Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Gesetzliche Höchstarbeitszeit
Maximale gesetzliche ArbeitszeitBesteht eine gesetzliche Obergrenze für die tägliche Arbeit?
In § 3 ARZG ist die Laufzeit der Arbeit festgelegt. Arbeitsstunden dürfen acht Arbeitsstunden pro Werktag nicht übersteigen. Der Werktag beträgt 24 Std. ab Beginn der Arbeit und entspricht daher nicht dem Tag des Kalendertages. Die Tagesarbeitszeit kann jedoch auf bis zu zehn Arbeitsstunden verlängert werden.
Innerhalb von sechs Wochen muss die Durchschnittsarbeitszeit acht Arbeitsstunden ausmachen. Bis auf wenige Ausnahmefälle beträgt die maximale Dauer der Arbeit zehn Arbeitsstunden pro Tag. Ausgenommen hiervon sind der Bereitschaftsdienst, wenn Tarifverträge bestehen, und außergewöhnliche Notfälle.
Maximale gesetzliche Arbeitszeit - Sägebrecht Falkensee in Nauen
Die Höchstarbeitszeit beträgt nach dem Gesetz (ArbZG) 8 Std. pro Tag, die temporär auf bis zu 10 Std. angehoben werden kann. Diese Überstunden müssen jedoch kompensiert werden, so dass die durchschnittliche Tagesarbeitszeit nicht mehr als 8 Std. beträgt. Als arbeitsrechtlicher Arbeitstag gelten in der Regel bis zu 48 Wochenarbeitsstunden.
Sie können entstehen, wenn Kollektivvereinbarungen eine Abweichung vom ARZG zulassen. Die gesetzlichen Unterbrechungen werden zu den Arbeitszeiten addiert. Eine Ruhepause von mind. 30 min. ist nach 6 Std. zu einlegen. Wenn Sie mehr als 9 Std. pro Tag arbeiten, ist die minimale Arbeitspause 45min. Es ist zu berücksichtigen, dass Unterbrechungen nicht als Arbeitszeiten gelten.
Sonntags und an gesetzlichen Tagen besteht ein grundlegendes Verbot der Arbeit nach 9 ARBEITSZG. Wenn an einem gesetzlichen Tag Feiertage gemacht wurde, bleibt 8 wochenlang Zeit für einen alternativen Ruhetag.
Arbeitszeitgestaltung - Firma - Guichet.lu-Verwaltung /
Der Normalarbeitszeit eines Mitarbeiters liegt bei 8 Std. pro Tag und 40 Std. pro Woche-Nachfrage. Die Arbeitgeberin kann einen Referenzzeitraum von bis zu 4 Monate festsetzen, in dem die Beschäftigten über die oben angegebenen Grenzwerte hinausgehen. Diese Höchstarbeitszeit darf jedoch unter keinen Umständen 10 Std. pro Tag und 48 Std. pro Woche/n übersteigen.
Die Mindestruhezeit muss vom Dienstgeber garantiert werden: 11 zusammenhängende Arbeitsstunden pro 24 Std.; 44 zusammenhängende Arbeitsstunden pro 7 Tage. Ab einer Tagesarbeitszeit von 6 Std. hat jeder Mitarbeiter ein Anrecht auf bezahlte oder unbezahlte Ruhepausen. Die Arbeitgeberin kann einen Arbeitszeitplan oder eine flexible Arbeitszeitregelung für folgende Personengruppen einführen: entweder für alle ihre Beschäftigten oder für einen Teil ihrer Beschäftigten.
Für folgende Personengruppen gilt die gesetzliche Arbeitszeitregelung nicht: Heimarbeiter (Telearbeiter); Showmen; Mitarbeiter von Binnenschifffahrtsgesellschaften; Geschäftsreisende und Agenten (die ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebes ausüben); Geschäftsführer und Führungskräfte, deren Präsenz im Konzern für den reibungslosen Ablauf und die ordnungsgemäße Steuerung notwendig ist; Familienbetriebe.
Besondere Vorschriften gibt es für folgende Kategorien von Arbeitnehmern: Mitarbeiter in Pflegeheimen, Erholungsheimen, Feriencamps, Kinderheimen und Internatsschulen; Fahrer in Speditionen; Mitarbeiter im Hotel- und Gaststättengewerbe, Lehrlinge und Azubis. Zur Aufteilung der Arbeitszeiten muss der Unternehmer die gesetzlichen Bestimmungen zu den nachfolgenden Punkten beachten: Bevor ein Arbeitsorganisationsplan erstellt wird, muss der Unternehmer den Rat des Betriebsrats oder, in dessen Abwesenheit, alle beteiligten Mitarbeiter einbeziehen.
Der Beschluss, einen für 24-monatige Geltungsdauer geltenden und implizit verlängerten Arbeitsorganisationsplan einzuführen, tritt innerhalb eines Monates nach dem Ende der Konsultation in Kraft und ist dem ITM innerhalb eines Monates nach seinem Wirksamwerden mitzuteilen. Für die Einrichtung eines Arbeitsorganisations- oder Gleitzeitplans muss im Voraus ein Referenzzeitraum festgesetzt werden.
Die Arbeitgeberin kann einen Referenzzeitraum angeben, in dem die Beschäftigten mehr als 8 und mehr als 40 Wochenstunden leisten dürfen, sofern die mittlere Wochenarbeitszeit von 4 aufeinander folgenden Arbeitswochen 40 Arbeitsstunden nicht überschreitet und die höchstzulässige Höchstarbeitszeit (d. h. 10 Wochenstunden pro Tag und 48 Wochenstunden) einhalten wird.
Die Referenzperiode beträgt in der Regel 4 oder 1 Woche. Bei Tarifverhandlungen kann er verkürzt oder verlängert werden, darf aber 12-monatig sein. Die Arbeitgeberin kann einen Arbeitszeitplan aufstellen, in dem die Wochenarbeitszeit ihrer Beschäftigten an die Fluktuationen der Aktivität angepaßt wird.
Die Arbeitsorganisation muss nicht mit Namen erstellt werden, aber jeder Mitarbeiter und sein Vorgesetzter müssen die gültigen Zeiten klar ablesbar sein. Die Arbeitsorganisationsplanung enthält folgende Angaben: Anfang und Ende des Referenzzeitraums und des Organisationsplans; Normalarbeitszeit, d. h. Anfang und Ende der Tagesarbeitszeit und die Zahl der geleisteten Wochenarbeitsstunden pro Tag und pro Kalenderwoche; die Tage, an denen das Betrieb stillgelegt wird, die gesetzlich vorgeschriebenen und regulären Ferien sowie die individuellen und gemeinschaftlichen Ferien; die wöchentlichen Ruhezeiten von wenigstens 44 aufeinander folgenden Wochenstunden und bei Nichteinhaltung dieser Ruhezeiten der fällige Ausfall.
Die Arbeitgeberin muss: alle beteiligten Mitarbeiter in geeigneter Form über den Arbeitsplan informieren (Poster, Intra-, E-Mail usw.); den Arbeitsplan an den Haupteingänge des Arbeitsplatzes anbringen; eine Abschrift des Arbeitsplanes senden an: den Leiter von ITM; den Betriebsrat. aufstellen. Der Gesamtarbeitszeitaufwand für den Referenzzeitraum beläuft sich auf 160 Std. und der Wochenmittelwert auf 40 Std.
Folglich werden geleistete Mehrarbeitsstunden von mehr als 8 und 40 Wochenstunden nicht als Mehrarbeit betrachtet. Für einen nicht tarifvertraglich geregelten Arbeitsorganisationsplan sind Mehrarbeitszeiten definiert, die folgende monatliche Anteile überschreiten: 12,5 Prozent der regulären oder im Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeiten bei einem Bezugszeitraum zwischen einem und bis zu drei Monate; 10 Prozent der regulären oder im Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeiten bei einem Bezugszeitraum zwischen drei und vier Monate.
Bei der Durchführung eines Plans zur Arbeitsorganisation gilt die Arbeitszeit, die über die im vorhergehenden Abschnitt festgelegte Höchstarbeitszeit hinausgeht, nicht als Überstunden: wenn der Tarif während seiner Durchführung auf Verlangen des Arbeitsgebers abgeändert wird; wenn dem Arbeitnehmenden die Änderungen spätestens drei Tage im Vorhinein bekannt gegeben werden.
Mehr als 2 Arbeitsstunden über die Originalarbeitszeit hinaus werden mit 1,2 Arbeitsstunden pro Stunde vergütet: wenn die Veränderung spätestens 3 Tage im Vorhinein angekündigt wird; wenn die Veränderung nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Sollarbeitszeit, sondern nur zu einer Veränderung der Arbeitsstunden führt. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Mehrarbeit im Rahmen der Steuergesetze und der sozialen Sicherheit.
Für die von einem nicht in einem Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeitplan erfassten Beschäftigten wird ein zusätzlicher Urlaub gewährt: eineinhalb Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen einem und bis zu zwei Monate, drei Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen zwei und bis zu drei Monate und dreieinhalb Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen drei und bis zu vier Monate.
Er kann den Arbeitszeitplan auch auf Teilzeitbeschäftigte seines Unternehmens übertragen, sofern die im Bezugszeitraum durchschnittlich geleistete Wochenarbeitszeit die im Teilzeitvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit nicht um mehr als 20 v. H. übersteigt; der Beschäftigte darf die in seinem Beschäftigungsvertrag festgelegte Tages- oder Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Jedoch kann dieser Anteil angehoben werden: wenn der Mitarbeiter zustimmt; wenn der Anteil im Anstellungsvertrag oder in einer Ergänzung zum Anstellungsvertrag angegeben ist; wenn die Gesamtarbeitszeit die eines Vollzeitmitarbeiters nicht übersteigt.
Für einen nicht tarifvertraglich geregelten Arbeitsorganisationsplan sind Mehrarbeitszeiten definiert als Arbeitszeiten, die folgende pro zentuale Anteile pro Kalendermonat übersteigen: 12,5 Prozent der regulären oder im Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeiten bei einem Bezugszeitraum zwischen einem und bis zu drei Monate; 10 Prozent der regulären oder im Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeiten bei einem Bezugszeitraum zwischen drei und vier Monate.
Teilzeitbeschäftigte, die unter einen nicht in einem Kollektivvertrag geregelten Arbeitszeitplan fallen, haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit: eineinhalb Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen einem und bis zu zwei Monate; drei Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen zwei und bis zu drei Monate; dreieinhalb Tage pro Jahr für einen Referenzzeitraum zwischen drei und bis zu vier Monate.
Die Gleitzeit erlaubt es jedem Mitarbeiter, seine tägliche Arbeitsstunden nach seinen individuellen Anforderungen zu gestalten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes, der legitimen Interessen anderer Mitarbeiter und der zulässigen Höchstarbeitszeit (d.h. 10 Std. pro Tag und 48 Std. pro Woche). Bei einem Gleitzeitmodell kann der Dienstgeber festlegen: festgelegte Arbeitsstunden, während derer der Dienstnehmer täglich präsent sein muss; Gleitzeit, die der Dienstnehmer nach eigenem Ermessen einrichtet.
Das Gleitzeitmodell kann jedoch vorsehen, dass sich der Dienstgeber das Recht vorbehalten kann, von Zeit zu Zeit die Anwesenheit des Arbeitnehmers während der Gleitzeit zu fordern (z. B. für Sitzungen, Schulungen usw.); die Zahl der Überstunden, die auf den nächsten Referenzzeitraum übertragbar sind; den vorgeschriebenen Zeitraum zum Ausgleich eines möglichen Defizits im darauffolgenden Referenzzeitraum.
Er kann sich also selbst festlegen, wann er seine Tätigkeit aufnimmt und beendet, sofern er die in seinem Anstellungsvertrag festgelegte Tages- und Wochenarbeitszeit erfüllt und während der festgelegten Arbeitszeit tätig ist. Nach Ablauf eines jeden Referenzzeitraums muss der Dienstgeber eine persönliche Erklärung über die Anzahl der gearbeiteten Dienststunden abgeben: Bei einem Überhang an Dienststunden gegenüber der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Anzahl an Dienststunden wird dieser Überhang ganz oder zum Teil als Mehrarbeit angesehen (sofern nicht alle Dienststunden auf den nachstehenden Referenzzeitraum vorgetragen wurden), wenn diese auf Antrag des Dienstgebers aus betrieblichen Erwägungen erbracht wurden; bei einem Stundenverlust in der Erklärung kann dieser Überhang dem Dienstreisenden gutgeschrieben und mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstreisekonto abgezogen werden.
Das Gleitzeitmodell sieht vor, dass ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsgebers keine Mehrarbeit von mehr als 10 Std. möglich ist: nur die ersten 10 Std. werden auf den nachfolgenden Referenzzeitraum umgerechnet.