Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücksendekosten Widerruf
Widerruf der RücksendekostenDie neue Rücktrittsregelung in der Praxis: Zehn Aufgaben - zehn Lösungen
Die neue Verbraucherrechtsrichtlinie (VRRL) und damit das neue Rücktrittsrecht ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Im Mittelpunkt stehen die Vorgaben für die Stornierungsanweisungen, die richtige Festlegung der Lieferzeiten im Online-Shop und die Informationspflicht des Händlers. Was aber, wenn der Stornierungsprozess nicht einwandfrei abläuft, z.B. weil der Käufer die Waren ohne Kommentar oder zu spät einliefert?
Nachfolgend werden zehn Fragestellungen behandelt, die sich mit einem Fall außerhalb des "Standard-Auszahlungsfalles" befassen und aufzeigen, welche Rechte und Chancen Sie als Trader haben. Nähere Angaben zu diesen und anderen Fragestellungen, einschließlich Beispielformulierungen, entnehmen Sie bitte unserem Wegweiser zum neuen Rücktrittsrecht. Muss ich einen Widerruf akzeptieren, wenn der Kunde die bestellten Waren unkommentiert einreicht?
Nein. Um einen effektiven Widerruf ausüben zu können, muss der Konsument eine explizite Widerrufsbelehrung aussprechen. Die Art und Weise, in der der Widerruf ausgesprochen wird, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dies kann z.B. per Telefon, per E-Mail oder mit dem mitgelieferten Kündigungsformular erfolgen. "Ich mag nicht" "Waren entsprechen nicht meinen Erwartungen" "Ich mag die Hosen nicht".
Es ist für Sie von Bedeutung zu wissen, dass es sich bei der Rückgabe nicht um eine Beanstandung wegen eines Fehlers handele. Außerdem sollten Sie als Fachhändler nicht zu streng sein und im Zweifelsfall fragen, wofür die Deklaration des Käufers bestimmt ist (Mängelrüge oder Widerruf).
Muss ich einen Widerruf akzeptieren, wenn die Frist von 14 Tagen bereits abläuft? Nein. Aus juristischer Hinsicht gibt es keinen wirksamen Widerruf, da das Recht auf Widerruf bereits ausgelaufen ist. Sollte der Käufer die Waren nach einem verspäteten Widerruf an Sie zurücksenden, müssen Sie das Paket nicht akzeptieren oder den Kaufbetrag zurückerstatten.
Weil der Vertrag rechtlich noch gilt, bleibt Ihr Kaufpreisanspruch bestehen und der Käufer behält seinen Warenanspruch. Wenn Sie die zurückgesandte(n) Ware(n) trotzdem annehmen, können Sie die Rücksendekosten vom Käufer fordern. Wünscht der Konsument eine erneute Zusendung der Waren, können Sie ihm auch die Rücksendekosten in Rechnung stellen. 2.
Sie können den verzögerten Widerruf aus Gründen des guten Willens natürlich annehmen und wie einen effektiven Widerruf behandeln. Gibt es einen Widerruf, wenn der Konsument das bestellte Paket nicht annimmt und die Rücksendung an den Verkäufer ohne Angabe von Gründen erfolgt? Nein. Die Ablehnung der bloßen Entgegennahme des Paketes gilt nicht als Widerruf.
Bei bereits bezahlten Waren müssen Sie den Preis nicht zurückerstatten. Doch: Der Konsument kann den Widerruf noch aussprechen, solange die Widerrufsfrist noch nicht abläuft. Auch in diesem Falle wären die Folgen des Widerrufs zu beachten, d.h. Sie hätten den Kaufbetrag und die Versandkosten zu ersetzen. Sie haben die Rücksendekosten nur zu zahlen, wenn Sie Ihren Abnehmer nicht ausreichend darüber informiert haben, dass der Abnehmer die Rücksendekosten zu zahlen hat, oder wenn Sie diese aus gutem Grund annehmen.
Die Besonderheit einer solchen Nichtannahme der Order ist, dass die Sperrfrist nicht abläuft. Weil sie erst mit dem Empfang der Produkte durch den Konsumenten (oder durch einen von ihm bestimmten Dritten) anfängt. Rechtlich gesehen hat der Konsument die Waren jedoch noch nicht in Empfang genommen, wenn er sich weigert, die Sendung anzunehmen.
Wenn er die Waren nach Ablauf der festgesetzten Zeit immer noch nicht abnimmt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass Sie Ihren Kaufpreisanspruch verloren haben, die Waren dann aber für den Wiederverkauf freigegeben sind. Gleiches trifft übrigens zu, wenn der Konsument das Päckchen nach einem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Filiale oder einem Empfänger nicht abgeholt hat (es sei denn, der Empfänger wurde vom Kunden explizit damit beauftragt).
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Kunde die Waren erhalten hat. Kann ich die zurückgesandte Waren auch nach Fristablauf wiederverkaufen? Nein. Sie dürfen die zurückgesandte Waren nicht ohne weiteres wiederverkaufen. Sie müssen stattdessen darüber befinden, wie Sie mit dem rechtlich nicht wirksamen Widerruf umzugehen haben.
Wenn Sie den Widerruf wegen des Ablaufs der Ihnen zustehenden Frist nicht annehmen, dürfen Sie die Waren nicht mehr wiederveräußern. In diesem Falle bleibt der Vertrag gültig und der Kunde bleibt in seinem Einflussbereich. Wenn Sie den Widerruf trotz Nachfrist annehmen, steht einem Wiederverkauf nichts im Wege.
Sie müssen in diesem Falle aber auch die Rechtsfolgen des Widerrufs beachten, d.h. den Kaufbetrag und die Versandkosten sowie ggf. die Kosten der Rückgabe (ja, gemäß der Vorschrift in der Widerrufsbelehrung) zurückerstatten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Muss ich Rücksendungen akzeptieren, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf erfolgen?
Zuerst ist zwischen der Rückgabefrist und der Rückgabefrist zu differenzieren. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Nur ab diesem Datum des Widerrufes gilt eine weitere 14-tägige Rückgabefrist, innerhalb derer die Waren an den Verkäufer zurückgegeben werden müssen.
Vorausgesetzt, die Widerrufsbelehrung wurde rechtzeitig zugestellt, aber die Waren wurden erst nach den folgenden 14 Tagen, also zu spät, zurückgesandt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Maßgeblich ist, dass vorher eine effektive Widerrufsbelehrung ergangen ist. Die Rückerstattung des Preises kann daher so lange aufgeschoben werden, bis der Käufer die Waren an Sie zurückgegeben hat oder mindestens den Nachweis der Rückgabe erbracht hat.
Sie können außerdem vom Kunden Ersatz für einen Schaden fordern, der Ihnen durch verzögerte Rücksendungen - z.B. durch Wertverlust - entsteht. Allerdings kann der Erwerber nach sehr langer Zeit seinen Rückerstattungsanspruch einbüßen. Kann ich eine Stornierung ablehnen, wenn der Rückgabe keine Rechnung im Original oder eine Abschrift beigefügt ist?
Nein. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden auch ohne Nachweis (z.B. Rechnungsstellung, Lieferbeleg, Bestätigungsmail) zu. Der Widerruf ist gültig, soweit er auf der Grundlage der zurückgesandten Waren und der Anschrift bzw. des Namens des Bestellers einem Verkaufsvertrag zuordenbar ist. In Zweifelsfällen obliegt die Beweispflicht dem Konsumenten, dass und zu welchem Termin der Kauf in Ihrem Geschäft erfolgt ist.
Ist ein Widerruf zu akzeptieren, wenn die zurückgesandte Sache Anzeichen von Gebrauchsspuren / Schäden aufzeigt? Sie müssen prinzipiell auch solche Gegenstände mit deutlichen Abnutzungserscheinungen oder Schäden des Verbrauchers nach frist- und formgerechtem Widerruf mitnehmen. Ein Widerrufsrecht wird hierdurch nicht berührt. Ansonsten haben Sie jedoch ein Recht auf Entschädigung durch den Konsumenten.
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies jedoch nur, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Behandlung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Darüber hinaus müssen Sie den Besteller in Ihrer Widerrufserklärung darüber unterrichten. Im Falle von montage- und demontagetypischen Verschleißerscheinungen entsteht daher kein Ersatzanspruch auf den Wert.
Im Falle von atypischen, klaren Kratzer oder fehlende Verschraubungen nach der Rückgabe jedoch ja. Der Nachweis, dass die Waren durch den Konsumenten überbeansprucht oder geschädigt wurden, obliegt dem Dealer. Sie müssen auch hier die Waren nach dem Widerruf entgegennehmen. Sie können z.B. einen Abschlag von der Kaufpreisrückzahlung einbehalten.
Der Nachweis, dass der Besteller die Waren nicht hinreichend gepackt hat, obliegt in diesem Zusammenhang auch dem Verkäufer. Kann ich die freiwillig gezahlten Rücksendekosten auf einen bestimmten Betrag eingrenzen? Gemäß dem neuen Rücktrittsrecht hat der Konsument die Rücksendekosten im Widerrufsfall zu übernehmen, wenn er vom Verkäufer entsprechend informiert wurde.
Die Rücksendekosten können Sie aber auch weiter aus Gründen des guten Willens tragen und in Ihrer Belehrung darauf aufmerksam machen. Es ist aus IT-Kanzleisicht gerechtfertigt, die Rückgabe kosten von bestimmten angemessenen Konditionen abhängig zu machen. Es wäre z.B. vorstellbar, die Kostentragung an die Nutzung eines mit der Ware versandten Rücksendeaufklebers zu koppeln oder frachtfreie Retouren (die in der Regel teuerer sind) von der Rücksendekostenübernahme auszunehmen.
Es wäre auch möglich, die Rücksendekosten aus dem eigenen Land zu decken, während der Konsument die Rücksendekosten aus dem eigenen Land zu übernehmen hätte. Solche Konditionen müssen in jedem Falle in der Widerspruchsbelehrung eindeutig und übersichtlich dargestellt werden. Da die Musterkündigungsrichtlinie solche Abweichungen nicht zulässt, verliert man in diesem Falle die rechtliche Fiktion der Kündigungsrichtlinie.
Muss ich die Transportkosten (Versandkosten) zurückerstatten, wenn der Besteller nur einen Teil der Lieferung storniert? Der Gesetzgeber bestimmt im Prinzip, dass im Fall des Widerrufes die Kosten der Rücksendung der Ware vom Unternehmer, die Kosten der Rücksendung vom Konsumenten zu übernehmen sind. Der Erstattungsbetrag für die Portokosten einer Teilrückgabe richtet sich danach, wie sie errechnet wurden.
Es gibt zwei Fälle: a) Wenn Sie eine Versandkostenpauschale festlegen, die nicht von der Zahl, Grösse und dem Gesamtgewicht der Sendung abhängig ist, gibt es keinen Anlass, die Versandkosten zu erstatten. Denn die gleichen anfallenden Versandkosten wären dem Kunden entstanden, wenn er nur die Ware geordert hätte, die er aufbewahren wollte.
Der Kaufmann hat in diesem Falle die Versandkosten nach einer Teilstornierung zu erstatten. Wer übernimmt die Rücksendekosten im Rahmen des Speditionsvertrages (bei sogenannter "nicht paketversandfähiger Ware")? In der Regel der Auftraggeber. Der Gesetzgeber hat auch hier die Rücksendekosten zu tragen, sofern er in der Widerrufserklärung entsprechend darauf aufmerksam gemacht wird.
Sie sind jedoch rechtlich dazu angehalten, die entstandenen Aufwendungen so genau wie möglich in der Stornobedingungen aufzuführen. Begründung: Die Versandkosten sind für den Konsumenten nicht einfach abzuschätzen. Wenn Sie auch Schwierigkeiten haben, die genauen Ausgaben vorherzusagen, müssen Sie mindestens einen Maximalbetrag vorgeben. Selbstverständlich können Sie auch in diesem Falle die Rücksendekosten nach Widerruf selbst tragen.
Mit dem neuen Rücktrittsrecht ändert sich auch die Situation der Konsumenten.