Kündigungsgründe Vermieter

Gründe für die Kündigung Vermieter

Beendigungsgründe im Mietrecht, Beendigungsgründe durch Vermieter und Mieter. Eine unpünktliche, dauerhafte Mietzahlung oder unberechtigte Untervermietung, um dem Vermieter keinen willkommenen Kündigungsgrund zu geben. Es handelt sich im Folgenden zunächst um eine ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Der Vermieter muss in der Kündigung konkrete Kündigungsgründe angeben.

Entlassungsgründe

Er muss die Beendigung des Mietverhältnisses zwar in schriftlicher Form erklären, muss dies aber nicht begründet und hat keine weiteren Kündigungsbedingungen zu beachten. Demgegenüber ist der Vermieter zur schriftlichen Abmeldung und zur Begründung stets gehalten! Dementsprechend ist die Beendigung des Vermieters nur dann rechtlich wirksam, wenn sie einen der drei in 573 BGB Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Kündigungsgründe hat.

Grundbedingung ist ein so genanntes "berechtigtes Interesse" des Mieters an der Aufhebung. Rechtlich erkannte Kündigungsgründe: Vertragsbruch durch den Vermieter ( 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Dies ist der Fall, wenn der Vermieter seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, z.B.: keine Mietzahlung, Nichtzahlung der vertragsgemäßen Kaution, dauerhafte Lärmbelästigung usw.). Hindernis für eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ( 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB): Ist der Vermieter durch Untervermietung an der Verwertung eines das Mietobjekt enthaltenden Werts verhindert (durch Umbau/Modernisierung etc.), z.B. bei betriebswirtschaftlich notwendigem Renovierungsbedarf - dies muss ggf. durch eine Wirtschaftlichkeitsrechnung nachgewiesen werden.

Eine Auflistung der Kündigungsgründe nach 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB ist nicht abschliessend. Darüber hinaus erlaubt die allgemeine Klausel des 573 Abs. 1 BGB dem Vermieter die Angabe "sonstiger berechtigter Interessen" zur Rechtfertigung seiner Aufhebung. Vorraussetzung ist jedoch, dass diese anderen legitimen Belange in Bezug auf die Kündigungsgründe aus 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB (BVerfG Urt. v. 08.10.1911 - 1 BvR 1324/90) gleichermaßen gravierend sind.

Von der Kündigungspflicht ist der Vermieter befreit, wenn es sich um ein Pachtverhältnis innerhalb des vom Vermieter selbst genutzten 2-Familienhauses handelt (§ 573a BGB). 573 a BGB gilt nur für ein gemietetes Objekt, das nur aus zwei Appartements zusammengesetzt ist und zusätzlich eine davon vom Vermieter und die andere vom Vermieter selbst eingenommen wird.

Diese Regelung gilt nicht für drei oder mehr Wohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses. Zur Abgeltung der entbehrlichen Kündigungsgründe wird jedoch die entsprechende Frist um drei weitere Kalendermonate erhöht ( 573 a Abs. 1 S. 2 BGB). Im Falle des Todes des Mieters haben sowohl der Erben als auch der Vermieter die Moeglichkeit, das Mietverhaeltnis ohne Angabe von Gruenden zu kuendigen (§ 564 BGB).

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