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Culpa in Contrahendo Prüfungsschema
Die Culpa in der Contrahendo-Prüfungc.). Struktur der Schuld in contrahendo. Immer geht es um "einfach".
C.I.C.
Bereits durch die eigentliche Aufnahme von Vertragsverhältnissen und den vorbereitenden Geschäftsverkehr ergeben sich Schutz- und Aufbewahrungspflichten zwischen den Vertragsparteien ( 241 Abs. 2 BGB), deren schuldhafter Verstoß ein Verschulden bei Vertragsabschluss zur Folge haben kann. Die c.i.c. schützt die vertraglichen finanziellen Interessen des Vetragpartners. Sie ist weitestgehend vom eigentlichen Vertragsabschluss und dessen Wirkung abhängig und setzt den Verletzten in Bezug auf die allgemeine deliktische Haftpflicht, beispielsweise aus der Verkehrssicherheitsverletzung, hinsichtlich der verschärften Mithaftung ( 278 BGB gegenüber 831 BGB) und der sonstigen Beweislast ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB) deutlich begünstigt.
Der Lehrsatz von culpa in contrahendo geht auf Rudolf v. Jhering zurück. Das BGB war im Original nirgendwo explizit reglementiert, aber in Einzelregelungen wurde sein Rechtsbegriff wieder gefunden (z.B. § 122 BGB, § 307 BGB alt). Das frühere AGBG hat in § 11 Nr. 7 auch die "Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen" erwähnt.
c.i.c. wurde wie die PVCV vor ihrem Einzug in das BGB mit dem Vertragsmodernisierungsgesetz ( 311 Abs. 2 BGB) als Gewohnheitsrecht erkannt. Anforderungen des c.i.c. Der Haftungsausschluss von c.i.c. Das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung (a) und die Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus dieser Verpflichtung (b) ( 280 Abs. 1 BGB) setzen - ähnlich der Verpflichtung von Seiten der P. V.VV - voraus.
Wann eine solche vorvertragliche, gesetzliche Verpflichtung eintritt ( " 241 Abs. 2 BGB"), ist in 311 Abs. 2 BGB festgelegt. Die ganze Zeit vom Verhandlungsbeginn bis zu deren Beendigung oder dem Vertragsabschluss (Huber/Faust, Modernisierung des Schuldrechts, etc.), während 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB - rechtlich etwas erfolglos - den Sonderfall der bereits begründeten rechtlichen Geschäftsbeziehungen mitbringt. Der zentrale Haftungsgrund aus c.i.c. ist der wohl wichtigste in § 311 Abs. 2 BGB, und zwar der Anspruchsgrund und die Begründung des Vertrauens zwischen potenziellen Vertragsparteien (Huber/Faust, Modernisierung des Schuldrechts, Abschnitt III, Absatz 10).
Nachdem die Mehrzahl der bisher vom c.i.c. erfassten Sachverhalte nun unter 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB fällt, wird dargestellt, dass 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen eigenen Geltungsbereich hat (Huber/Faust, Schulrechtsmodernisierung, Abschnitt Rdnr. 11). Erklärterweise zielte der Gesetzgeber darauf ab, die c.i.c. ohne Veränderung des Rechtsstatus zu codieren und gleichzeitig die Möglichkeiten der Fortentwicklung durch Jurisprudenz und Unterricht mit allgemeinen klauselartigen Rezepturen zu garantieren (vgl. Canaris, JZ 2001, 499, 520).
Sie hat erkannt, dass unter bestimmten Bedingungen auch externe Dritte, die nicht am Vertragsabschluss selbst beteiligt sind, in den Schutzumfang eines Vertrags eingeschlossen sind mit der Konsequenz, dass sie nicht zur Einhaltung der Hauptvertragspflicht, sondern zum vertraglich vorgesehenen Schutz und zur Pflege berechtigt sind, und dass sie aus der Zuwiderhandlung gegen diese Nebenverpflichtungen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen erheben können (Vertrag mit schutzwirksamer Wirkung zu Gunsten Dritter).
Auf dieser Grundlage sind nach den Prinzipien des Vertrags mit schützender Wirkung zugunsten Dritter auch Dritte in die vorvertraglichen Pflichten einzubeziehen. Im Falle der Verantwortlichkeit sind juristische Personengruppen, die sich aus der Rechtspflicht von c.i.c. ergeben. Wurde der betreffende Arbeitsvertrag für die Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit tatsächlich abgeschlossen, umfasst eine eventuelle Haftbarkeit der Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit ebenfalls Folgendes.
Die Haftung des Verhandlungspartners ist jedoch von der etwaigen Gültigkeit oder Nichtigkeit (im Sinne der beschränkten Rechtsfähigkeit des Vertragspartners) des Vertrags gemäß 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) abhängig. Wie bei der PNVV muss auch die c.i.c. eine gewisse Sorgfaltspflicht des Geschädigten verletzen (§§ 311 Abs. 2 in Verbindung mit 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Im Falle einer Rechtsverletzung zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses ist die AVV relevant, während die KVV. Bei einer Vertragsverletzung greift der Kunde auf die vorvertraglichen Pflichten gemäß 311 Abs. 2 BGB zurück, wenn die Verletzung vor oder bei Vertragsabschluss oder im Zusammenhang mit einem unwirksamen Vertrag erfolgte. Fallbeispiele des c.i.c. Ähnlich wie im Bereich der Photovoltaik hat auch c.i.c. im Lauf der Jahre eine Fallgruppe entwickelt, die ebenfalls ihre Rechtfertigung für das neue Gesetz hat.
Die Vertragsparteien haben bereits im Vorgriff auf einen Vertrag bestimmte Schutzverpflichtungen in Bezug auf Rechte, Rechtsgüter (Freiheit, Körperlichkeit, Lebensdauer etc.) und sonstige Belange des Geschäftspartners ( 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 239 Abs. 2), über die das Bundesgerichtshof bereits im Falle des Linoleumwalzens in RGZ 78, 239 entschieden hat. Nicht nur gegenüber den Interessenten selbst existiert eine Verpflichtung aus 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, sondern auch gegenüber Dritten im Rahmen eines schutzwirksamen Vertrags zu Gunsten Dritter.
Kann jedoch nach den Verhandlungsgesprächen zwischen den Vertragsparteien davon ausgegangen werden, dass der Vertragsabschluss gesichert ist und die Kosten für die Vertragsdurchführung vor Vertragsabschluss in dem dadurch geschaffenen Vertrauensbeweis getätigt werden, können diese vom Vertragspartner unter dem Aspekt des Mangels bei den Tarifverhandlungen erstattet werden, wenn er den Vertragsabschluss später ohne stichhaltigen Anlass abweist.
Bei formellen Aufträgen stellt sich das Risiko, dass die Parteien bereits vor Vertragsabschluss mindestens mittelbar verpflichtet wären. Schadenersatzverpflichtung kann z.B. in Erwägung gezogen werden, wenn das Nichtvorhandensein einer wirksamen Handlungsvollmacht oder die rechtliche oder vertragsrechtliche Formalität eines Vertrags nicht geklärt ist. Der Nutzer der unwirksamen Bestimmungen kann gegenüber seinem Geschäftspartner ebenfalls schadenersatzpflichtig sein, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Bestimmung oder des gesamten Vertrags beruft, um unwirksame Ausgaben zu tätigen.
Dies gilt vor allem für den Fall, dass der Vertrag ungültig ist, für Besonderheiten des Vertragsgegenstands und andere für die Entscheidung des Geschäftspartners maßgebliche Besonderheiten, mögliche Leistungshindernisse sowie für Inhalte und Umfang von umfangreichen Geschäfts- und Formvertragsbedingungen, besonders wenn der Geschäftspartner keine Geschäftserfahrung hat. Durch das Zustandekommen des Vertrags, in dem der Vertragshändler dem K die Einflussmöglichkeit auf das in seinem Besitz befindliche Kraftfahrzeug eingeräumt hat, ist eine rechtliche Verpflichtung zwischen K und V nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingetreten, die dem Interessenten gegenüber dem für eine Testfahrt vorgesehenen Pkw Schutz- und Betreuungspflichten einräumt ("§ 241 Abs. 2 BGB").
Die Idee dahinter ist, dass der Autohändler, der im Zuge seiner Geschäftstätigkeit Testfahrten als effektive Werbemaßnahme organisiert, Vertrauen weckt. Durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung kann der Vertragshändler das Schadensrisiko leicht fahrlässiger Schäden am Vorführfahrzeug eindämmen.
Zu den Rechtsfolgen kommen im Falle einer Pflichtverletzung besondere Merkmale hinzu, wenn der Vertrag nach der Pflichtverletzung geschlossen wird. Sie wäre entweder zum Abschluß desselben mit entsprechender Klarstellung, zum Abschluß eines anderen oder gar nicht zum Abschluß eines Vertrags gelangt. Wer gegen die vertraglichen oder vorvertraglichen Anzeigepflichten verstößt, muss nachweisen, dass der entstandene Schaden auch bei pflichtgemäßem Handeln entstanden wäre (BGHZ 124, 151 (159)).
Im Einzelfall kann auch eine verschuldensunabhängige Haftpflicht eines Bevollmächtigten oder Verhandlungsassistenten nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) in Erwägung gezogen werden, die im Übrigen nur aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden kann. Diese Haftpflicht entstand in den Fällen, in denen der Repräsentant der tatsächliche Interessent des Vertrages war und nur aus formellen Erwägungen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Repräsentant auftritt.
Bei der Privathaftung ist es erforderlich, dass die haftpflichtige Partei ein eigenes unmittelbares Wirtschaftsinteresse hat oder ein spezielles Vertrauensverhältnis geltend gemacht hat, wobei die Vertragsverhandlung wesentlich beeinflußt wurde (BGHZ 14, 313, 318). Inzwischen hat der Gesetzgeber in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB diese Prinzipien der Ausweitung der gerichtlichen Verantwortlichkeit für prävertragliche Pflichtverletzungen auf Dritte durchgesetzt.
Diese Bestimmung (vgl. den Wortlaut: "insbesondere") ist so zu fassen, dass die dort angegebene Verantwortlichkeit für die Geltendmachung besonderer persönlicher Interessen nur als nicht erschöpfendes Beispiel für die Ausdehnung der Verantwortlichkeit auf Dritte gedacht ist (Lorenz/Riehm, Textbuch über das neue Obligationenrecht, Randnr. 376). Diese Haftungsgrundsätze sind auch auf so genannten Treuhändern anwendbar, die zwar vertretungsberechtigt sind und als Repräsentanten auftreten, aber dennoch ein besonders hohes Maß an persönlichem Selbstbewusstsein haben.
Eine Grenzfrage der Selbsthaftung ist die Haftungsfrage eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GG. In der Vergangenheit wurde bereits eine eigennützige Haftungsverpflichtung übernommen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter vor allem als Allein- oder Mehrheitsaktionär an der Firma wesentlich beteiligt war. Das ist beispielsweise der Fall, falls der Geschäftsführer neben seiner Beteiligung dem Unternehmen personelle Garantien gibt oder wenn er bei Vertragsabschluss beabsichtigt, die vom Geschäftspartner zu erbringende Leistung nicht sachgerecht an das Unternehmen weiterzugeben, sondern sie für geeignete Zwecke zu seinem eigenen Vorteil zu erbringen.
Es genügt nicht, wenn er nur gegen die vertragliche Anzeigepflicht der Firma verstoßen hat. Das c.i.c. als Rechtsinstitution des allgemeinen Schuldrechtes stellt viele Fragen des Wettbewerbs. Nach altem Recht war strittig, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung von c.i.c. neben den Bestimmungen des Kaufrechtsgewährleistungsgesetzes zur Anwendung kam. Der Reichsgerichtshof hatte in der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass das Gewährleistungsgesetz der 459 ff BGB a.F. die Gewährleistungspflicht für schuldhafte Behauptungen oder Nichtaussagen des Veräußerers über die Beschaffenheit der Sache nach dem Gefahrenübergang ausschließt (vgl. RGZ 135, 339 (346)).
Die Frage des Wettbewerbs ergibt sich auch im neuen Recht, da das Gewährleistungsgesetz des Kaufrechtes gegen die Verpflichtung aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB für den Erwerber eindeutig weniger günstig ist (vgl. 195, 199 BGB mit 438 BGB und 442, 445 BGB mit der Vorschrift in den §§ 280 ff.
Das ausschließliche Verhältnis des verkaufsrechtlichen Gewährleistungsrechtes, das auch dem Schutze des Auftragnehmers gilt, bezieht sich im Übrigen nur auf schuldhafte Eigenschaftsverletzungen im Sinn der 434, 435 BGB, da der Auftragnehmer, der vorsätzlich Pflichten verletzt, nicht schutzwürdig ist. Die vorvertraglichen Pflichten sind nicht anzuwenden, wenn die vorvertraglichen Pflichten eine schuldhafte Verletzung von Pflichten und betroffenen Merkmalen im Sinn der 434, 435 BGB waren (vgl. umfassend: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, Ziffer 12/5.
Der BGH hat in NJW 1980, 777 (780) die Anwendung von c.i.c. im Sinne der bisherigen Gesetzgebung für das Rechtsverhältnis zwischen c.i.c. und 459 ff BGB a.F. auch im Geltungsbereich des Mietgarantiegesetzes zumindest nach Überlassung des Objekts an den Pächter ausgeklammert. Dagegen ist die Mängelhaftung nach 536 Abs. 1 BGB unter den in 536 b BGB geregelten Bedingungen auch bei fahrlässiger Falschangabe des Vermieters oder bei (richtigen) Angabe vorhandener Fehler nicht gegeben.
Die sich aus dem § 536 b BGB ergebenen Beschränkungen wären weitestgehend unerheblich, wenn neben der Verpflichtung aus den 536 ff BGB auch die Verpflichtung aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB berücksichtigt würde. Der BGH hat auch nach dem bisherigen Recht einen Schwerpunkt für das vertragliche Gewährleistungsgesetz für den Falle erkannt, dass der Auftragnehmer bei Mängeln der Arbeiten vorsorgliche Pflichten bricht.
Das BGB findet keine Anwendung, wenn die betreffende vorsätzliche Vertragsverletzung schuldhaft verursacht wurde und sich auf einen Sachmangel im Sinn von 633 BGB beruft. In Fällen betrügerischer Irreführung und unrechtmäßiger Androhung räumte die bisherige Rechtsprechung nicht nur das Rücktrittsrecht ein, sondern auch einen auf c.i.c. basierenden Rechtsanspruch (BGH NJW 1979, 1983 (1983)).
Neben den Ansprüchen aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB gelten ohne weiteres auch deliktische Ansprüche. 2. Der Mangel wird jedoch gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen, so dass es dem Zahlungspflichtigen überlassen bleibt, den Nachweis der Befreiung zu erbringen, wenn er sich von der Verpflichtung entbinden will.
Rechtliche Folgen von c.i.c. Bei einem Verstoß gegen eine vorvertragliche Verpflichtung hat der Verletzte einen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich besteht der Ersatzanspruch für den Vertrauensverlust mit der Maßgabe, dass der Betrag nicht auf das Leistungsinteresse begrenzt ist (z.B. in den §§ 122, 179 BGB).
Stellt sich heraus, dass ohne die Vertragsverletzung ein bestimmter Vertrag oder ein günstigerer Vertragsabschluss zustande käme, kann der Verletzte auch den daraus resultierenden Schadensersatz in Gestalt des Gewinnausfalls (Leistungsinteresse) einfordern. Für c.i.c. heißt das insbesondere, dass der Kläger die Last der Beweisführung für das Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung, die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Obliegenheit, den Schadenseintritt und die Ursache zwischen Beschädigung und Obliegenheiten, während der Kläger die Last der Beweisführung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu tragen hat, dass er die Obliegenheit sverletzung nicht zu verantworten hat.
Im Hinblick auf das alte Recht ging die Jurisprudenz jedoch davon aus, dass die Auskunftslast für die Dienstpflichtverletzung und für deren Ursachen für den Schadenseintritt in Einzelfällen geändert werden könnte. Im Zusammenhang mit der Verletzung der vorvertraglichen Schutzpflicht wurde daher davon ausgegangen, dass es dem Verletzten obliegt, nachzuweisen, dass die Schadenursache im Gefahrenbereich des Verletzten liegt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Nachweispflicht auf die Nachweispflicht für die sachliche Verletzung der Pflicht auswirkt. Das kann im Bereich der Verantwortlichkeit nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB schwierig werden, wenn, vor allem im Bereich der Verschuldenshaftung, "objektive Pflichtverletzung" im Sinn der Verantwortlichkeit nach 280 Abs. 1 BGB und "objektive Pflichtverletzung" im Sinn von 276 BGB zusammentreffen.
Danach obliegt dem Kläger die Nachweispflicht für die Verletzung der Pflicht und dem Kläger für die Verletzung der Sorgfaltspflicht, wobei diese beiden Eigenschaften in diesem Falle gleich sind. Vereinzelt kann das Phänomen dadurch gemildert werden, dass die Verletzung der Pflicht von der Verletzung der Sorgfaltspflicht unterschieden wird (z.B.: objektive Verletzung der Pflicht = Bananenschalen liegen auf dem Boden eines Kaufhauses; Verletzung der Sorgfaltspflicht = Nichtdurchführung einer regelmäßigen Reinigung oder Kontrolle).
In diesen Faellen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Last der Nachweispflicht fuer die sachliche Verletzung der Pflicht zu tragen hat. Es wurden einige zum Teil sehr umstrittene Ausnahmeregelungen zur Verjährung von Ansprüchen nach c.i.c. zum bisherigen Recht dargestellt. a) Am wenigsten schwierig ist die sinngemäße Anwendung von 438 BGB auf den in §§ 280 (1), 311 (2), 241 (2) und 241 (2) BGB genannten Sachverhalt, da der Verkäufer nicht ausreichend über die Beschaffenheit der gekauften Sache informiert ist.
Deshalb gilt die Rechtssprechung des bisherigen 477 Abs. 1 BGB a. F. bei c.i.c. immer dann, wenn sie auf einem Sachmangel basiert, sofern der c.i.c. überhaupt angewandt wird (siehe oben: nur bei Arglist!). b) Die kontroverse Fragestellung der entsprechenden Anwendbarkeit der 121 und 124 BGB im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist bei c.i.c. bleibt ebenfalls höchststreitig.
Aufgrund der Stellungnahme von Kramer zum älteren Gesetz (MüKo 123 Abs. 30) könnte man auch die Ansicht vertreten, dass im Falle einer fahrlässigen und absichtlichen Täuschung ein Widerspruch zwischen den Verjährungsfristen und der 3-jährigen Haftungsfrist nach §§ 280 Abs. 1, 2 und 3 besteht. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, so dass im Falle einer fahrlässigen Täuschung 121 BGB sinngemäß auf die Verantwortlichkeit gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, im Falle einer arglistigen Täuschung § 124 BGB anzuwenden wäre.