Paragraph 91 Zpo

Artikel 91 Zpo

Rechtsanwaltskosten und Anwaltskosten der obsiegenden Partei richten sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS. Der Grundsatzbeschluss über die Kosten im deutschen Zivilprozess ist in den §§ 91 ff. der ZPO geregelt. Prinzip und Umfang der Kostentragungspflicht sind in § 91 ZPO geregelt.

Wird eine Partei vollständig besiegt, so hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (§ 91 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).

91 ZPO - Einzelstandard

Der Unterlegene trägt die mit dem Rechtsstreit verbundenen Aufwendungen, vor allem die der Gegenpartei, soweit sie für eine angemessene gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Die Rechtsanwaltskosten des erfolgreichen Beteiligten werden in allen Verfahren, Reisespesen eines Anwalts, der nicht im Gerichtsbezirk ansässig ist und auch nicht am Sitz des Gerichts lebt, erstattet, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Einschaltung zur angemessenen Strafverfolgung oder Strafverteidigung erforderlich war.

Eine Erstattung der Gebühren mehrerer Rechtsanwälte ist nur soweit erforderlich, als sie nicht die Gebühren eines Anwaltes übersteigen oder wie in der person des Anwaltes eine Änderung erfordern. Im eigenen Fall sind die Gebühren und Anzeigen dem Anwalt zu vergüten, die er als Gebühren und Anzeigen eines bevollmächtigten Anwaltes einfordern kann.

Der Rechtsstreit im Sinn von Absätze 1, 2 schließt auch die Aufwendungen ein, die Gebühren durch eine Güteverfahren vor einer von der staatlichen Rechtspflege gegründeten oder anerkannte Gütestelle entstehen; dies ist nicht der Fall, wenn zwischen dem Ende von Güteverfahrens und der Eröffnung einer Klage mehr als ein Jahr vergangen ist. Bei den Rechtsstreitigkeiten im Sinn des Absatzes 1 handelt es sich auch um solche Aufwendungen, die die unterliegende Vertragspartei im Laufe des Rechtsstreites an die unterlegene Vertragspartei zahlt.

Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung

Der Unterlegene trägt die mit dem Rechtsstreit verbundenen Aufwendungen, vor allem die der Gegenpartei, soweit sie für eine angemessene gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Die Rechtsanwaltskosten und Spesen des Rechtsanwaltes der jeweiligen Vertragspartei werden in allen Verfahren, Reisespesen eines Rechtsanwaltes, der nicht zum Prozessgericht zugelassen ist und auch nicht am Gerichtsort ansässig ist, erstattet, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Einschaltung zur angemessenen Strafverfolgung oder Strafverteidigung erforderlich war.

Keine zusätzlichen Gebühren werden der erfolgreichen Seite erstattet, wenn der zum Prozessgericht zugezogene Anwalt keinen Sitz hat oder sein Büro an dem Standort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine externe Dienststelle dieses Gerichtes aufhält. Bei mehreren Rechtsanwälten sind die Anwaltskosten nur soweit zu ersetzen, als sie die Anwaltskosten nicht überschreiten oder wenn ein Rechtsanwaltswechsel in der Person des Rechtsanwaltes erfolgen musste.

Im eigenen Namen werden dem Anwalt die Honorare und Spesen zurückerstattet, die er als Honorare und Spesen eines zugelassenen Anwalts in Rechnung stellen könnte. Bei den Rechtsstreitigkeiten im Sinn der Absatz 1, 2 sind auch die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor einer von der staatlichen Justizverwaltung eingesetzten oder zugelassenen Schlichtungsstelle anfallenden Honorare enthalten; dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der Schlichtung und der Einreichung einer Klage mehr als ein Jahr vergangen ist.

Haben die Beteiligten in der Anhörung oder durch schriftliche Erklärung oder für das Register des Amtes die Streitigkeit in der Sache für entschieden befunden, so bestimmt das zuständige Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Höhe der Aufwendungen unter Beachtung des Standes der Dinge und der bisher geführten Streitigkeit. Der Beschluss kann ohne Anhörung gefasst werden.

Ein Rechtsbehelf gegen die getroffene Wahl ist unverzüglich einzulegen. Bevor über die Berufung entschieden wird, muss der Widersprechende angehört werden. Bei teilweisem Erfolg, teilweiser Niederlage werden die Aufwendungen miteinander verrechnet oder anteilig aufgeteilt. Bei gegenseitiger Verrechnung trägt jede Vertragspartei die halbe Höhe der Prozesskosten.

Hat die Gegenpartei einen relativ geringen Zahlungsanspruch, der keine Sonderkosten verursacht hat, oder war die Höhe der Klage der Gegenpartei Gegenstand eines gerichtlichen Ermessens, einer sachverständigen Untersuchung oder einer gemeinsamen Abwägung.

Wenn der Antragsgegner durch sein Handeln keinen Anlass zur Klageerhebung gibt, wird der Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens belastet, wenn der Antragsgegner den Antrag unverzüglich zur Kenntnis nimmt. Eine Kostenumlage nach Satz 1 würde die Lebensweise eines Ehepartners unangemessen verschlechtern; die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu beachten; eine Kostenumlage nach Satz 1 ist unzumutbar, da ein Ehepartner in späteren Angelegenheiten der in 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 genannten Form ganz oder zum Teil minderwertig ist.

Sobald die Vertragsparteien eine Einigung über die Höhe der Gebühren erzielt haben, kann das zuständige Gericht diese als Grundlage für die gesamte oder einen Teil der Entscheidungen heranziehen. Bei Ablehnung eines Scheidungsantrags trägt der Kläger auch die durch die Entlassung ungültig gewordenen Aufwendungen des Folgeverfahrens; dies betrifft auch die Aufwendungen für eine durch eine Trennung nach 623 Abs. 1 S. 2 oder 628 Abs. 1 S. 1 zu beschließende Folgefrage.

Der Richter kann die Aufwendungen an anderer Stelle aufteilen, wenn eine Kostenumlage nach Maßgabe des Satzes 1 im Verhältnis zum vorherigen Stand der Dinge und Streitigkeiten in Folgeangelegenheiten der in 621 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 4, Nr. 4, Nr. 8 beschriebenen Form unzumutbar ist. Bei Aufhebung oder Nichtigkeit einer Eheschließung werden die Rechtsstreitigkeiten untereinander aufgerechnet.

Der Richter kann die Aufwendungen nach seinem billigen Ermessen an anderer Stelle aufteilen, wenn eine Kostenumlage nach Maßgabe des Satzes 1 den Lebensstil eines der Ehepartner unangemessen beeinträchtigt oder wenn eine solche Kostenumlage angesichts der Tatsache, dass ein Ehepartner allein in den Fällen der §§ 30 bis 32 EhG von der Aufhebung oder Ungültigkeit der Heirat wusste oder wenn ein Ehepartner durch betrügerische Falschdarstellung oder rechtswidrige Androhung seitens des anderen Ehepartners oder mit dessen Wissen festgestellt wurde, unzumutbar ist.

Entsprechendes gelte in einem gerichtlichen Streit um die Weiterführung des Mietvertrages, wenn die Klageschrift abgetan wird. Hat der Beklagte auf Antrag des Angeklagten den Fortbestand des Mietvertrages auf der Grundlage der 556a, des §56b BGB festgestellt, so kann das zuständige Gericht dem Angeklagten die gesamten oder einen Teil der Aufwendungen aufbürden, wenn er auf Antrag des Antragstellers nicht sofort über die Beanstandung Aufschluss gibt.

Entsprechendes gelte bei einem gerichtlichen Streit über die Weiterführung des Mietvertrages im Falle der Klageerteilung. Hat der Antragsgegner das Recht auf Freilassung der Wohnung unverzüglich anerkannt, aber eine Frist zur Zwangsräumung eingeräumt, so kann das zuständige Gericht dem Antragsteller die Zahlung der gesamten oder eines Teils der entstandenen Aufwendungen anordnen, wenn er bereits vor Einreichung der Klageschrift die Fortführung des Pachtverhältnisses unter Darlegung der Gründe oder einer den Verhältnissen angemessenen Frist zur Zwangsräumung beantragt hatte.

Gelingt eine Anfechtungsklage gegen die Ehe oder eine Anfechtungsklage des Anerkenners, seiner Erziehungsberechtigten oder des Kindes wegen der Vaterschaftsanerkennung, so werden die Aufwendungen aufgerechnet. 96 gelten sinngemäß. Bei Unterhaltsansprüchen des unehelichen Kindes gegenüber dem Familienvater darf ein Teil der Aufwendungen nicht dem Widersprechenden auferlegt werden, weil dem Antrag des Familienvaters auf Aufschiebung oder Erlass von Unterhaltsrückständen entsprochen wird.

Antragsteller, die eine Verfügung nach 642f beantragen, trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten. Dem Widersprechenden des Urhebers kann das zuständige Gericht die volle oder einen Teil der Aufwendungen anordnen, wenn dies aus besonderem Grund gerechtfertigt ist. Derjenige, der eine Verabredung oder eine Fristsetzung verpasst oder die Verschiebung einer Verabredung, die Verschiebung einer Anhörung, die Festsetzung einer Verabredung zur Fortführung der Anhörung oder die Fristverlängerung durch sein Verschulden veranlasst, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten.

Eine erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmaßnahme kann der Klägerin oder dem Kläger aufgezwungen werden, auch wenn sie im Ausgangsverfahren gewinnt. Bei einer erfolglosen Beschwerde gehen die Gebühren zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Rechtsbehelf wird der erfolgreichen Vertragspartei ganz oder zum Teil aufgezwungen, wenn sie auf der Grundlage eines neuen Antrags gewinnt, den sie in einem vorangegangenen Rechtsstreit durchsetzen konnte.

Eine Vergleichsvereinbarung ist als Gegenleistung zu betrachten, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes beschlossen. Gleiches trifft auf die durch Schlichtung beigelegten Rechtsstreitigkeiten zu, es sei denn, sie wurden bereits durch Feststellungsurteil anerkannt. Ein Rechtsbehelf gegen die Ausgabenentscheidung ist nur zulässig, wenn gegen die im Ausgangsverfahren getroffene Verfügung ein Rechtsbehelf eingereicht wird.

Wird der Hauptsacheverfahren durch eine Bestätigung entschieden, so ist gegen die Kostenübernahmeentscheidung sofort Berufung einzulegen. Bevor über die Berufung entschieden wird, muss der Widersprechende angehört werden. Hat eine Streitpartei ein spezielles Angriffs- oder Abwehrmittel in Anspruch genommen, so sind die anderen Streitparteien nicht für die dadurch verursachten Aufwendungen haftbar.

Das zivilrechtliche Recht, nach dem sich diese Verantwortlichkeit auf die in Abs. 3 genannten Aufwendungen ausdehnt, bleibt hiervon unberührt. 3. Einem Widersprechenden der Hauptbeteiligten sind die durch eine Hilfsintervention entstehenden Aufwendungen aufzubürden, soweit er die Aufwendungen für den Rechtsstreit nach den Bestimmungen der 91 bis 98 zu erstatten hat.

Ist die Streithelferin als Streitpartei mit der Hauptvertragspartei anzusehen (§ 69), so gelten die Bestimmungen des § 100. Der Erstattungsantrag ist beim zuständigen Richter einzureichen. Der Kostenvoranschlag, die dem Widersprechenden zuzusendende Kopie und die Unterlagen zur Begründung des jeweiligen Vorgehens sind beigefügt.

Hat das erstinstanzliche Urteil über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Fixkosten sind auf Verlangen mit vier Prozent ab Zugang des Feststellungsantrags, im Fall des 105 Abs. 2 ab Zustellung des Bescheids zu verrechnen. Bei teilweiser oder vollständiger Befolgung des Antrags wird die Verfügung dem Widersprechenden von Amtes wegen zusammen mit einer Kopie der Kostenabrechnung mitgeteilt.

Der Anmelder wird von sich aus nur dann über die getroffene Wahl informiert, wenn der Anmeldung ganz oder zum Teil widersprochen wird; andernfalls erfolgt die Anmeldung inoffiziell. Ein Rechtsbehelf gegen die getroffene Wahl ist unverzüglich einzulegen. Der Berufungsgerichtshof kann das Gerichtsverfahren so lange auszusetzen, bis die dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Verfügung ergangen ist.

Der Festbetrag wird dem Widersprechenden des Anmelders zusammen mit einer Kopie der Kostenkalkulation mitgeteilt. Der Zusammenhang des Feststellungsbeschlusses mit dem Ermittlungsurteil ist zu unterlassen, wenn dem Feststellungsantrag auch nur zum Teil nicht nachkommt. Ein Ermittlungsantrag ist nicht erforderlich, wenn die Vertragspartei die Kalkulation ihrer Ausgaben vor der Urteilsverkündung vorgelegt hat; in diesem Fall ist die Kopie der dem Widersprechenden mitzuteilenden Kostenrechnung von sich aus zu erstellen.

Werden die Prozesskosten ganz oder zum Teil nach Kontingenten aufgeteilt, so hat das Schiedsgericht nach Erhalt des Feststellungsantrags den Widersprechenden zu ersuchen, dem Schiedsgericht innerhalb einer Kalenderwoche die Kostenberechnung vorzulegen. Nach erfolglosem Fristablauf wird die Wahl ohne Berücksichtigung der dem Widersprechenden entstehenden Mehrkosten getroffen, wobei das Recht des Widersprechenden, das Recht auf eine spätere Rückerstattung zu beanspruchen, unberührt bleibt.

Für die durch das nachfolgende Vorgehen entstehenden zusätzlichen Kosten ist der Widersprechende verantwortlich. Ist der Streitgegenstand nach der Festsetzung der Kosten Gegenstand einer solchen Maßnahme, so wird die Festsetzung der Kosten, wenn diese von der Berechnung des der Festsetzung der Kosten zugrundeliegenden Wertes abweichen sollte, auf Verlangen geändert. Das erstinstanzlich zuständige Gericht beschließt über den Erstantrag.

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