Kündigungsschutz Schwerbehinderte

Schutz vor Entlassung von Schwerbehinderten

bei der Arbeit für Schwerbehinderte. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für Schwerbehinderte. Die Einwilligung des Arbeitgebers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer schwerbehinderten Person obliegt dem Integrationsbüro. Die Schwerbehindertenrechte garantieren einen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Bei Schwerbehinderten kann der besondere Kündigungsschutz entfallen, wenn sie ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren.

Aufgepasst! Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte wurde zum 30. Dezember 2016 verstärkt.

Danach ist eine Entlassung eines schwer behinderten Arbeitnehmers ohne die Vertretung des Schwerbeschädigten gegenstandslos. Bisher hat sich die mangelnde Konsultation nicht auf die Entlassung selbst ausgewirkt. Es handelt sich also um ein geltendes Gesetz, das von den Unternehmern bei zukünftigen Entlassungen von Schwerstbehinderten eingehalten werden muss. Insbesondere bei der Beendigung schwerstbehinderter Mitarbeiter sind nun folgende Prinzipien zu beachten:

Eine Entlassung eines schwer behinderten Arbeitnehmers ist ungültig, wenn sie ohne vorhergehende Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung vorgenommen wird. Bei jeder Entlassung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung muss die Vertretung von schwerstbehinderten Personen einbezogen werden, auch wenn dies nicht der Genehmigung des Integrationsbüros nach 90 SGB IX bedürfen, wie dies innerhalb der ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses der Fall ist.

Es ist nicht notwendig, die Vertretung von Schwerstbehinderten anzuhören, wenn dem Unternehmer die schwere Behinderung zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nicht bekannt ist und der Beschäftigte dem Unternehmer die schwere Behinderung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Erhalt der Mitteilung mitteilt. Der Schwerbehinderte hat bei angemessener Umsetzung der Rechtssprechung über widersprüchliches Handeln das Recht, sich im Entlassungsschutzverfahren auf seine schwere Behinderung zu berufen, wenn er seine schwere Behinderung vorher unwahrheitshalber auf die betreffende Fragestellung seines Arbeitsgebers abstreitet.

Allerdings ist die Anfrage des Arbeitsgebers nach der schweren Behinderung des Mitarbeiters erst nach sechs Monaten Beschäftigung zulässiger. Die Arbeitgeberin muss die Vertretung von Schwerbehinderten über die drohende Beendigung informieren und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung einräumen. In der Regel muss die Verhandlung den Erfordernissen einer Betriebsratsanhörung oder einer Arbeitnehmervertretung genügen.

Erfolgt die Anmeldung ohne mündliche Verhandlung, muss das Integrationsbüro sie zurückweisen. Die Arbeitgeberin kann den Konzernbetriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter und die Schwerbehindertenvertreter in jeder beliebigen Ordnung gleichzeitig oder hintereinander zuhören. Die Betriebsräte/Betriebsräte haben zum Verhandlungstermin keinen Anrecht auf eine Erklärung des Schwerbehindertenvertreters. Die Vertreter von Schwerbehinderten sind vom Unternehmer nach deren Befragung, ggf. mit Genehmigung des Integrationsbüros und unter Teilnahme der Betriebsräte/Arbeitnehmervertreter, über ihre Entscheidungen zu informieren.

Eine Kündigungsvereinbarung ist keine Kündigungsvereinbarung. Die Vertretung von Menschen mit Schwerbehinderung gemäß 95 Abs. 2 SGB IIX muss der Unternehmer daher nicht hören, wenn er einen Abfindungsvertrag mit einem Mitarbeiter mit Schwerbehinderung abschließt. Schlussfolgerung: Wir beraten Sie gern bei einer von Ihnen beabsichtigten Aufhebung.

Mehr zum Thema