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Leistungsstörungen
Performance-StörungenDie Nichterfüllung in der Weise der Unmöglichkeit), (2) (Leistungsverzug in der Weise des Schuldnerverzuges, (3) Schlechterfüllung in der Weise mangelhafter Ware oder mangelhafter vertraglicher Leistungen; dies kann auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten (§ 241 II BGB) umfassen.
Die Nichterfüllung in der Weise der Unmöglichkeit), (2) (Leistungsverzug in der Weise des Schuldnerverzuges, (3) Schlechterfüllung in der Weise mangelhafter Ware oder mangelhafter vertraglicher Leistungen; dies kann auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten (§ 241 II BGB) umfassen. Dies stört zwar auch das Vertragsverhältnis, wird aber vom Kreditgeber verursacht.
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Ist die Dienstleistung (sowie Zeitpunkt und Stelle ihrer Bereitstellung - was auch immer der Fall sein mag) ermittelt worden und der Leistungsschuldner (Schuldner) die so ermittelte Dienstleistung immer noch nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat, kommt es zu einem Leistungsverzug. Dies geschieht immer wieder, ohne eigenes oder eigenes Zutun, auch wenn die Leistungsstörungen nicht immer ein Zutun sind, sondern - wie man so schön sagt - sachlich gestaltet sind; mehr dazu in den individuellen Leistungsstörungen....
Das Problemfeld der Leistungsstörungen ist von höchster Praxisrelevanz. Tausenden von Schuldnern und Gläubigern fallen jeden Tag aus oder leisten schlecht/ungünstig. - Leistungsstörungen sind für Händler und Endverbraucher von großer Wichtigkeit. Auf der einen Seite unterscheiden die nachfolgenden Schaubilder Leistungsstörungen, auch Bearbeitungsmängel oder Defekte in der Bearbeitung genannt, von den Defiziten in der Ursache, d.h. bei der Entwicklung von Rechtsgeschäften, und bieten einen ersten Einblick in die Art der Leistungsstörungen.
Bild 7. 44: Bild 7. 45: Als nahezu aussagekräftigere Standardvariante wird zunächst der Schuldnerausfall betrachtet.... - Aber auch diejenigen, die den Dienst nicht leisten, weil sie (als Schuldner) erkrankt waren oder weil ein Sturm oder gar eine Katastrophe (z.B. Hochwasser) sie daran hinderte, geraten in Verzug!
In den §§ 1333, 1334 + ABGB wurden die Bedingungen des Schuldnerverzuges als " Zahlungsverzug " definiert ( 1333 ABGB); und 1334 ABGB formuliert in die gleiche Richtung: "Ein Schuldiger wird überhaupt mit einem Zahlungsverzug belastet [! = sachliche Beschreibung],....". - Stattdessen kommt ein Zahlungspflichtiger auch dann in Zahlungsverzug, wenn ihm nicht vorwerfbar ist, dass er die Dienstleistung nicht erbracht hat.
"Solange die Dienstleistung aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands nicht erbracht wird, gerät der Zahlungspflichtige nicht in Zahlungsverzug. In der gemeinsamen Randnummer der durch BGBl I 2002/118 (in Kraft seit 1.8. 2002) abgeänderten Vorschriften heißt es nun: "Besonders wegen des Zahlungsverzugs. Erstens wird im Randbereich und in 1333 ABGB der Begriff "Verlust" erwähnt und ein Schadensereignis geht in der Regel von einem Fehler aus.
- Es ist daher davon auszugehen, dass durch die neue Regelung die bisher objektiv geltende Version der Verspätung nicht verändert werden sollte; 1333 Abs. 1 ABGB: "Zahlungsverzug" in Verbindung mit Abs. 3, der den Schadenersatz für "schuldhafte.... Schäden" separat geregelt hat. Absatz 3 fördert nun Inkassounternehmen. In der Reihenfolge der 1333, 1334 AGB wird die "Rechtslehre" (Kapitel 11..........) auf den Kopf gestellt: der § 1333 geht der rechtlichen Konsequenz voraus und mit 1334 AGB werden die Sachverhalte geregelt.
1334 ABGB nF löschte die "überhaupt" der Vorabversion, die zwar nichts gewann, aber bestenfalls Mehrdeutigkeit förderte. In unserer Vorschrift heißt es nun: Der Zahlungspflichtige muss nun seine Leistungen erbringt ( "wenn die Vergütung vertragsgemäß erbracht wird"), es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart: Ab wann muss der Debitor leisten?
- Als letztes Mittel ist in § 1334 Abs. 2 BGB die hier bereits vorgesehene (Inkasso-)Mahnung vorgesehen; siehe auch 1417 Abs. 2 BGB. Bild 6. 46: Bild 4. 47: Bild 4. 48: Die Begriffe Fälligkeitsdatum und (Erinnerungs-) Erinnerung sind uns bereits bekannt. Hinzu kommt nun die Verzögerung. Die Textanpassungen der 1333 und 1334 AGB ( "ABGB" ab 1.8. 2002) sind soeben behandelt worden.
Ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht (genau) festgelegt, was nun in 1334 AGB näher festgelegt ist (z.B. Annahme oder Prüfung der Leistungen, Erhalt der Rechnung), ist eine (Inkasso-)Mahnung erforderlich. Wie wir bereits wissen, kommt die Zahlungserinnerung vom Zahlungsempfänger und ist an den Zahlungspflichtigen gerichtet. Es muss jedoch eine klare Aufforderung zur Leistungserbringung (Gschnitzer) enthalten.
Mit Erhalt der Zahlungserinnerung ist die Dienstleistung zur Zahlung der Forderung geschuldet; d.h. es ergibt sich die "Zahlungspflicht"; § 1417 ABGB. Bild 8. 49: Bild 8. 50: Es sind zwei Punkte hinsichtlich des Fälligkeitsdatums bzw. der Erinnerung zu unterscheiden: - Verzug, §§ 1334, 1417 in Verbindung mit § 904 ABGB.
Durch die Mahnung oder das Fälligkeitsdatum wird die Frist erreicht, sofern diese nicht bereits an anderer Stelle festgelegt wurde. Das Mahnschreiben kann auch formlos und zeitlich begrenzt sein, muss aber eine klare Aufforderung zur Leistung haben. - Der Verzugsbeginn erfolgt dagegen erst am Ende des auf die Mahnung folgenden Tags; 1334 letztes Satzes ABGB.
- Diese Abgrenzung ist wichtig, da der Kreditgeber erst nach Eintreten des Verzuges vom Vertrage zurückgetreten werden kann; der Kreditgeber kann jedoch - auch vor Gericht - die Zahlung sofort nach Fälligkeit einfordern! Selbst bei einem nur sachlichen Verschulden des Schuldners hat der Schuldner eine Option: Nur bei einem subjektiven (= schuldhaften) Verschulden kann der Schuldner über die (vorgenannten) sachlichen Rechtsfolgen des Verschuldens hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Hierfür gilt die verfassungsrechtliche Vorschrift des 921 S. 2 ABGB: . Abb. 6: Abb. 5: Abb. 7. 5: ), da sich der Anbieter das Recht dazu vorbehält, wenn der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Zahlungsverzug ist. Das Eingehen eines vertragsgemäßen Widerrufsrechts beim Erwerb unter Vorbehalt ist erforderlich, da sonst dem Veräußerer kein Widerrufsrecht zustehen würde, da das rechtliche Widerrufsrecht des § 8 Ziff. 21 EVHGB; gedruckt im HGB nach 373 HGB, ausgeklammert ist.
Klarstellung: "Übertragung" bei Immobilien heißt nicht Buchhaltung, sondern lediglich Erfüllung aller Eintragungsvoraussetzungen (insbesondere Sanierungserklärung und Übertragung der dazugehörigen Urkunde). Die ohnehin schon spürbare "Proliferation" von Sonderkündigungsrechten in den Rahmen des Allgemeinen Gesetzbuches zu bringen und so weit wie möglich zu standardisieren, wäre eine wesentliche rechtliche und politische Zukunftsaufgabe. - Rücktritt vom Vertrage (und im Falle des Verschuldens darüber hinaus Schadensersatz wegen Nichtausführung; sog. Nichterfüllungsschaden: 921 S. 1 ABGB).
- Die Widerrufserklärung ist formlos und muss nicht vor Gericht ausgesprochen werden (bei Nichtübereinstimmung), was einen Widerspruch zur Garantie darstellt (§ 933 ABGB). Jedoch hat der Zahlungspflichtige neben der vertraglich geschuldeten Dienstleistung bereits eingetretene Folgen des Verzuges zu erstatten. Für die Vertragsparteien besteht nun die gesetzlich vorgeschriebene Rücktrittspflicht; 921 S. 2 AGB.
So muss z.B. das Eigentumsrecht an dem bereits zum Teil übergebenen Gegenstand der Leistung durch Übertragung, d.h. Rückübertragung, wiedererlangt werden. - In Ergänzung zu 921 S. 2 und 1447 S. 3 Abs. 3 und 877 Abs. 3 und 1435 Abs. 3 ABGB gilt: KAPITEL 5: Unberechtigte Anreicherung. Bild7, 53: Bild7, 54: Bild7, 55: Bild7, 56: Bild7, 57: Bild7, 58: Bild7.
Sie drückt die gestiegene Wichtigkeit der rechtzeitigen Leistungserbringung für den Kreditgeber aus; Just-in-time-Lieferung. - Gleiches trifft auf ein abgestimmtes Hochzeitsbild, eine zu backende Torte zum Muttertag oder den Trauerkranz zu. - In Absolutzeitverhandlungen ist Zahlungsverzug für den Kreditgeber nicht mehr von Belang; vgl. SZ 54/186 (1981): Würde Würde.
- Bei relativ festen Geschäften ist der Vorteil UE für den Zahlungsempfänger UE sowohl möglich als auch nachvollziehbar. Er kann also weiter auf Vollstreckung beharren, muss aber den Zahlungspflichtigen sofort benachrichtigen. Jedoch kann der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die verzögerte (Transaktions-)Erfüllung nicht aufzwingen! Der ABGB hat die aktuellere Fassung.
Daher findet die Anwendung der schwerfälligeren HGB-Regel keine Anwendung und auch die neuere Regelung des 919 Abs. 1 HGB (§ 376). Bild 6. 61: Darstellung . Ein von Rspr übernommenes Sonderinteresse des Gläubigers an der Annahme seiner Leistungen durch den Gläubiger: Diese juristische Haltung - wohl ein Beispiel für gewohnheitsrechtliches (contra legem) - erscheint zunächst fremd und steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzestext; siehe 1047 Abs GB ("..... sind... zur Übernahme verpflichtet") und § 1062 ABGB: "Der Erwerber....
Für den Verzug des Gläubigers ist es auch relevant, dass er durch das Recht sachlich strukturiert wurde, d.h. dass der Verzug des Gläubigers nicht in Schulden sein muss. Die unverschuldete Nichtabnahme der Dienstleistung führt ebenfalls zum Verzug des Gläubigers; SZ 34/4: Verweigerung der Warenrücknahme. Die Freistellungsmaßnahmen des Zahlungspflichtigen sind notwendig, um sich vom säumigen Zahlungsempfänger abkoppeln zu können. 1425 S. 2 BGB legt weiter fest: 1425 S. 2 BGB reguliert somit den Gefahrenübergang bei gesetzlicher Einlage.
Er tritt stattdessen bereits beim Auftreten des sachlichen Ausfalls des Gläubigers ein, vor allem wenn der Fälligkeitstermin festgelegt wurde. Der Beschluss des 1425 ABGB findet daher nur dann Anwendung, wenn bis zum Zeitpunkt der Verwahrung der Ware noch kein Gefahrenübergang vorlag. - Dies ist eine Berichtigung des 1425 ABGB, die jedoch im Interesse eines angemessenen Ergebnisses vernünftig ist.
Außerdem das Handelsgesetz für den gewerblichen Kauf in § 373 HGB im Vergleich zu § 1425 ABGB: - und § 373 Abs. 2 S. 1 HGB räumt dem Gläubiger auch das dem ABGB nicht bekannte Recht zum Selbsthilfeverkauf ein. - 373 Abs. 2 S. 2 HGB erhöht das Recht auf Selbsthilfeverkauf an den Verkäufer/Schuldner, wenn die Waren " dem Verderben und der Gefährdung durch Verzug " unterworfen sind.
Für die bestehenden Schulden heißt das, dass der Kreditgeber einen zusätzlichen Erlös erhält; eine Minderung des Erlöses zahlt die Schulden nicht aus. Bild 7. 63: Bild 7. 64: Bild 7. 65: Bild 7. 66: SZ 22/6 (1949): Küchenmesserkoffer - objektive Schuldnerverzögerung - Auftrag von nicht lieferbaren Kochmesser. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtsauffassung der Gerichte, dass ein Rücktritt wegen Nichterfüllung möglich ist, auch wenn der Leistungspflichtige kein eigenes Verschulden hat.
Die SZ 55/102 (1982): Ausfall von Gläubigern oder Schuldnern? S 4304 (22) (1963): ABSCHNITT 919 VERALTET; ABSCHNITT 376 HGB: Ein Festgeschäft besteht nicht bereits, wenn die Ausführung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Periode erfolgen soll, sondern zur Einigung über eine bestimmte Zeit oder Periode der Ausführung muss der ausdrückliche Wille der Partei, dass nur eine rechtzeitige Ausführung als Ausführung anzusehen ist, hinzugefügt werden [....].
Die Wörter'fix','prompt','genau','genau','präzise', die einer Zeitermittlung hinzugefügt werden, können auch als Zeichen des Wunsches betrachtet werden, eine feste Transaktion zu haben. Die Vertragsparteien sind rechtlich zur ordnungsgemäßen, d.h. mangelfreien Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet. Es sind jedoch nur solche Fehler zu versichern, die zum Übergabezeitpunkt (der Leistung) bereits bestanden haben; § 924 ABGB.
- Die Garantie stellt zusammen mit der Verzögerung den Kern der Leistungsstörungen dar. - Das Gleiche trifft auf Waren zu, die in der " " " " gekauft wurden, für die die Garantie nicht aufgehoben wird, nur weil sie günstiger ist. Bild 6. 67: Bild 6. 68: Bild 6.: Bild 6.: Bild 7. 70: Bild 6. 71: Bild 6. 72: - Durch die Neuregelung wurde die Sonderregelung für den Arbeitsvertrag in 1167 AGB aufgehoben.
Diese Sonderregelungen sind gegenüber den §§ 922 ff ABGB mehr oder weniger unabhängig. Bild 73: Innerhalb der Serviceunterbrechungen sind die Gewährleistungsregeln von den Defaultregeln zu unterscheiden. - der andere Teil nimmt diese (wenn auch nicht richtige) Ausführung als Erfüllungsort an; in der Regel jedoch in Unwissenheit über die schlechte Ausführung / den Mangel.
Wie oben beschrieben, ist die Garantie nur für Geschäfte gegen Zahlung zu übernehmen, siehe § 922 ABGB: Die Garantie gilt nicht - wie die Verspätung - als Mangel der Leistungserbringung. - garantierte Beschaffenheitsmerkmale fehlt; 922 AGB. 923 BGB präzisiert, dass die Versicherung auch nur durch die "Natur des Geschäfts" gegeben werden kann.
Daher wurden immer wieder rechtspolitische Veränderungen verlangt und im Zuge der Implementierung der genannten EU-Richtlinie in 924 BGB reguliert. 932 Es gibt verschiedene Varianten, die von gewissen Bedingungen abhängig sind und nicht willkürlich ausgewählt werden können. - 932 Absatz 4 ABGB: - Gleiches trifft bei Ablehnung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder bei Nichterfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu.
Bei den vertraglichen Bürgschaften sind die Laufzeiten in der Regel höher als die gesetzlichen Laufzeiten des § 933 ABGB; Wettbewerbsdruck. 9 b Das mit dem vorangegangenen Reformabschnitt eingeführte Gesetz beschreibt es nun als "vertragliche Garantie" und reguliert es wie folgt: Im Falle von generischen Forderungen (z.B. Erwerb eines CD-Players oder Weines) wird in der Regel der fehlerhafte Gegenstand der Leistung im Garantiefall gern gegen einen fehlerfreien getauscht; dies ist - wie wir feststellen werden - konform mit dem KSG.
Auch im Bereich der Gewährleistung gibt es weitreichende ( "rechtliche") Übungen oder Praktiken, die nicht nur zwischen Händlern Anwendung finden; 928 BGB sinngemäß. So wird der von der KfW im Rahmen des VBG beschrittene Weg fortgeführt und erweitert. - 9 Abs 2 KRG hält die 925-927 und 933 Abs 2 AGB über Rindermängel bei Verbrauchergeschäften für nicht anwendbar.
933 BGB lautet nun: "Verjährung", die zum Ausdruck bringt, dass die Verjährungsfristen nicht wie bisher als Ausschlussfristen zu betrachten sind. - und für Tierfehler (wie bisher): 6 Monate; 933 Abs. 2 AGB. Die zivilrechtlichen Vorschriften und Termine finden keine Anwendung und die rechtlichen Konsequenzen sind unterschiedlich, strenger, weshalb sie von den Konsumenten als Nichtkaufleute nicht erwartet werden können.
- Die Mängelanzeige ist von höchster Wichtigkeit im Geschäftsleben, aber nur " unter " Händlern ", d.h. bei beidseitigem gewerblichen Kauf! Ein Versäumnis der Rüge durch den Besteller bedeutet, dass die Sache als abgenommen anzusehen ist, es sei denn, der Fehler war bei der Prüfung nicht ersichtlich. Umstritten ist, ob die Anzeigepflicht auch für Sachmängel besteht; zustimmend SchRAT 140 (19912).
Für den Flächenkauf und den Fernabsatz besteht die Mängelrügepflicht des HGB; anders noch § 347 AHGB. - 379 HGB schreibt eine Lagerpflicht für den Fernabsatz und im Falle des Verderbs und der Gefährdung der Güter die Verpflichtung vor, diese privat veräußern zu müssen; siehe hierzu 864 Absatz 2 AGB.
Bei Nichterfüllung der rechtlichen Anforderungen wird die Mängelrüge unterlassen oder nicht richtig ausgeführt, "die Waren gelten als genehmigt". Wenn eine Reklamation nicht richtig eingereicht wurde, gelten "die Waren als genehmigt", was nichts anderes bedeutet, und das ist hier wichtig: alle anderen vorhandenen Forderungen - ob für Schäden oder Beanstandungen - sind ausgenommen.
Bild 74: SZ 28/69 (1955): Durch die Verfälschung des Inventars und der Bilanzen beim Verkauf eines Betriebes wird dem Betrieb ein nicht vorhandenes Merkmal zugeordnet. BJ 1989, 381: Senkung des bestehenden Zinssatzes ( 1096 ABGB) aufgrund eines Umsatzrückganges eines Parkhauses aufgrund der Öffnung eines Konkurrenzunternehmens durch das bestehende Haus wird negiert. Bild 7. 75: Bild 7. 74: Bild 7. 74: Bild 7. 74: Bild 8. 78: Bild 8. 79: Bild 8. 80: Wir wissen, dass die Garantie - wie die Verzögerung - sachlich formuliert ist; d.h.: kein Mangel (des Vertragspartners) ist.
Hier ging es um den (Anspruchs-)Wettbewerb zwischen 932 Absatz 1 S. 1 ABGB AFF ("Gewährleistung") und 932 Absatz 1 S. 2 ABGB AFF ("Schadensersatz"). Sachmängelansprüche für Immobilien haben eine Laufzeit von 3 Jahren, was auch für versteckte Fehler zutrifft. Das ist von großer praktische Relevanz, da - wie gesagt - die beiden Arten von Ansprüchen (Gewährleistung und Schadensersatz) unter anderem unterschiedlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen, vor allem unterschiedlichen Verjährungsfristen, unterliegen.
Darüber hinaus wird die durch einen Fehler verletzte Person nicht mehr nur auf den durch den Fehler verursachten Folgeschaden hingewiesen, sondern kann auch den Schadensersatz für den durch die Leistung verursachten Schaden verlangen, d.h. er wird so behandelt, als wäre der Fehler erfüllt worden. 933 a Abs. 2 BGB definiert nun den - wenn auch streng begrenzten - Wettbewerb um Ansprüche zwischen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen neu: Die Besorgnis um das Wohl des Unternehmens ist nicht zu vernachlässigen.
Dies wird auch in Absatz 1 S. 2 unserer Vorschrift "für ehemalige Veräußerer im Vergleich zu ihren Vorgängern" angeordnet. Dies betrifft Strom, Erdgas, Dampf und Fernheizkraft. - Der Konsument ist nicht schuld ( 1304 ABGB), wenn er die Trinkflasche an einem warmen Tag länger als 20 Std. nicht gekühlt im Fahrzeug stehen läßt und sie dann ohne spezielle Sicherheitsvorkehrungen aufmacht.
Die OGH versichert jedoch mitwirkendes Verschulden; § 11 PHG in Verbindung mit § 1304 ABGB. Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten findet § 1304 ABGB "sinngemäß" Anwendung; § 11 PHG. Bild 8. 81: Bild 8. 82: Bild 8. 83: Bild 8. 84: Bild 8. 85: Reduzierung um mehr als die Haelfte bekaempft schwerwiegende (objektive) Stoerungen der Gleichwertigkeit, d.h. Verhaeltnisse in Verguetungsvertraegen, bei denen die Ausfuehrung und Beruecksichtigung grob unverhaeltnismaessig sind.
Das Gesetz ergibt sich aus einer Lage, die der Gesetzgeber nicht hinnehmen will, obwohl er weiss, dass Erfüllung und Abwägung nicht immer den selben sachlichen Gegenwert haben. - OGH: Die Wertung der beiden Dienstleistungen im Sinne des 934 ABGB (laesio enormis) basiert auf dem sachlichen Betrag zum Ausübungszeitpunkt (?) des Optionsrechtes (und nicht auf dem Abschluß des Optionsvertrages?).
Der Rechtsbehelf wird wirksam, wenn der beizulegende Zeitwert ( 305 ABGB) der Dienstleistung bei Transaktionen gegen Entgelt nicht einmal die halbe Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Vergütung ausmacht. - Kündigung des Vertrages und Rückgabe der Dienstleistung durch das Gericht (nicht aber Preisminderung!); - der kürzende Teil kann jedoch den Betrieb durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf den beizulegenden Zeitwert beibehalten.
Dieser Verzug kann - im weiteren Sinne - auf ein verschuldetes Verhalten des Vertragespartners zurückzuführen sein ( 920 ABGB) oder ohne eigenes Verschulden des Vertrages (1447 ABGB). - Diese Formulierung ist sowohl für die Subjektivität als auch für die Objektivität wichtig, neigt aber bereits zur Unannehmbarkeit und Unbezahlbarkeit der Leistungen.
Die ( "individuelle") Unvernunft und die so genannte Unbezahlbarkeit der Leistungen werden heute mit der Unfähigkeit der Leistungen gleichgesetzt. - Unauftragbarkeit ( "Unzumutbarkeit") wird hingegen angenommen, wenn der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand nicht in einem gerechtfertigten Verhältnis zum Leistungswert steht; siehe dazu Gesetz 37. 179 bzw. SZ26/194.
Allerdings kann die Performance natürlich nur einmal erreicht werden (v). Die Texte werden nun in einer Verlinkung zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zum Anreicherungsrecht deckt das pVV-Einzugsgebiet jedoch nicht das ganze private Recht ab, sondern nur den Störungsbereich. Es ist daher gut geraten, dieses Problem in Österreich von Anfang an mit Bedacht anzugehen, zumal der ABGB, auch wenn er wesentlich älter ist als der DBGB, den Auslöser oder das Hauptproblem für die Herausbildung der DVV nicht erkennt und somit die Rechtsinstitution nicht miteinbezogen wird.
Dabei gibt es eher viele Forderungsschäden, die weder Unvermögen noch Verzug verursachen, und darüber hinaus andere, die eine solche Konsequenz haben, aber dem Zahlungsempfänger daneben einen weit über das Erfüllungsinteresse[-schaden] hinausgehenden Nachteil verursachen. Genau das hatte der ABGB jedoch in 932 Abs. 1 letztes Wort ABGB aF vorgesehen: Es ist daher nicht überraschend und sollte noch einmal daran erinnert werden, dass in Österreich frühzeitig gegen die Verabschiedung dieser Fortbildung im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgebracht wurde.
Bereits die Herausgeber der III TN zum ABGB wiesen diese Rechtsinstitution zurück; siehe dazu auch Zweig II/12, S. 209 und 292 (1928) und besonders in Klang2 IV/1, 471 ff (1955; dort heißt es: "So ist der Ausdruck p. V. systemlos. Der Nachweis der Entlastung im Schuldenverhältnis, namentlich 148 (1975) und gleiches, in Rummel, ABGB I2 Vor den 918-933 ABGB Rz 5 führt er zu Recht das "erfolglose Recht auf Leistungsstörung" des DBGB an.
- Kritikwürdig auch für die Firma SchRAT (Ehrenzweig, Neubearbeitung) Nr. 252 - Koziol / Welser verwendet den Ausdruck vorbehaltlos und ohne geschichtliche Hintergrundinformationen; Bd II10 267 und III12 Dasselbe trifft auf P. Bydlinski, Grundzüge des Priv. Der dtBGB hat darüber hinaus, was oft vernachlässigt wird, im Gegensatz zum ABGB seine Schadenstheorie ausschliesslich aus unerlaubter Handlung entwickelt und unterwirft Vertragsschäden (Schuld- oder Forderungsverletzungen) prinzipiell nicht antiquiert seinem Schadensrecht; vgl. für Deutschland z.B. M.
Denn: Die 918, 921 AGB decken ausdrücklich Verzugs- oder Nichterfüllungsschäden ab ( 918 Absatz 2 AGB: Teilverzug), 920 AGB reguliert die Verhinderung der Leistung (Unmöglichkeit) und 932 Absatz 1 AGB reguliert schlechte Leistung. 1298 AGB Sanktionen in jedem Fall für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die "vertragliche oder gesetzliche[= deliktische] Bindung[en]".