Fristlose Kündigung wegen zu Spät kommen

Kündigung ohne Vorankündigung wegen verspäteter Anreise

Im Arbeitsrecht ist eine außerordentliche Kündigung fast immer auch eine fristlose Kündigung. Kündigungsurteile bei anhaltender Verspätung. hatte sie wegen wiederholter Verspätungen fristlos gekündigt. Eine fristlose Kündigung ist in diesen Fällen zulässig.

Spät es Eintreffen/Schlafen - ausserordentliche Kündigung? "Rechtsanwältin für Arbeitsgesetz Berlin Blog

Spät es Eintreffen/Schlafen - ausserordentliche Kündigung? Spät es Eintreffen/Schlafen - ausserordentliche Kündigung? Und wer ist nicht schon früher zur späten Stunde hier? In manchen Fällen lässt sich eine Verzögerung nicht verhindern. Besonders bei der Anfahrt mit dem ÖPNV (ich erinnere hier besonders an die Lage in Berlin) kann es zu einer Verzögerung kommen.

Doch auch bei der Anreise mit dem PKW kann eine Verzögerung, z.B. bei unvorhersehbaren Staus, nicht auszuschließen sein. Ab wann kann der Auftraggeber die Kündigung effektiv einreichen? Oft wird gesagt, dass eine einmalige Verzögerung eine "sofortige Kündigung" rechtfertige. Die Bundesarbeitsgerichte gehen davon aus, dass zunächst (mindestens einmal - in der Regel aber noch häufiger) eine Verwarnung ausgesprochen werden muss.

Im Falle von Pflichtverletzungen des Mitarbeiters, die auf steuerpflichtiges Handeln des Mitarbeiters zurückgehen, ist grundsätzlich eine Verwarnung auszusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerung in der Regel eine Verletzung einer Nebenpflicht darstellt und die Ausfallzeit in der Regel problemlos nachbearbeitet werden kann. Wiederholter Verzug des Mitarbeiters sowie ungerechtfertigte Abwesenheit - nach Vorankündigung - können durchaus als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung angesehen werden (BAG-Urteil vom 13. 3. 1987 - 7 AZR 601/85).

Hier kann auch eine Sonderkündigung begründet werden, die wie immer vom jeweiligen Fall abhängt. Der Mitarbeiter verstößt gegen seine Arbeitsverpflichtungen durch Abwesenheit ohne Vorwand oder verspäteten Arbeitsbeginn. Wenn der Mitarbeiter ohne Verzeihung nicht kommt oder zu spät zur Stelle ist, wird er die von ihm zu leistende Leistung nicht oder - wenn dies später möglich ist - ohnehin nicht zum richtigen Zeitpunkt erbringen.

Normalerweise wirkt sich Abwesenheit auch nachteilig auf den Betrieb aus. Die Arbeitgeberin kalkuliert mit der rechtzeitigen Bereitstellung der Arbeitskräfte des Arbeitnehmers und muss dann, wenn nötig, einen Austausch vornehmen. Ein einmaliger (schuldhafter) Verzug begründet in der Regel keine verhaltensbedingte Kündigung. Zuerst muss der Auftraggeber den Mitarbeiter warnen.

Die Warnung macht den Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass er seine Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis verletzt hat und im Falle einer Wiederholung mit einer Kündigung aus Verhaltensgründen gerechnet werden muss. Doch selbst für eine Warnung muss es nicht immer ausreichen. Auch ist es vorstellbar, dass ein langjähriger Mitarbeiter, der nur wenige Gehminuten zu spät kommt, ohne Vorwarnung verwarnt wird. o Ausserordentliche Kündigung im Falle einer verspäteten Ankunft?

Auch wenn es immer auf den jeweiligen Fall angewiesen ist, ist es in der Praxis üblich, dass die zweite kurzzeitige Verzögerung des Mitarbeiters - auch nach einer Verwarnung - eine ausserordentliche Kündigung nicht rechtfertigen kann. Versäumt der Mitarbeiter jedoch zum zweiten Mal einen ganzen Werktag ohne Entschuldigung, kann eine ausserordentliche Kündigung - aufgrund eines Verhaltens nach einer Verwarnung - in Erwägung gezogen werden (BAG-Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00).

Auch viele geringfügige Verletzungen können zu einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrages beitragen. Die meisten Arbeitsgerichtshöfe "schwanken" in der Regel bei Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auch bei einer Vorankündigung reicht eine wiederholte Verzögerung in der Regel nicht aus, um den Vertrag aus Verhaltensgründen zu kündigen. Oftmals beurteilen die Unternehmer ihre Erfolgschancen im Kündigungsschutz-Verfahren nicht.

Die Zulässigkeit der Kündigung hängt auch vom Verspätungsgrund, der Verspätungsdauer, der Häufigkeit der Kündigung (innerhalb welcher Frist), dem Schadensumfang für den Arbeitnehmer und dem Fehlverhalten des Mitarbeiters (vor und nach der Verspätung) und seinem Vorliegen ab.

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