen Online-Handel anwendbar ist. Hier war es das ganz spezielle Design des Möbel-Konfigurators, das es dem Fachhändler erlaubte, noch keine Preisangaben zu machen.
Zudem konnte er das Landgericht mit seiner Begründung von Preisüberprüfungen gewinnen.