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Klage Zpo
Rechtsstreit ZpoDie folgenden Regelungen beziehen sich auf § 253 ZPO:
Die Klage wird durch eine schriftliche Erklärung (Klageschrift) eingereicht. Die Klagebegründung muss enthalten: 1.den Namen der Beteiligten und des Gerichtes; 2.eine genaue Begründung der Klage und einen konkreten Ersuchen. Die Klagebegründung muss weiterhin enthalten: 1.eine Aussage, ob der Einreichung der Klage ein Schlichtungsversuch oder ein anderes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vorangegangen ist und eine Aussage darüber, ob ein solches von Gründe abgelehnt wird; 2.eine Angaben über den Wert des Streittextes, wenn die Website Zuständigkeit des Gericht abhängt und der streitextuelle Gegenstand nicht aus einer bestimmten Höhe von Geld bestehen; 3.eine Aussage darüber, ob eine Einzelrichterentscheidung des Falles Gründe abgelehnt wird.
Bei der Klageerhebung gelten zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen über, die Vorarbeiten Schriftsätze. Die Petition und andere Anträge und Erklärungen jeder zu Zustellenden Person sind mit der für ihre Zustellung gewünschten Anzahl von Kopien in Schriftform beim zuständi gen Gerichtsregister unter Beifügung oder Erklärungen vorzulegen. 2 Ein Beifügung von Kopien ist nicht erforderlich, wenn die Klageerwiderung auf elektronischem Wege einreicht wird.
Regelung: Die Anwendbarkeit der Zivilklage
Einreichung einer Klage (= keine schwerwiegenden Mängel bei der Einreichung), wobei vor allem die Beteiligten so präzise zu identifizieren sind, dass eine Zustellung des Verfahrens möglich ist. Bedingungen für eine Prüfung von Amtes wegen (§§ 56 I, 139 III ZPO). Die Klagebegründung ist inhaltlich aus 253 Abs. 1 ZPO abgeleitet. - Formales Parteienkonzept: Der in der Klageerwiderung genannte Kläger/Beklagte ist eine Vertragspartei.
- Die Parteikapazität ist an die Handlungsfähigkeit der Beteiligten gebunden. - Links zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, ggf. nur Teilrechtsfähigkeit möglich, vgl. §§ 112, 113 BGB. Wird nicht geprüft, wenn ein Hinweis auf das zivilgerichtliche Verfahren nach 17a GVG vorlag. - Widerspruch ohne Rüge möglich, wenn kein ausschließliches Gerichtsstandsrecht gerechtfertigt ist, §§ 39, 40 II ZPO.
- Im Falle einer sachlichen oder örtlichen Unzuverlässigkeit ist die Anrufung der zuständigen Richter nur auf Ersuchen der Klägerin möglich, § 281 ZPO. Wenn das Anzugziel leichter und billiger zu erreichen ist. Wird nur bei einer Beschwerde einer Person berücksichtigt, nicht von vornherein. Konsequenzen des Fehlen einer wirklichen Verfahrenserfordernis: keine Zustellung des Verfahrens, keine Vereinbarung einer mÃ?
Ein erneuter Rechtsweg ist unter Mängelvermeidung möglich. Nur bei Unzuständigkeit von Amtes wegen Anrufung des zuständigen Gerichts, 17a II GVG. i.Ü.: Klageabweisung durch gerichtliche Entscheidung, d.h. keine Entscheidung über den Inhalt, es sei denn, die fehlenden Voraussetzungen sind durch die letzte mündliche Prüfung gegeben. Ein erneuter Rechtsweg ist unter Wahrung von Verfahrensmängeln möglich.
Konsequenzen des Vorhandenseins eines Prozesshindernisses: Ablehnung der Klage als nicht zulässig, wenn kein Rechtsbehelf vorgesehen ist (Ausnahme: § 113 ZPO). Erneuter Rechtsstreit möglich.