Urheberrechtsverletzung Strafe

Copyright-Verletzungsstrafe

Mit dem Urheberrecht schützen Sie Ihre kreative Arbeit, wir schützen Ihre Rechte als Autor. Copyright-Verletzung Strafe: Was sind die Folgen einer Verwarnung? ein umgangssprachlicher oder populär-rechtlicher Begriff für eine Form der Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht und der Verbraucherschutz gewinnen in Zeiten von Internet und Digitalisierung. LG Düsseldorf Urheberrechtsverletzung auch bei Bildausschnitten.

Sie müssen das über das Copyright in Österreich wissen!

"Normal " vs. intellektuelles EigentumJeder, der Eigentümer eines Gegenstandes ist, kann darüber kostenlos entscheiden - er "gehört" Ihnen, wird in der von Juristen erstellten AK-Broschüre (PDF) erläutert. Die Urheberrechte schützen Arbeiten, die "eigenartige" - also einzelne oder originale - intellektuelle Kreationen wiedergeben. Hierzu gehören beispielsweise Musik, Film, Foto oder Text.

Die Urheberrechte schützen das intellektuelle Kapital, da sie oft mit viel Mühe und/oder großem wirtschaftlichen Vorteil einhergehen. Private KopieEinzelne Exemplare von kopiergeschützten Arbeiten dürfen für den Privatgebrauch hergestellt und an Dritte weitergeleitet werden. Es ist nicht klar, wie viele private Exemplare es gibt. Der AK-Broschüre zufolge wird der "magic magic zal seven " in der Rechtsliteratur oft als obere Grenze erwähnt - in Einzelfällen können aber auch mehr oder weniger Exemplare zugelassen sein.

Es ist jedoch nicht gestattet, ganze Werke und Journale zu vervielfältigen oder Noten zu vervielfältigen - in beiden Fall ist jedoch das Vervielfältigen von Noten von Hand gestattet. Privatkopien von Programmen und Computer-/Videospielen sind nicht gestattet. Aber auch hier dürfen Kopierschutz-Mechanismen nicht unterlaufen werden, um eine Vervielfältigung zu ermöglichen.

Vervielfältigungen und sonstige Bearbeitung sind jedoch gestattet, wenn die Programme für diesen Zweck vorgesehen sind - allerdings nur im Umfang der AGB. In Österreich wird prinzipiell differenziert, ob ein geschützte Arbeit als reines Herunterladen erworben wurde oder ob auch ein Hochladen stattgefunden hat. Das Herunterladen im Bereich der privaten Kopie (keine Programme, keine ganzen Bücher,....) ist laut AK-Broschüre gestattet.

Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Nach Meinung der Mehrheit der AK ist diese so genannte temporäre Reproduktion zulässig. Erstellt der Benutzer jedoch eine permanente Datenkopie oder vermeidet er die technischen Einschränkungen eines Angebotes - z.B. Proxy-Server gegen Länderblöcke - kann er eine Urheberrechtsverletzung begehen. Davon abrät die Akademische Vereinigung, da das Copyright ganz klar auf das Konzept der Allgemeinheit ausgerichtet ist.

In der Rechtswissenschaft ist der Begriff "Öffentlichkeit" bereits dann angebracht, wenn mehr als die Angehörigen und der enge Personenkreis angegangen werden. Die Nutzung von Fotografien, Bilder und Video in Social Networks wird daher von der AG nur mit Genehmigung des Rechtsinhabers empfehlen. Zum Beispiel könnte das Image einer Cartoonfigur eine Urheberrechtsverletzung sein. Insofern ist das Österreichische Recht nicht ganz eindeutig, aber nach herrschender Auffassung und unter Beachtung der Urteile des EuGH ist der Weiterverkauf von ausschließlich per Download erworbener Ware zulässig.

Auf Online-Handelsplattformen wie z. B. dem Internetportal können Markennamen benutzt und Produktfotos gemacht werden, um es zu vermarkten. Beim Fotografieren des Herstellers ist zu beachten, dass viele Abbildungen nur für nicht gewerbliche Verwendungszwecke - also eben nicht für den Onlineverkauf - genutzt werden dürfen. WebseitenWer seine eigene Webseite gestaltet, muss darauf achten, keine fremde Inhalt oder geschützten Markennamen ohne die Einwilligung des Rechtsinhabers zu verwenden.

Achtung auch für Bilder von Dritten - deren Persönlichkeitsrecht könnte beeinträchtigt werden. Alle Webseiten sind offenlegungspflichtig - auch für Privat- oder "kleine" Unternehmen sind Namen oder Unternehmen, Wohnsitz oder Firmensitz des Medieneigentümers obligatorisch. LinksVerweise auf externe Links sind auch ohne Genehmigung des Rechtsinhabers gestattet.

Gleiches gelte für das Frameing, d.h. die Installation von Teilbereichen oder ganzen externen Webseiten als besondere Form der Verknüpfung. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftbarkeit durch "Disclaimer" ist nach Ansicht der AG nicht zweckmäßig, da das nationale Recht davon unberührt bleibt. Die Bearbeitung von geschützten Werken - zum Beispiel die Übersetzung - ist generell gestattet, darf aber ohne Genehmigung des Urhebers nicht publiziert werden.

Jeder, der externe Beiträge editieren möchte, sollte die Genehmigung des Rechtsinhabers durch eine Erlaubnis zur Nutzung des Werkes erwirken. Bei der Bearbeitung externer Beiträge ist das Zitierrecht von Bedeutung, das einen Hinweis auf die Quelle erfordert. Das betrifft zwar die schriftlichen Arbeiten und Abbildungen, aber ein "Recht, einen bestimmten Teil eines Films zu zitieren" - d.h. Auszüge aus einem solchen zu zitieren - ist in Österreich nicht erwünscht.

Urheberrechtsverletzungen können zu hohem Geldanspruch und auch zu Gefängnisstrafen fuehren. Die Urheberrechtsinhaber können eine Entschädigung oder eine Entschädigung einschließlich entgangenen Gewinns verlangen. Durch die strenge Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs über die zulässige Nutzung von Informationen haben diese Briefe und Vorgänge nach Ansicht der AG noch keine nennenswerten Dimensionen erreicht.

HaftstrafenWenn eine Urheberrechtsverletzung strafbar ist, besteht die Gefahr der Inhaftierung. Hierzu gehört z.B. die unberechtigte Bereitstellung von Bildern eines Photographen auf der eigenen Webseite, der Vertrieb von Hardwaresystemen zur Vermeidung von Kopierschutz oder die Entfernung von Autorenmetadaten aus einem Digitalfoto. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sind bei gewerblicher Urheberrechtsverletzung möglich.

Wichtiger Hinweis: Nicht nur der abgeschlossene Verstoß ist unter Strafe zu stellen, sondern auch der Vorstoß. Nichtsdestotrotz steht dem "klassischen Piratenkopierer" laut Aussage der Akademie keine Freiheitsstrafe bevor.

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