Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Einwilligung
DuldungZustimmung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Personendaten untersagt, sofern dies nicht gesetzlich gestattet ist oder der Betreffende der Bearbeitung zugestimmt hat. Mit der Einwilligung in die Erfassung, Bearbeitung und/oder Verwendung persönlicher Informationen wird der Betreffende in die Möglichkeit gegeben, über sein grundlegendes Recht zu verfügen. 3.
Grundvoraussetzungen für die Gültigkeit einer rechtswirksamen Einwilligung sind in 7 DSGVO festgelegt und in Erwägung 32 näher ausgeführt. Dies muss im Einzelfall nach hinreichender und eindeutiger Auskunft des Betreffenden erfolgen. Um die Einwilligung zu erteilen, muss die betroffene Person eine wirkliche Wahlmöglichkeit haben. Der Vertragsschluss darf daher nicht von der Zustimmung zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Informationen abhängen, die für die Abwicklung der Transaktion nicht erforderlich sind.
Außerdem muss die Einwilligung an einen oder mehrere konkrete Ziele geknüpft sein, die dann hinreichend erörtert werden. Wenn die Einwilligung die Bearbeitung besonderer personenbezogener Informationen rechtfertigen soll, muss sie sich explizit auf diese Angaben berufen. In jedem Fall muss die betreffende Person über die Möglichkeiten des Widerrufs informiert werden. Die Widerrufsbelehrung muss so einfach sein wie die Einverständniserklärung selbst.
Eine formelle Voraussetzung für die Einwilligung ist nicht gegeben, auch wenn die Zustimmung aufgrund der Verantwortlichkeit der zuständigen Person nach wie vor empfohlen wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zustimmung gemäß Erwägung 32 nur durch einen klaren Akt erfolgen sollte. Ein besonderes Merkmal in diesem Kontext ist die Zustimmung von Kinder und jungen Menschen zu den Diensten der Informatik.
Auch für Kinder unter 16 Jahren müssen die Eltern oder der Erziehungsberechtigte ihre Einwilligung geben. Ausgenommen sind jedoch solche für Kinder und Erwachsene.
Wie ist die Einwilligung in die Bearbeitung der personenbezogenen Informationen?
Will eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft persönliche Informationen bearbeiten, ohne dass dies gesetzlich gestattet ist, ist die Verarbeitung nur mit Zustimmung der betreffenden Personen gestattet. Einwilligung bedeutet in diesem Sinne, dass die Einrichtung, die die Verarbeitung der Informationen wünscht, zunächst Ihre Einwilligung einholt.
Nur wenn der Betreffende sich mit der Verarbeitung des Datenmaterials einverstanden erklärt hat, darf mit der Verarbeitung des Datenmaterials fortgefahren werden. Die Einverständniserklärung ist nur gültig, wenn die Einwilligung auf freiwilliger Basis ergangen ist. Bei der Einwilligung muss der Betreffende also wissen, dass er seine Angaben nicht weitergeben muss.
Dies ist nicht der Fall, wenn z. B. die betreffende Personen betrogen oder erzwungen wurden, die Zustimmung unter gesellschaftlichem Zwang erteilt wurde oder die Ablehnung der Zustimmung mit Benachteiligungen einhergeht. Die Einwilligung muss zweifelsfrei erteilt worden sein und welcher Art der Inhalte diese Einwilligung ist die Einwilligung ist.
Sie muss der betroffenen Partei vor allem mitteilen, zu welchem Zweck die Verarbeitung der personenbezogenen Informationen abläuft. Die Informationspflichten im Einzelnen richten sich nach dem Einsatzzweck. Will die Agentur beispielsweise die Übertragung der Informationen an Dritte vornehmen, muss sie klären, an wen die Übertragung erfolgt. Die Behörde muss zudem auf die Rechtsfolgen der Verweigerung der Zustimmung aufmerksam machen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerruflich ist die Einwilligung wurde in regelmäßigen Abständen in schriftlicher Form erwirkt. In solchen Faellen muss die Zustimmung in einer anderen angemessenen Weise erteilt werden, z.B. durch Muenchen. Das Einverständnis darf auch nicht "im Kleingedruckten" unterdrückt werden. Bei schriftlicher Einwilligung zusammen mit anderen Angaben ist auf die Einwilligung besonders hinzuweisen.
Die Zustimmung kann nur durch ein klares und bewusstes Handeln erlangt werden. Nachträgliche Änderungen der Einverständniserklärung und des Urhebers der Einwilligung müssen identifizierbar sein. Diese Einwilligung wird von der Verarbeitungsstelle aufgezeichnet, damit sie den Datensubjekten zu jedem Zeitpunkt Informationen über den Umfang der Einwilligung zur Verfügung stellen kann.
Auch Telemedienanbieter können unter vergleichbaren Bedingungen eine Einverständniserklärung in elektronischem Format erwirken.