Arbeitsgericht Kosten

Kosten des Arbeitsgerichts

Jede Klage oder jeder Antrag auf Unterlassung vor dem Arbeitsgericht löst eine Gebühr aus und kann zu Auslagen führen. Ihr Anwalt beantragt dies zusammen mit der Klage beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht legt dann ein Qualitätsdatum fest. Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz. ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Bei den Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland handelt es sich um Kosten für Gerichts- und außergerichtliche Verfahren. Prinzipiell fallen in Deutschland im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz Prozesskosten nach dem Prozesskostengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG) an. Dies hat die Person zu übernehmen, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder im ArbG-Verfahren von der Person, der die Kosten nach § 29 Nr. 1 (gerichtliche Verhängung) oder Nr. 2 GKG (im Falle eines Vergleichs zu je einem Drittel; vgl. auch 98 ZPO) aufgeerlegt werden.

Die Kosten des Verfahrens bestehen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten (§ 3 Abs. 2 GKG). Erfolgt die Beendigung des gesamten Verfahrens in erster Linie durch Erledigung, fällt die Vergütung weg (vgl. dazu den Vorbemerkungen 8 der Anlagen 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Darüber hinaus sind die Kosten des eigenen Anwalts zu übernehmen, sofern man sich der Rechtsvertretung bedienen und dies ohne Rücksicht auf den Rechtsstreitfall ( § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Dies ist nicht zwingend notwendig, da man sich auch in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen verteidigen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine rechtliche Verpflichtung wie z.B. in Prozessen vor den staatlichen Arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht besteht hier nicht (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). In vielen Fällen entscheiden sich die Beteiligten auch für die Vertreter des Verbandes (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft), was auch hier erlaubt ist und in der Regel zu keinen oder geringen Mehrkosten führen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Sämtliche arbeitsrechtliche Prozesse werden in erster Linie vor den Gerichten eingeleitet, unabhängig vom Umfang der Streitigkeiten. Sämtliche oben genannten Kosten werden unter dem Stichwort "Prozesskosten" zusammengefasst. Gemäß 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes findet im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens der ersten Rechtsinstanz keine Rückerstattung der Anwaltshonorare statt, da die arbeitsgerichtliche Prozessvertretung zunächst den Vertretern von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vorbehalten war, deren Mitgliedern durch ihren Mitgliederbeitrag grundsätzlich ein Recht auf freien arbeits- und sozialrechtlichen Schutz zusteht.

Die Anwälte waren zunächst einmal von der gerichtlichen Tätigkeit vor den erstinstanzlichen Gerichten in Bagatellfällen ausgenommen. Das traditionelle Kostenreglement ist (zunächst) gleichbleibend. Damit werden arbeitsgerichtliche Verfahren von zivilrechtlichen Verfahren unterschieden, bei denen die unterliegende Seite in der Regel auch der anderen Seite die notwendigen Prozesskosten zu ersetzen hat.

Daraus folgt die Judikatur, dass auch die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens nicht rückerstattungsfähig sind, auch wenn zivilrechtlich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung besteht, z.B. betrifft diese Beschränkung nur die Anwaltshonorare und den Ersatz von Zeitverlust. Andere aussergerichtliche Kosten der Gewinnerseite (z.B. Fahrtkosten bis zum Datum) müssen in arbeitsgerichtlichen Verfahren - wie in den anderen Zweigen des Gerichts - von der Verliererseite ersetzt werden.

Dies kann auch zur Rückerstattung der Anwaltsgebühren führen, wenn der Gewinner durch die Bestellung des Anwalts seine eigenen Reisespesen einspart: dann sind die Anwaltsgebühren bis zur Summe der eingesparten Reisespesen erstattbar. Unbeschadet des 12a Abs. 1 Satz 1 des ArbGG können die Vertragsparteien auch eine Rückerstattung durch Abfindung vereinbart werden (LAG Hamm MDR 92, 62).

Der Stellenwert der mangelnden Rückerstattungsfähigkeit auf Seiten der Beschäftigten wird durch die breite Streuung der Rechtsschutzversicherung und des Rechtsschutzes durch die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft erheblich begrenzt. Als weitere Neuerung des Gerichtskostengesetzes für arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, dass eine Vorauszahlung für Prozesskosten bei einer Klage nicht geschuldet ist (§ 11 GKG). Damit soll auch der mittellose Mitarbeiter in die Lage versetzt werden, beispielsweise problemlos Kündigungsschutzklagen einzureichen.

Ein Kostenausschluss ist nur in erster Linie möglich. Auch im Beschwerdeverfahren und in der dritten Instanz trägt die unterliegende Partei die notwendigen Prozesskosten der anderen Partei. Bei einem Vergleich vor dem Bezirksarbeitsgericht fällt die Vergütung des Berufungsgerichts nicht an; die Kosten der ersten Rechtsinstanz müssen jedoch noch bezahlt werden. Die Kosten für das Gericht und die Anwaltsgebühren hängen vom Wert des Streitgegenstandes ab.

Bis 2004 waren die Kosten des Arbeitsgerichts fast unbedeutend. Durch das erste Kostengesetz (BGBl. 2004 I S. 718) und das zweite Kostengesetz vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 2586) hat der Gesetzgeber diese Entgelte erheblich angehoben und die Obergrenze aufgehoben. Daraus ergibt sich ein Objektwert von EUR 8.000 (drei Monatsgehälter) im Entlassungsschutzverfahren für einen Arbeitnehmer mit einem Brutto-Monatsgehalt von EUR 444,- und damit im Falle einer angefochtenen Rechtskraft.

Damit sind die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in erster Linie um 1/3 niedriger als die "normalen Gerichtsgebühren", Anhang 1 Nr. 8210 GKG. Fordert der Mitarbeiter nach der Beendigung noch vier fällige Löhne (d.h. 12.000), erhöht sich der Wert des Objekts auf insgesamt 20.000 Euro und damit die Gerichtskosten für diesen Fall auf 690 Euro.

Eine weitere Bearbeitungsgebühr fällt im Beschwerdeverfahren an, diese wird jedoch um ca. 60 Prozent erhoeht. Bei der angefochtenen Rechtssache fallen im Fall der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen 1.267,50 Euro für einen Wert von insgesamt neuntausend Euro und 1.855 Euro für einen Wert von 21.000 Euro an.

Bei einem Vergleich würden sich diese Entgelte auf 1.744,50 Euro netto und 2.597 Euro netto anheben. Weitere Honorare fallen im Beschwerdeverfahren an, die um ca. 11,5% über denen der ersten Instanzen liegen - im Fall eines Ausgleichs vor dem Berufungsgericht um ca. 15%. Diejenigen, die einen Vorgang nicht selbst bezahlen können, erhalten die Kosten aus der Schatzkammer.

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