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Sperrzeit Arbeitslosengeld
Blockadeperiode für ArbeitslosengeldWenn Arbeitnehmer Abfindungen oder Ausgleichszahlungen erhalten, müssen sie mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld rechnen.
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Die Sperrfrist ist im Sozialgesetz der Zeitpunkt, für den nach 159 SGB III der Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld wegen versicherungsrechtswidrigen Handelns ausgesetzt ist. Eine Sperrfrist reicht von einer bis zu zwölf Arbeitswochen bei Nichtanmeldung. Im Falle einer Sperrfrist verkürzt sich der Leistungsanspruch um zumindest die Zeitdauer der Sperrfrist gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III.
Die Sperrfrist entfällt, wenn die Versicherten einen wesentlichen Anlass für ihr Handeln hatten. Eine Sperrfrist bei verzögerter Meldung von Arbeitsuchenden tritt ein, wenn die Versicherten sich nicht oder zu verspätet nach 38 SGB III meldeten. Danach muss sich jede Person bei der Arbeitsvermittlung mindestens drei Monaten vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder unmittelbar nach Eingang des Entlassungsschreibens nachweisen.
Im Falle von unbefristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als drei Monate muss man sich bei Arbeitsbeginn wieder auf Arbeitssuche begeben. Das Arbeitsamt kann die Versicherten zu Beratungsgesprächen oder medizinischen Untersuchen einladen. Nach § 309 SGB III hat der Versicherungsnehmer diese Kosten zu tragen und selbst aufzutreten. Unterlässt er dies, so gilt eine Sperrfrist von einer Woche, sofern der Schuldner über die Rechtsfolgen der Sperrfrist informiert wurde.
Die Sperrfrist tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer die Teilnahme an einer Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahme nach 45 SGB III oder einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder einer Teilnahme am Erwerbsleben verweigert oder durch Pflichtverletzungen (z.B. dauerhafte Störung oder Abwesenheit) trotz Aufklärung über die rechtlichen Folgen unterbrochen wird.
Die Sperrfrist für den ersten Regelverstoß liegt bei drei und für den zweiten bei sechs und für jeden weiteren Regelverstoß bei zwölf Kalenderwochen. Die Sperrfrist von zwei Wochen[1] tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht die erforderlichen persönlichen Anstrengungen unternimmt, obwohl er über die Möglichkeiten einer Sperrfrist informiert wurde. Die Sperrfrist tritt ein, wenn die Versicherten einen bestehenden, angemessenen Arbeitsort nicht annehmen.
Die Sperrfrist für den ersten Regelverstoß liegt bei drei und für den zweiten bei sechs und für jeden weiteren Regelverstoß bei zwölf Kalenderwochen. Die Sperrfrist von zwölf Kalenderwochen tritt ein, wenn die Versicherten ein vorhandenes Arbeitsverhältnis ohne triftigen Anlass (z.B. durch Aufhebungsvereinbarung) kündigen oder durch den Arbeitgeber wegen unangemessenen Verhaltens kündigen.
Wenn der Anstellungsvertrag in naher Zukunft sowieso abgelaufen wäre, z.B. aufgrund einer regulären Beendigung oder einer zeitlichen Begrenzung, wird die Sperrfrist von zwölf Monaten gekürzt. Bei einer außerordentlichen oder ordnungsgemäßen Beendigung aus Verhaltensgründen kommt es daher zu einer Sperrfrist. Mindestziel des Mitarbeiters ist es daher, die ausserordentliche Entlassung im Wege der Abfindung in eine reguläre Entlassung umzuwandeln.
Wünschenswert ist auch die Formulierung: "Aus der heutigen Perspektive bestätigt der Angeklagte (= Arbeitgeber) die gemachten Anschuldigungen nicht mehr". Bei manchen Arbeitgebern wird der Begriff "aus betriebswirtschaftlichen Gründen" verwendet. Hieran ist die Verwaltung nicht geknüpft. Selbst bei einem Versicherungsverstoß wird keine Sperrfrist auferlegt, wenn ein wesentlicher Anlass vorlag.
Die Sperrfrist bewirkt im Unterschied zur reinen Ruhepause eine reale Kürzung der Leistungen, da die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Zeitdauer der Sperrfrist verkürzt wird. Im Falle einer Sperrfrist von zwölf Monaten für die Arbeitseinstellung reduziert sich die Gesamtdauer des Anspruches um die Tage der Sperrfrist, jedoch um wenigstens ein Quartal (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Bei einem Anspruchszeitraum von mind. 340 Tagen reduziert die Quartalskürzung den Anspruchszeitraum um mehr als die 12-wöchige Sperrfrist, da 12 Kalenderwochen nur 84 Tage (12*7) und ein Quartal von 340 Tagen 85 Tage betragen. Werden zu einer Gesamtlaufzeit von mind. 21 Kalenderwochen mehrere Sperrfristen addiert, verfällt der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 161 SGB III).
Verjährungsfristbeginn ist der Tag nach dem die Sperrfrist begründenden Zeitpunkt (§ 159 Abs. 1 SGB III). Welcher Zeitpunkt hier verwendet wird, ist abhängig von der Form der Sperrzeit. Bei einer verspäteten Anmeldung von Arbeitsuchenden ist für die Sperrfrist das Auftreten von De-facto-Arbeitslosigkeit entscheidend[7], nicht das Auftreten von Arbeitslosen.
Über 639.222 Blackout-Perioden gab es 2007, im Jahr 2009 bereits 843.071 Blackout-Perioden; für knapp 70 Prozent der Blackout-Perioden ist die Nichtmeldung oder späte Meldung von Arbeitssuchenden der Auslöser, für etwa ein Viertel der Arbeitsaufgabe[8]. Gratwanderung für Sozialhilfeempfänger mit niedrigen Löhnen und Wucher, gedruckt in: Infos auch 2/2003. Nomos Verlags.