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Nebenjob in der Ausbildung
Teilzeitbeschäftigung in der AusbildungTeilzeitjob in der Ausbildung: Gibt es ein Recht auf einen Minimallohn?
Für die Mitarbeiter wird ab dem Stichtag des Jahres 2015 der gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt gelten. Allerdings kommen die Auszubildenden nicht in den Genuss dieser Verordnung. Aber was passiert, wenn Sie neben Ihrer Ausbildung einen Teilzeitjob haben? Steht einem dann ein Mindestgehalt im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung zu? Wie hoch ist der minimale Lohn? In den meisten europäischen Staaten und in Nordamerika existiert der Minimallohn bereits.
Dies soll mit dem Minimallohn vermieden werden. Deshalb tritt die Mindestlohnverordnung auch in Deutschland ab dem 1. Jänner 2015 in Kraft. 2. Jeder Mitarbeiter soll fortan mind. 8,50 EUR pro Arbeitsstunde erwirtschaften. Wem steht ein Anspruch auf einen Minimallohn zu? Die Mindestlöhne gelten nicht für alle Menschen. Manche sind vom Minimallohn ausgenommen.
Hierzu zählen beispielsweise die Auszubildenden. Aber wie ist die Lage, wenn Sie während Ihrer Ausbildung einen Teilzeitjob annehmen? Nebenberuf während der Ausbildung: Haben Sie einen Mindestlohnanspruch? Die Mindestlohnsumme von 8,50 EUR pro Arbeitsstunde bezieht sich auf alle Mitarbeiter in ganz Deutschland. Natürlich heißt das auch, dass Mini- und Teilzeitbeschäftigte gesetzlich berechtigt sind, den Minimallohn zu erhalten.
Die Auszubildenden haben jedoch, wie zu Beginn bereits gesagt, keinen Anrecht auf einen Minimallohn. Was ist mit der Verbindung von Teilzeitarbeit und Ausbildung? Als zwei getrennte Arbeitsverhältnisse sind das Ausbildungs-verhältnis und die Teilzeitbeschäftigung anzusehen. Die Ausbildung als eine und die Nebentätigkeit als andere. Das schließt natürlich einen Minimallohn für das Ausbilderverhältnis aus.
Die Nebenbeschäftigung dagegen ist eine andere Sache. Gemäß der Mindestlohnverordnung, die auch für Mini- und Midi-Jobs gelten, muss die Teilzeitbeschäftigung mit dem Minimallohn erstattet werden. Allerdings nur für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Arbeitgeberin der Teilzeitbeschäftigung sollte Ihnen daher den Minimallohn nicht verwehren, wenn Sie bereits 18 Jahre oder älter sind.
Als Auszubildender haben Sie Anspruch auf einen Mindestgehalt für die Teilzeitbeschäftigung. Ein besonderes Merkmal für Zeitungszusteller: Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung als Zeitungsausträger haben, muss das Gehaltsniveau bis 2017 auf das Mindestlohnniveau anheben. Im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern wird das Entgelt der Zeitungsausträger nicht sofort, sondern nur allmählich erhöht.
Die Auszubildenden, die das Alter von achtzehn Jahren noch nicht überschritten haben, haben keinen Mindestlohnanspruch. Weder in der Ausbildung noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass auch bei Teilzeitbeschäftigung kein Mindestlohnanspruch durchgesetzt wird. Bei Volljährigkeit des Auszubildenden muss jedoch das Entgelt für seine Teilzeitbeschäftigung ab diesem Tag auf das Mindesteinkommen anheben.
Ein Lehrling erhält ab dem Volljährigkeitsalter 8,50 EUR pro Arbeitsstunde in seiner Nebentätigkeit. Die Tatsache, dass der Minimallohn am kommenden Tag (1. Jänner 2015) in Kraft tritt, wird den Arbeitslohn erhöhen. Ein Mini-Jobber kann ab Jänner nur noch 52 Arbeitsstunden pro Tag zu einem Stundensatz von 8,50 EUR einnehmen.