Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Bgb Abmahnung
AGB VorsichtDer Antragsgegner hat dem Kläger im Jänner 2009 mitgeteilt, dass er die Verzinsung mit sofortiger Wirkung auf 4,80 % anheben wird. Der Kläger antwortet unverzüglich und beanstandet die Erhöhung des Zinssatzes, ohne jedoch eine konkrete Mitteilung über eine Verletzung des Vertrages zu machen. Nachdem die Angeklagte auch die gestiegenen Vorschusszinsen auf die in den folgenden Monaten geltend gemachten Ansprüche berechnet hatte, reklamierte die Klage im April 2009, dass die Zinsanhebung einen Vertragsbruch darstellt und verlangte eine entsprechende Anerkennung, ohne jedoch wegen des Vertragsverletzungsverhaltens drohende Folgen zu haben.
Nach der erneuten Zusammenkunft der beiden Seiten im Juni 2009 informierte die Klage die Beklagte, dass es einige Zeit dauern werde, das neue Angebot der Angeklagten zu prüfen. Darüber hinaus forderte sie die Angeklagte noch einmal auf, überzahlte Zinszahlungen anzurechnen, die die Angeklagte mit einem Brief vom Juli 2009 als unzumutbar zurückgewiesen hat.
Nach der weiteren Belastung des gestiegenen Zinssatzes durch die Angeklagte hat der Kläger den Factoring-Vertrag im August 2009 fristlos gekündigt. Von den für die klagende Partei erhobenen Ansprüchen hielt die Klägerin einen Geldbetrag von rund 51.968 mit der Begr³ndung ein, dass die K³ndigung fristlos war und somit Anspruch auf die verbleibende Mindestfactoring-Geb³hr in H³he dieses Betrags f³r das aktuelle Jahr hatte.
Der Kläger verlangte von der Angeklagten die Bezahlung dieses Betrages zuzüglich Verzugszinsen. Der BGH hat nach der Berufung der Angeklagten die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt. Begründung: Da der Kläger keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Factoringvertrags hatte, hat der Beklagte Anspruch auf die verbleibende Mindestgebühr für das aktuelle Jahr.
Der Kläger hat es im konkreten Falle versäumt, das vertragswidrige Verhalten des Angeklagten vorher anzumahnen. Eine Verwarnung muss den Gläubiger nach BGH-Recht darauf aufmerksam machen, dass er Vertragspflichten verletzte und bei einer weiteren Vertragsverletzung mit Folgen bedroht ist. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts haben die allgemeinen Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom Jänner, April und Juli 2009 jedoch nicht die Bedingungen für eine Verwarnung erfüllt.
In dem ersten Brief hat die Beschwerdeführerin es versäumt, eine konkrete Beschwerde über eine Verletzung des Vertrages einzureichen. In dem dritten Brief beantragte die klagende Partei die Gutschrift überbezahlter Zinszahlungen, aber die Angeklagte konnte nicht erkennen, dass ihr Vertragsfolgen drohen, wenn sie diesem Verlangen nicht nachkommt. Daher fehlt auch hier die Warnungsfunktion, weshalb der Brief nicht als Warnung gewertet werden kann.
Schließlich war eine Verwarnung auch nicht im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB in Verbindung mit. Der Brief der Angeklagten vom Juli 2009, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der ermittelten Zinsbeträge als unangemessen bezeichnet und abgelehnt wurde, war jedoch nicht ausreichend. Dieser Brief war im Rahmen der vorher durchgeführten Gespräche zu begrüßen und machte es nicht unmöglich, dass der Angeklagte von der Drohung mit vertraglichen Folgen beeindruckt gewesen wäre.