Versandkosten bei Widerruf

Die Versandkosten für den Widerruf

Speditionskosten bei Rücktritt vom Vertrag. Das gilt laut Verbraucherzentrale, wenn die Versandkosten für die Versandkosten im Bestellformular gesondert aufgeführt sind. Ein Widerrufsrecht und die Versandkosten für die Rücksendung nach einer Bestellung sind oft nicht nachvollziehbar. Zum FAQ Zahlungsrücktritt. Die Versandkosten nach Widerruf können hier zu Problemen führen:

eCommerce: Wer bezahlt die Versandkosten im Falle eines Widerrufs?

Bei Rückruf und Rücksendung der Waren hat der Online-Händler in der Regel die Rücksendungskosten zu übernehmen. Wie es mit den Sendungskosten weitergeht, war bisher vollkommen umstritten. Jetzt muss diese Fragestellung vor dem EuGH bindend abgeklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht (VIII ZR 268/07) hat die Erstattung der Versandkosten im Falle eines Widerrufs an den EuGH verwiesen.

Das Rücktrittsrecht stützt sich auf die europaweite Fernverkaufsrichtlinie, so dass klargestellt werden muss, wie diese auszusehen hat. Bei den Rückgabekosten ist die Fragestellung verhältnismäßig eindeutig, sie müssen in der Regel vom Fachhändler getragen werden. Ausnahmen sind Waren mit einem Warenwert von bis zu 40 EUR, wenn dies in der Stornobedingungen und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich anders geregelt ist.

Es gibt nun zwei Varianten für die Versandkosten: Der Käufer muss die Versandkosten aufbringen. Weil dem Besteller beim Widerruf keine weiteren Gebühren berechnet werden, hat der Unternehmer auch die Rücksendekosten zu übernehmen und diese dem Besteller zu vergüte. Schlussfolgerung: Es ist schwierig vorherzusagen, wann und wie der EuGH über diese Themen entscheidet.

Bei einem Urteil können Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Berechnung von Versandkosten und Rücksendungen erforderlich sein.

Versandkostenpauschale entfällt im Falle eines Widerrufs

Das OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 226/06, Beschluss vom 05.09.2007) hatte in einer laufenden Rechtsprechung die Klärung der Fragestellung vorzunehmen, ob Konsumenten die Versandkostenpauschale dennoch bei Geltendmachung ihres Widerrufsrechtes zahlen müssen. Bisher haben Versandhandelsunternehmen trotz Widerruf die Bezahlung der so genannte Versandkosten für die Waren verlangt. Inzwischen hat das Landgericht beschlossen, dass die Konsumenten diese Kostenpauschale nicht mehr zahlen müssen.

Informationen zum derzeitigen Rücktrittsrecht erhalten Sie in unserem neuen Artikel "Neues Rücktrittsrecht: Was Shop-Betreiber und eBay-Händler wissen müssen". Das Verbraucherzentrum Nordrhein-Westfalen hatte wegen der bisher gebräuchlichen Vorgehensweise eine Sammelklage gegen die Heinrich Heine Gesellschaft erhoben. Der Verbraucherschutz sah vor allem durch die relativ hohe Versandkosten bei Waren mit niedrigem Warenwert, das rechtliche Rücktrittsrecht für Konsumenten bedroht, da ein Widerruf ab einer bestimmten Marke nicht mehr kostengünstig war.

Der Angeklagte hatte von seinen Abnehmern eine Pauschale von 4,95 EUR für die Versandkosten verlang. Aufgrund der fehlenden Erstattung bei der Wahrnehmung des Rücktrittsrechts sah die Verbraucherzentrale NRW dies als unzulässige Form der Geschäftsführung an. Das damals ergangene Gutachten wurde nun erneut durch das Oberlandesgericht bekräftigt. Nach Angaben in der Pressemeldung der Verbraucherzentrale NRW sah das Landgericht die Behauptung der Versandkosten als europarechtswidrig im Falle des Widerrufs an.

Gemäß der Fernabsatz-Richtlinie müssen die Konsumenten in solchen Faellen nur die Rücksendekosten, nicht aber die Originalkosten der Sendung uebernehmen. Dies setzt voraus, dass der Wert der Waren 40 EUR nicht überschreitet oder die Bezahlung in Teilen erfolgte, d.h. die Waren zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht vollständig sind.

Allerdings machte das Landgericht Karlsruhe auch klar, dass dies nur mit einem vollständigen Widerruf möglich ist. Bei Beanstandungen und Rücksendungen von Teilen der Sendung trägt der Kunde auch die Versandkosten, sofern diese im Bestellschein gesondert aufzuführen sind. Schlussfolgerung: Das Ergebnis ist noch nicht rechtsverbindlich. Der Verbraucherverband wertet das Ergebnis als Stärkung der Verbraucherrechte.

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