Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Muster Erinnerungsschreiben
ProbenerinnerungModellformulierung à Die Ausführungserinnerung
Mit VE 03, 114 und 127 haben wir die Berufungserinnerung nach § 766 ZPO vorgelegt. Es wurde erklärt, dass sowohl die Kreditgeber als auch die Debitoren über die Mahnung nach 766 ZPOs Irrtümer im Vollstreckungsverfahren durchsetzen können. Die Musterformulierung einer Mahnung aus Gläubigersicht ist unten aufgedruckt. Quelle: ; // Austausch von HMTL mit dem neuen Kode $(this).replaceWith(STR_html); }
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Mahnung ( "Bayern"), Muster, Vogt, Beschlagnahme
Kann man sich trotzdem die Frage stellen, welche Stelle den Vollstreckungsantrag stellen wird? Unklar ist, von wem der Vollstreckungsantrag gestellt wurde, d.h. wer der Zahlungsempfänger ist. 2.1 Der Zahlungspflichtige behauptet, dass der Zahlungsempfänger auf dem Vollstreckungsantrag nicht richtig, unmissverständlich oder unmissverständlich angegeben ist. "In einem schriftlichen oder elektronischen Rechtsakt ist die ausstellende Stelle zu bezeichnen und der Name des Leiters der Stelle, seines Bevollmächtigten oder seines Bevollmächtigten zu unterzeichnen oder zu vervielfältigen.
Obwohl "Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Recht" is mentioned in the upper left corner, the postal address is "c/o" "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln". Verhüllt wird, welche Autorität oder Firma zuständig ist. Nach § 37 Abs. 5 BayVfG gilt: "Abweichend von Abs. 3 dürfen Unterschriften und Namen nicht in einem mit automatischen Mitteln erstellten Schriftstück vervielfältigt werden.
"24 Abs. 3 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Technologie (BayVwZVG) besagt nur, dass "bei einem Vollstreckungstitel, der mit automatischen Vorrichtungen ausgestellt wurde, eine Signatur und ein amtliches Siegel ausbleiben kann. Selbst bei diesem Antrag auf Vollstreckung ist nicht zu erkennen, dass er überhaupt durch "automatische Vorrichtungen" entstanden wäre. In jedem Falle muss die ausstellende Stelle klar identifizierbar sein.
Gemäß Fehling/Kastner/ Störmer, VwVfG, 37, Rn. 36, 37 Abs. 3 VwVfG ist aus Gründen der Klarheit, Rechtmäßigkeit und des Schutzes vor behördlicher Anordnung die jeweilige Stelle, die den Rechtsakt erlassen hat, im eigentlichen Verwaltungsvertrag prinzipiell klar durch ihren offiziellen Namen zu kennzeichnen. Die Schuldnerin zweifelt jedoch und leugnet, dass der Antrag überhaupt "von den Behörden", d.h. von der BR, gestellt wurde.
Eine Verwaltungshandlung, die die ausstellende Stelle nicht klar identifiziert, ist gemäß 44 Abs. 2 Nr. 1 BayernVwVfG gegenstandslos. Es können nur rechtskräftige Verwaltungshandlungen durchgesetzt werden (' 23 BayVwZVG). Wenn der Beitragsdienst Verwaltungsakten erlässt, ist dies nicht zulässig. Vollstreckungsanträge können nur von juristischen Person des Öffentlichen Rechtes als Verwaltungsakten nach 27 BayernVwZVG gestellt werden.
Nach eigenen Aussagen ist der Beitragsdienst nicht rechtsfähig: "ARD ZDF Deutschlandradio Beiträge ist eine öffentlich-rechtliche, nichtlegislative Gemeinschaftseinrichtung der Landesrundfunkanstalten der BRD (ARD), ZDF und Deutschlandradio, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD sind, zum Zweck der Sammlung von Rundfunkbeiträgen nach dem Rundfunkstaatsvertrag. "Nachweis: Das ARD ZDF Deutschlandradio, Der "Beitragsservice, Köln" ist keine Instanz im sachlichen Sinn des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Es handelt sich nicht um eine juristische Persönlichkeit des Öffentlichen Rechtes, die geeignet ist, einen Verwaltungsakt oder ein Zwangsvollstreckungsersuchen zu verfassen. Die Gebührenbehörde kann weder Verwaltungshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen anfordern noch kann sie eine Vollstreckungsbehörde sein. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass das Zwangsvollstreckungsersuchen wie alle anderen Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben und Bekanntmachungen auch - wie bekannt - unmittelbar vom Beitragsdienst ausarbeitet wurde.
Die Schuldnerin bestreitet, dass die Kündigungen und das Zwangsvollstreckungsersuchen vom BR selbst ausgestellt und nur über den Beitragsdienst weitergeleitet wurden. Beleg: Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführender Gesellschafter von BeiträgeService in Köln, als Zeitzeuge. Der Vollstreckungsantrag und andere Dokumente, die von der Gegenpartei fälschlicherweise als Verwaltungsakten bezeichnet werden, sind Dokumente seines Unternehmens und stellen keine Verwaltungsakten dar.
Nach eigenen Aussagen kann "ARD ZDF Deutschlandradio, BeiträgeService, 50656 Köln" keine Rechtsgeschäfte im eigenen oder " Name und im Auftrage " oder gar im Auftrage einer anderen Instanz als "nicht geschäftsfähige Gemeinschaftseinrichtung" vornehmen. Der Beitragsdienst hat dem Beitragsdienst weder eine Vertretungserklärung noch eine Bevollmächtigung der LBBW zur Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgabe übermittelt.
Macht die Gegenpartei geltend, dass die Beitragsleistung in Köln für sie handelt und als gemeinsames Organ der nicht rechtsfähigen staatlichen Rundfunkanstalten gemäß 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nur die ihr übertragenen Aufträge erfüllt, so ist ihre Tätigkeit im Aussenverhältnis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, für die sie handelt, umstritten.
Die Beitragsleistung ist nicht zur Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten ermächtigt. Die Beitragsleistung kann als unabhängiges umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen nicht gleichzeitig eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sein und Hoheitsaufgaben erfüllen (§ 4 Abs. 6, S. 2 KStG). Nachweis: http://www.rechtsdienstleistungsregister. de, Forschung am 10.07.2015. Auch für die staatlichen Rundfunkanstalten müsste geprüft werden, ob sie seit der Etablierung des Systems des dualen Rundfunks noch zur Wahrnehmung von hoheitlichen Funktionen berechtigen.
Aufgrund der umfangreichen Bedenken wird daher gemäß 445 ZPO vorgeschlagen, die Gegenpartei zu sehr in Frage zu stellen und zu ersuchen, b) eine ebenso fundierte Darstellung auf der Grundlage von Gesetzesgrundlagen zu erstellen, auf denen die jeweiligen Behörden ihre Hoheitsaufgaben aufbauen. Eine bloße Bezugnahme auf die 2 und 10 RBStV reicht nicht aus, da sich daraus nicht ergibt, dass die oben genannte Beitragsleistung gemäß dem Aufdruck " Gemeindeeinrichtung der.......
Ganz unklar ist, in welchem rechtlichen Verhältnis der BR und die Beitragsleistung eigentlich steht. Wenn der Fernsehveranstalter vorgibt, die streitigen Verwaltungshandlungen (hier: die Suche nach Vollstreckung) selbst verfasst, abgeschickt und bedient zu haben, ist dies umstritten. Bisher geht der Debitor davon aus, dass es keinen Mitarbeiter der Rundfunkgesellschaft gibt, der die streitige Verwaltung aufgesetzt hat.
Dementsprechend wird vorgeschlagen, den Gläubiger a) zu ersuchen, welche Mitarbeiter der BR die streitigen Entscheidungen oder besonders das aktuelle Vollstreckungsgesuch ergangen sind. Die mit Verwaltungsakten betrauten Mitarbeiter müssen ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuhandverhältnis zueinander stehen (Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz, Vorbehalt von Funktionen für Hoheitsaufgaben ) "In der Regel muss die Wahrnehmung hoheitlicher Zuständigkeiten als Daueraufgabe an Mitglieder des öffentlich-rechtlichen Auftrags, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuhandverhältnis sind, delegiert werden".
Daher wird die Gegenpartei aufgefordert, nachzuweisen, dass der Mitarbeiter, der den Vollstreckungsantrag vorbereitet, in einem öffentlichen Dienst- und Treuhandverhältnis steht. Der Gläubiger wird ferner aufgefordert, dem Gläubiger die im Vollstreckungsantrag erwähnten Verwaltungshandlungen zu unterbreiten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitteilungen der regionalen Rundfunkanstalten nicht notwendigerweise die formalen Anforderungen für Verwaltungsakten einhalten.
In jedem Fall gibt es grundsätzliche Bedenken, welche Stelle/Behörde/Firma die Mitteilungen herausgegeben hat und somit deren Rechtsgültigkeit. Dabei wird klar, wie bedeutsam die zweifelsfreie Mitteilung des Gesetzgebers ( 41 BayVwVfG) als Grundlage für die Vollstreckung ist, da die formelle Korrektheit der Mitteilungen, auf die sich der Vollstreckungsantrag stützt und vermeintlich veröffentlicht wird, ohne ihre Existenz nicht nachprüfbar ist.
Es ist auch fragwürdig, ob die Behörde nach 27 BayernVwZVG aufgrund eventueller unklarer Gepflogenheiten selbst entzogen werden müsste, denn Absatz 2 besagt ausdrücklich: "Soweit die öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Geldansprüche durch Verwaltungsakte durchsetzen kann, kann die Landesregierung die Vollstreckungsbefugnis durch Verordnung ermächtigen, wenn der öffentlich-rechtlichen Körperschaft die ordnungsgemäße Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zugesichert ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass auch dieses Landgericht den Gläubiger in seinen Schriften zu diesem Fall bisher allgemein als "Bayerischer Radio ARD ZDF Deutschlandradio" bezeichnet hat, als ob die Autorität und das Untenehmen ein und dieselbe Sache wären.