Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
E Mail Werbung an Gewerbetreibende
E-Mail-Werbung an HändlerUnerwünschte Werbung per E-Mail
Nach der Entscheidung des Landgerichts Erfurt (Urteil vom 25.2.2016, Az.: 1 S 107/15) haben Adressaten, die unerwünschte E-Mail-Werbung empfangen, ein umfassendes Unterlassungsrecht. Es ist nicht erforderlich, dass die Abmahnung mit Strafe auf eine E-Mail-Adresse beschränkt ist. Der Kläger hat unerwünschte Werbung für ihr Unternehmen per E-Mail empfangen.
Anschließend bat er den Versender der Werbe-E-Mails (Beklagter), eine Abmahnung mit Strafklausel einzureichen, in der er sich verpflichtet, auf den Versand von Werbe-E-Mails vollständig zu verzichten. Die Absenderin der Werbebriefe hat eine beglaubigte Aufhebungserklärung abgegeben, diese jedoch willkürlich nur auf eine gewisse E-Mail-Adresse der klagenden Partei beschränkt. Der Kläger hat nach Ansicht der Gerichte des Landgerichts Erfurt einen uneingeschränkten einstweiligen Rechtsschutz gegen alle dem Kläger zur Verfügung stehenden E-Mail-Adressen.
Das Unterlassungsrecht ist nicht auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkt. Wenn ein Unternehmen mehrere E-Mail-Adressen hat und unerwünschte Werbe-E-Mails erhält, kann der Sender den Sender bitten, keine Werbe-E-Mails an alle seine E-Mail-Adressen zu senden. Auch wenn er eine neue E-Mail-Adresse für das Unternehmen eingerichtet hat, gilt das Unterlassungsrecht auch für diese nachträglich.
Das Unterlassungsrecht besteht auch für die Zusendung von Werbung in gedruckter Form. Wenn Gewerbetreibende ohne vorherige Zustimmung unerwünschte Werbung per E-Mail bekommen, dann erfolgt ein Eingreifen in das etablierte und praktizierte Unternehmen. Sie haben daher einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB.
Werden Werbe-E-Mails ohne Zustimmung von Privaten empfangen, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Wenn Sie als Händler oder Einzelperson Werbung per E-Mail empfangen, sind Sie dazu befugt, den Versender zur Abgabe einer Abmahnung mit Strafklausel zu ersuchen. Der Werbetreibende darf dann keine Werbung an Ihre E-Mail-Adressen senden.
E-Mail Werbung an Händler
Ob der unaufgeforderte Versand von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen illegalen Zugriff auf das etablierte und praktizierte Unternehmen bedeutet, ist in der Jurisdiktion und Literatur zweifelhaft. Ein unrechtmäßiger Zugriff auf das gesicherte rechtliche Eigentum des etablierten und betriebenen Unternehmens ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn eine E-Mail mit Werbung einmal versandt wird (AG Dresden NJW 2005, 2561; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. ed., 7 ed. 199; Ochly in Piper/Ohly, UWG, 4th ed., 7 ed. 22; Bütge, NJW 2006, 1037, 1038).
Der vorherrschende Standpunkt in der Rechtssprechung und ein Teil der Literatur bestätigt jedoch auch einen entsprechenden Verstoß im Falle einer Einmal-E-Mail-Übertragung (KG MMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Nürnberg DB 2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, 7 Abs. 1, 7 Udn.
Das Versenden einer Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers ist ein direkter Zugriff auf das Unternehmen. Dies ist bei Interventionen anzunehmen, die sich gegen den Geschäftsbetrieb als solchen richten, d.h. betriebsbedingt sind und nicht automatisch vom Geschäftsbetrieb losgelöste Rechte oder rechtliche Interessen berühren (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, 156).
Unerwünschte Werbung per E-Mail behindert regelmässig den Betrieb des Betriebes. Das Betrachten und Sortieren unerwünschter E-Mails erfordert zusätzlichen Aufwand. Darüber hinaus können, wenn kein Festpreis festgelegt wurde, weitere Gebühren für den Aufbau der Online-Verbindung und die Übertragung der E-Mail durch den Anbieter aufkommen. Der Aufwand für den Zugriff auf einzelne E-Mails kann niedrig sein.
Der Aufwand für das Sortieren einer E-Mail kann ebenfalls begrenzt werden, wenn die Betreffzeile bereits anzeigt, dass es sich um eine Anzeige handele. Eine andere Einschätzung liegt jedoch vor, wenn es eine große Anzahl unaufgeforderter E-Mails gibt oder wenn der Adressat der E-Mail dem weiteren Empfang von E-Mails explizit nicht zustimmen muss.
Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Adressaten von verschiedenen Absendern häufig versendet werden, wenn die Versendung von Einzel-E-Mails zumutbar ist. Weil angesichts der preiswerten, schnellen und arbeitssparenden Versandmöglichkeit durch Automation ohne EinschrÃ?nkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Ã?
11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 - E-Mail Werbung).