Abmahnung an Mieter wegen Störung des Hausfriedens

Warnung an den Mieter wegen Störung des Hausfriedens

für die Störung des häuslichen Friedens: Müssen wir eine Verwarnung aussprechen? Warnungen führen immer wieder zu Beschwerden von Mitbewohnern. Betrifft: Warnung vor Störungen des häuslichen Friedens. Nur in Ausnahmefällen kann auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden: Unabdingbare Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung ist immer, dass Sie als Vermieter den Mieter mahnen.

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Wenn nach einer Abmahnung ein Mieter nachts immer wieder die Ruhe stört und die Nachbarterrasse immer wieder belastet, begründet dies die unangekündigte Beendigung des Mietzeitraums. Weil ein solches Vorgehen eine bleibende Störung des häuslichen Friedens im Sinn von § 569 Abs. 2 BGB darstellt. Wie das Landgericht München mitteilte, rechtfertigen permanente Störungen des häuslichen Friedens die unangekündigte Beendigung eines Wohnrechts.

Vermutet ein Mieter eine wesentliche Störung des Hausfriedens durch massive Beleidigung, begründet dies die ordnungsgemäße Beendigung des Mietzeitraums nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Schädigt ein Mieter mit geistiger Beeinträchtigung die Wohnungstür eines anderen Mieters mit einem Hammer so sehr, dass sie ersetzt werden muss, begründet dies seine außerordentliche Beendigung nach § 569 Abs. 2 BGB ohne Vorankündigung.

Verweigert ein Mieter die Teilnahme an Gesprächen zur Beilegung von Auseinandersetzungen mit anderen Mietenden, verstößt er gegen seine Vertragspflichten. Die Vermieterin ist daher zur fristgerechten Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ermächtigt. Wenn ein Mieter Mitbewohner, Angestellte des Mieters und des Mieters selbst oft und heftig beschimpft und gefährdet, begründet dies auch die außerordentliche Beendigung des Mietvertrages nach § 569 Abs. 2 BGB ohne Vorankündigung.

Weil in diesem Benehmen eine beträchtliche Störung des häuslichen Friedens steckt. Wenn ein Mieter seinen Nachbar zwangsweise ahndet, weil er in einem Räumungsverfahren gegen einen anderen Mieter zugunsten des Eigentümers ausgesagt hat, begründet dies die außerordentliche Auflösung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

Der Mieter ist in der Regel ohne Einschränkung zum Empfang von Besuchern befugt. Sollte der Aufenthalt in der vergangenen Zeit zu einer einmaligen Störung des Hausfriedens geführt haben, begründet dies kein Verbot durch den Wirt. Wenn ein Mieter Mitbewohner von benachbarten Gebäuden beschimpft, stellt dies keine Störung für die Ruhe des Hauses dar. Ein ordentlicher Rücktritt durch den Eigentümer ist daher ausgeschlossen.

Eine Störung des Nachbarschaftsfriedens ist keine Rechtfertigung für eine Entlassung. Verletzt ein gewerblicher Mieter das Mietvertragsverbot des Bierverkaufs einmal, so ist dies keine außerordentliche Auflösung durch den Verpächter rechtfertigen. Weil weder der Mieter den Wohnfrieden dauerhaft stört noch die Vertrauensbasis so vernichtet wird, dass eine unverzügliche Auflösung des Mietvertrages berechtigt ist.

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