Illegal Filme Schauen

Ungültige Filme ansehen

Schauen Sie sich Filme, Serien und Fußballspiele völlig kostenlos an. z.B. Kinox. to, die keine Erlaubnis der Rechteinhaber haben, sind illegal.

Kann ich Filme und Serien auf Portalen wie "kinox. to" ansehen? Wenn ich sie jedoch regelmäßig beobachte, können sie sich schnell vermehren.

ECJ - Streaming von illegal vertriebenen Filmen ist eine Copyright-Verletzung

Wie der EuGH festgestellt hat, handelt der Benutzer, der illegal Filme per Streaming anschaut, illegal. Medienrechtler Christian Solmecke erklärt das Gerichtsurteil und seine Wichtigkeit für die deutschen Benutzer von Kino. to & Co. streaming wird illegal. Mit Beschluss vom 27. Mai 2017 (Filmspeler) hat der EuGH die frühere Rechtssprechung der deutschen Justiz auf den Prüfstand gebracht (C-527/15 Stichting Brein).

Dazu der Medienrechtler aus Köln: "Das Ergebnis überrascht und trifft nicht nur die Nutzer der vielen Film- und Serien-Streamingportale, sondern auch die Verbraucher illegaler Bundesliga-Streams. Dabei ging es zunächst nur um einen fremden Streaming-Player, aber wenn man sich die Gründe für das Ermessen ansieht, kann man die Entscheidungen auch von einer Seite wie z. B. von Kinox. auf die andere umleiten.

Grundsätzlich gehen die Juroren davon aus, dass sich Benutzer immer dann illegal benehmen, wenn ihnen die Illegalität des verteilten Stroms bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Benutzer können nur über ihre IP-Adressen verfolgt werden. Exakt diese IP-Adresse ist nur dem rechtswidrigen Internetportal bekannt, das in der Regel in anonymisierter Form arbeitet und häufig keine IP-Adressen vorhält.

Doch in der vergangenen Zeit hat die Gendarmerie die Rechner der kino.to durchsucht. "Bisher war nach Auffassung der deutschen Justiz für die Benutzer reines Streamen harmlos und legal, auch wenn die Streamingangebote im Internet ohne das Einverständnis der Rechtsinhaber abgerufen werden können.

Beim Streaming werden Caches im so genannten Browser-Cache und im Hauptspeicher des Benutzers abgelegt. Dazu gehört in den meisten Fällen auch die Reproduktion eines durch das Urheberrecht gesicherten Werks. Dies ist jedoch nur vorübergehend und erforderlich, damit der Benutzer überhaupt einen Streaming-Service verwenden kann. Der Hauptzweck der Lagerung ist daher nicht die Duplizierung des Senders.

In dieser Bestimmung wurde die EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 implementiert Bisher wurde davon ausgegangen, dass dieser Standard für das Streamen gilt und dass die vorübergehende Speicherung keine urheberrechtlichen Rechte verletzen würde. Was dem EuGH jetzt vorgelegt wurde, steht in engem Zusammenhang mit dieser Anweisung. Unter anderem sollte der EuGH klarstellen, ob die Betrachtung eines rechtswidrigen Stroms und die damit verbundene Reproduktion unter die Ausnahme fallen und mit dem europäischen Recht vereinbar sind.

Der EuGH hat festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Dadurch wird das Streaming von Film und Serie sowie anderer digitaler Internetinhalte möglich. In den Add-Ons sind Link-Sammlungen zusammengefasst, die beim Klick auf Streaming-Seiten im Netz weitergeleitet werden, die von Dritten bedient werden und auf denen Filme, Fernsehsendungen und (Live-)Sportveranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Der Europäische Gerichtshof musste zunächst die umstrittene Fragestellung klarstellen, ob der Vertrieb des Media Players bereits als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 anzusehen ist. Öffentliche Vervielfältigung ist prinzipiell nur dem Rechtsinhaber des betreffenden Filmes oder der betreffenden Reihe gestattet und ohne dessen Einwilligung unzulässig. In seiner Entscheidung bestätigte der EuGH, dass der Kauf des Filmspielers positiv war.

Bei Sites wie z. B. kinox. to, deren Businessmodell darin besteht, auf illegale und gewinnbringende Angebote zu verweisen, wurde unter deutscher und europäischer Gerichtsbarkeit bereits klargestellt, dass sie die Filme selbst vervielfältigen und damit eine Copyright-Verletzung anstreben. Viel spannender für die Anwender in Deutschland war jedoch die extrem explosive Regelung des EuGH, das Streaming von Spielfilmen und Reihen über den Filmplayer als illegal zu beurteilen.

Schließlich verbindet die Begründung des Europäischen Gerichtshofs letztendlich auch die deutschen User, die auf Websites wie z. B. die Kinox. zu Filmen auftreffen. Begründung des EuGH-Urteils im Detail: In seiner Entscheidung bestätigte der EuGH zunächst - ohne dies zu präzisieren -, dass die Benutzer des Film-Players beim Videostreaming eine Duplizierung von kopiergeschütztem Material vornahmen.

Nachträglich wird die Ausnahmeregelung der temporären Reproduktion für nicht zutreffend erachtet. Zumindest einer war der Grund für das Scheitern: Streamen ist nicht die einzige Möglichkeit, "ein geschütztes Werk legal zu nutzen". Jede Verwendung, die vom Rechtsinhaber nicht gestattet ist, kann nur dann legal sein, wenn sie nicht gesetzlich eingeschränkt ist - in diesem Falle hat sich der EuGH mit der Interpretation der Ausnahmeregelung selbst befasst.

Vereinfacht gesagt: Die Benutzer wissen, dass das Produkt nicht legal ist. Der EuGH verweist ausdrücklich auf den Sachverhalt, indem er die Werbebotschaft für das Produkt hervorhebt, man könnte sich hier Filme gratis anschauen, ebenso wie die bereits installierten Add-ons. Dieses Argument kann jedoch auf das Streamen angewendet werden. Auch hier ist den Usern bewusst, dass die Filme nicht legal in Kino & Co. gepostet wurden.

Auch in der nachfolgenden Begründung des EuGH wird die Übertragbarkeit der Entscheidung auf das Internetstreaming deutlich: Die Übertragung über den Filmplayer kann die übliche Nutzung kopiergeschützter Arbeiten behindern und den legitimen Rechten der Rechteinhaber unangemessen schaden, da sie in der Regel zu einer Einschränkung der legitimen Geschäfte im Hinblick auf diese schützenswerten Arbeiten führt.

Vereinfacht gesagt: Wenn Sie den Spielfilm übertragen können, sehen Sie ihn nicht mehr im Kinosaal oder auf DVD. Dies ist bei direktem Internetstreaming völlig gleich. Die Argumente des EuGH können daher auch unmittelbar auf das Strömen angewendet werden und binden in der gleichen Art und Weise andere einzelstaatliche Gerichtshöfe, die sich mit einem vergleichbaren Thema befassen.

Dies hat zur Folge, dass - sollte es wirklich Warnungen vor illegalem Streaming geben - der § 44a Umsatzsteuergesetz (UrhG) nicht mehr angewendet werden kann. Schlussfolgerung: Was müssen Anwender in den nächsten Jahren berücksichtigen? Die Anwender müssen daher in Zukunft viel umsichtiger sein. Dies ermöglicht die Duplizierung zum Zwecke einer privaten Kopie. Jeder Anwender würde daher einer Vorabkontrolle unterliegen, die kaum möglich wäre.

Benutzer von YouTube können davon ausgehen, dass die dort eingestellten Informationen legal sind. Es wird anders mit Portale wie kinox.to ausfallen.

Mehr zum Thema