Gesetzliche Raucherpausen

Rechtliche Rauchpausen

Der gesetzlichen Regelung zu Rauchpausen: Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen können mit sofortiger Kündigung einhergehen. und gesetzlichen Regelungen zum Thema "Rauchen am Arbeitsplatz". Ein gesetzlicher Reglement, das besagt, wie oft und wie lange man rauchen darf, gibt es so nicht! Werden keine Angaben gemacht, gelten die gesetzlichen Mindestansprüche. Sind die gesetzlichen Pausenzeiten mit den Raucherpausen vereinbar?

Ist das Rauchen während der Arbeitszeiten gesetzlich zulässig?

Werden Raucherpausen am Arbeitplatz tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben? Und Sie haben das Recht, alles für eine kurze Pause abzulegen? Stress am Arbeitsplatz ist beinahe alltäglich. Laut der Webseite "Arbeitsrechte.de" werden in Deutschland rund 17 Mio. Menschen geraucht. Aber ist es möglich, während der Arbeitszeit regelmässig Pausen für Raucher einzulegen oder kann der Unternehmer dies unterlassen?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Raucherpausen. In der Regel dulden die Vorgesetzten jedoch für Raucherinnen und Raucher Kurzaufenthalte, die die Arbeitszeiten unterdrücken. Weil es kein einschlägiges Recht gibt, kann der Auftraggeber diese Regelungen selbst ausarbeiten. Jeder, der sie missachtet, kann jedoch mit einer Verwarnung oder - im Wiederholungsfall - mit einer fristlosen Beendigung rechnen.

Rechtlich sind daher Raucherpausen während der Arbeitszeit zulässig - der Unternehmer kann sich jedoch das Recht nehmen, diese zu untersagen oder die entgangenen Protokolle auszugleichen.

Raucher bricht ab | Arbeitnehmerarbeitsrecht

Mitarbeiter, die während der Arbeitszeiten ohne Kenntnis des Arbeitgebers über das Ausmaß der Arbeitspausen und dennoch vollständig entlohnt werden, können nicht darauf hoffen, dass dies so bleiben wird (LAG Nürnberg vom 05.08.2015, 2 Sat 132/15). Die Klage wurde von einem rauchenden Mitarbeiter eingereicht, der seit vielen Jahren bei der Angeklagten beschäftigt ist.

In der Firma war es üblich geworden, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsort zu jeder Zeit zum Zwecke des Rauchens ohne Ein- und Aussteigen aus dem Gerät räumen durften. Entsprechend wurde für die Raucherpausen kein Abzug gemacht. Gemäss einigen Betriebsanleitungen zum Schutz von Nichtrauchern ist am 1. Januar 2013 die "Betriebsvereinbarung Rauchen" in Kraft getreten. Damit wurde neben den Vorschriften zum Raucherschutz auch die Pflicht eingeführt, die nächsten Zeitmessgeräte für das Ein- und Ausstanzen bei der Entnahme vom Arbeitsort zum Zwecke des Rauchens zu verwenden.

Die Mitarbeiterin verklagt unter Hinweis auf das Prinzip der Betriebspraxis die Ausfälle. Eine berufliche Tätigkeit ist die regelmässige Wiedergabe von bestimmten Verhaltensmustern des Arbeitsgebers, aus denen die Beschäftigten oder eine gewisse Arbeitnehmergruppe den Schluss ziehen können, dass ihnen eine dauerhafte Zuwendung oder Konzession zuteil wird.

Der Arbeitsgerichtshof weist die Klageschrift in erster Instanz mit der Begruendung zurueck, dass eine Grundlage fuer Klagen auf gezahlte Pausen fuer Raucher nicht ersichtlich ist. Die Klägerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass auch in Zukunft kein Abzug für Raucherpausen erfolgen würde. Aus der betrieblichen Praxis ist kein Schadensfall erwachsen. In Anbetracht der über Jahre tolerierten durchschnittlichen Rauchpause von 60 bis 80 min pro Tag und Tag konnte kein Angestellter sicher sein, dass auch in Zukunft eine entsprechende Entlohnung genehmigt wird.

Weil im Resultat ein Antrag aus der Betriebsübung abgelehnt wurde, bedeutete das "BV Rauchen" keine Veränderung einer existierenden Gesetzeslage, sondern eine erste Regulierung der Rauchpausen. Außerdem konnten sich Zigarettenraucher nicht auf die Weiterzahlung von Raucherpausen verlassen, da dies natürlich zu einer ungleichen Behandlung von Nichtrauchern führen würde. Im Durchschnitt müßten sie bei gleicher Bezahlung mehr als 10 Prozentpunkte mehr als ihre Raucherkollegen leisten.

Der Beschluss der LAG Nürnberg macht deutlich, dass unregulierte Rauchpausen keinen Grund für einen Antrag auf Betriebsübung darstellen. Obwohl der Dienstgeber das Gehalt jahrelang zahlt, ohne die exakte Länge und Frequenz der Unterbrechungen zu wissen, können sich die Dienstnehmer nicht darauf verlassen, dass der Dienstgeber diese Vorgehensweise fortsetzt.

Inwieweit Rauchen noch relativ ist, ist schwer zu ergründen. Daher wird empfohlen, eine eindeutige Bestimmung in einer Werksvereinbarung zu machen. Die Inanspruchnahme bezahlter Rauchpausen aus der betrieblichen Praxis ist davon abhängig, ob sich der Unternehmer in dieser Hinsicht wirklich engagieren wollte. Grundvoraussetzung für das BAG ist, dass die Entschädigung der Pausenzeit angemessen ist, um einen Schaden aus der operativen Tätigkeit geltend machen zu können (so BAG vom 16.06.2004, 4 AZR 417/03).

Es kann also nichts anderes zutreffen, wenn der Unternehmer das Thema des Rauchens in der Pausenzeit seit Jahren genehmigt und die Vergütung für diesen Zeitraum uneingeschränkt ausbezahlt hat.

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