Schadensersatzanspruch Schema

Entschädigungssystem

a) Einstufung des Anspruchsziels als Vergütung statt Leistung,. Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter aus der Gefahrenhaftung. B. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden in Höhe von. Werkvertragsrecht nach BGB.

Schadenersatz, 536a I BGB - Excursus

Die Entschädigung für Schäden ist im Gesetz in 536a I BGB festgelegt. B. fordert Schadenersatz von A. Der Schadensersatzanspruch nach 536a I BGB erfordert zunächst einen effektiven Mietkaufvertrag. Der Schadensersatzanspruch erfordert ferner einen Sachverhalt des § 536a I BGB. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach 536a I BGB sind vier verschiedene Aufstellungen zu unterschieden.

Schadenersatzansprüche bestehen zunächst, wenn ein Originalmangel vorlag, z.B. wenn die Ferienwohnung von vornherein mit Schimmelbefall behaftet war. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche bei Vorliegen eines späteren Mangels. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich in diesen FÃ?llen jedoch nur, wenn der Vermieter mitverantwortlich ist.

Dies führt zum Eindringen von Rissen und Feuchtigkeit, was zu Schimmelbildung im Haus des Bs führt, was sich auch auf die Teppichböden auswirkt. Ist A für diese Fälle verantwortlich, besteht ein Schadensersatzanspruch. Schließlich besteht ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn gemäß 286 BGB ein Verschulden des Leasinggebers bei der Beseitigung von Mängeln eintritt.

Die Rechtsfolgen des 536a I BGB sind Schäden nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. Darüber hinaus sollte dieser Schadensersatzanspruch nicht ausgeklammert werden. Ein Schadensersatzanspruch ist rechtlich gesehen bei Bekanntwerden des Mangels oder unterbliebener Mängelrüge durch den Mieter auszuschließen. Der Schadenersatzanspruch kann auch nicht erlöschen.

Die Forderung muss auch einklagbar sein.

Entschädigung

Vertragsbruch: Wie wir bereits festgestellt haben, bedeutet "Vertragsbruch" jede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung (Stoll, in: Schlechtriem, Commentary on the UN Uniform Law on the International Sale of Goods, Artikel 74, Absatz 7). Aus diesen Umständen kann auch ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entstehen. Dies verdeutlicht bereits einen Nutzen der Leistungsstörung des CISG gegenüber dem BGB-Verkaufsgesetz, der jedoch durch die Reform des Schuldrechts deutlich reduziert wurde:

Im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es keine unterschiedlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche; das CISG ist diesbezüglich auf eine Bestimmung beschränk! Einzig der c.i.c. fällt nicht unter Artikel 45 Absatz 1 b CISG. Wie wir bereits gesagt haben, ist sie im CISG ganz und gar nicht reglementiert (Stoll, in: Schlechtriem, Kommentar zur Einheitlichen UN - Kaufrecht, Artikel 74 Rdnr. 10).

Im Gegensatz zu den oben genannten Schadenersatzansprüchen im Leistungsstörungenrecht des BGB ist auffallend, dass der § 45 Abs. 1 lit. b CISG als Gewährleistungshaftung unabhängig vom Fehler ausgelegt ist, während die Schadenersatzansprüche des BGB als Verschuldenshaftung ausgelegt sind, so dass der Veräußerer durch den Nachweis der Untätigkeit von der Verpflichtung befreit werden kann (siehe § 280 Abs. 1 Nr. 2, 286 Nr. 4, 311 a) Nr. 2, 311 a) Nr. 311 BGB).

Die Möglichkeit der Befreiung nach § 79, 80 CISG weist jedoch eine mit 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare Interessenabwägung auf. Im Übrigen könnte eine unvoreingenommene Auslegung des Artikels 45 Abs. 1 b CISG zu der Annahme führen, dass das CISG "schadensfreundlicher" gestaltet ist als das BGB -Kaufrecht, das grundsätzlich dem Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung folgt (Ausnahmen: 280 Abs. 1 Satz 1 b CISG).

1, 281 Abs. 2, 282.283, 311 a Abs. 2, 440 BGB), die, soweit dies sinnvoll ist, den Schadensersatzanspruch an den erfolglosen Fristablauf einer entsprechenden Leistungsfrist anknüpft (Ausnahmen: 280 Abs. 1, 281 Abs. 2, 282, 283, 311 a Abs. 2, 440 BGB). Wie im Falle der Herabsetzung kann der Auftragnehmer den Schadensersatzanspruch abwehren, wenn er von seinem Recht auf Mängelrüge nach Artikel 48 CISG Gebrauch macht.

Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller auch im Falle einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b CISG Ersatz des geringeren Schadens fordern, d.h. die Sache zurückbehalten und die mangelhafte Wertminderung zusammen mit dem Folgeschaden beseitigen (siehe dazu auch Artikel 74 Absatz 5, in: Schlechtriem, in der Mitteilung zum UN-Kaufrecht, Artikel 74 Absatz 5).

Der Schadensersatzanspruch darf auch nicht dazu verleiten, die Beurteilung des Artikels 49 CISG zu untergraben, nach dem die Kündigung des Vertrages "last ratio" ist. Das wäre jedoch der Fall, wenn der Besteller unter den wesentlich geringeren Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b) CISG trotz fehlender Rücktrittsbedingungen des Artikels 49 CISG "Großschäden" (Rückgabe der Sache gegen Zahlung des vollen Nichterfüllungsschadens) einfordern kann.

Deshalb ist Artikel 45 Abs. 1 b CISG in einer systematischen Interpretation so zu interpretieren, dass ein Schadenersatzanspruch nur abgeleitet werden kann, wenn gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 49 CISG erfuellt sind und der Erwerber implizit (und rechtzeitig: siehe Artikel 49 Abs. 2 CISG) den Widerruf mit dem Schadenersatzanspruch (Huber, in: Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN - Kaufrecht, Artikel 45, Absatz 41 a) hat.

Das CISG ist somit keinesfalls schadensfreundlicher als das BGB - Erwerbsrecht bei genauerer Prüfung. Unbedingte Schäden im Sinne der Priorität der Nacherfüllung wird er nur dann gewähren, wenn der Mangel nicht mehr durch eine Nacherfüllung beseitigt werden kann (z.B. Verzugsschaden) oder wenn der Mangel das Unversehrtheitsinteresse des Bestellers berührt, d.h. "einfache Schäden".

Freistellung des Unterhaltspflichtigen von der Schadenersatzpflicht nach Artikel 79, 80 CISG: Der Unterhaltspflichtige ist von der Schadenersatzpflicht befreit, wenn er nachweist, dass die Nichtleistung auf einem Hindernis außerhalb seines Einflussbereichs basiert und ihm nicht zumutbar ist, das Hindernis zu berücksichtigen oder das Hindernis oder seine Auswirkungen zu umgehen oder zu beseitigen (Art. 79 Abs. 1 CISG).

Das Gleiche trifft zu, wenn der Zahlungspflichtige sich zur Erfuellung seiner Verpflichtungen einer "Hilfsperson" bedienen und sowohl der Zahlungspflichtige als auch der Dritte die Anforderungen des Artikels 79 Abs. 1 CISG (Art. 79 Abs. 2 CISG) einhalten. Aus den dargestellten Bestimmungen geht klar hervor, dass das CISG im Gegensatz zum BGB seine vertragliche Haftung auf dem Gewährleistungsprinzip und nicht auf dem Verschulden beruht.

Das CISG hebt damit die fehlende Kontrollierbarkeit des Gefährdungspotenzials auf das Reliefprinzip (Stoll, in: Schlechtriem, Commentary on the Uniform UN Sales Convention, Artikel 79 Abs. 6). Ungeachtet der unterschiedlichen Ausgangssituationen schließt Artikel 79 CISG auch an die subjektiven Aspekte an, indem er auf die fehlende Identifizierbarkeit und Ausweichbarkeit des Hindernisses verweist (Stoll, a.a.O. 79 Abs. 9).

Gemäß Artikel 80 CISG kann sich der Besteller nicht auf die Pflichtverletzung des Verkäufers berufen, wenn diese durch seine Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde. 80 CISG geht somit über Artikel 79 CISG weit über diesen Artikel und entbindet den Veräußerer nicht nur von der Haftung für Schäden, sondern verweigert dem Erwerber alle Rechtsmittel.

Aufgrund dieser weitreichenden Rechtsfolgen geht die vermutlich vorherrschende Auffassung davon aus, dass Artikel 80 CISG auf den Falle der gegenseitigen Kausalität der Nichtausführung nicht anzuwenden ist. Danach geht Artikel 80 CISG davon aus, dass die Nichtausführung ausschließlich durch den Erwerber herbeigeführt wurde (Stoll, in: Schlechtriem, Kommentar zur Einheitlichen UN - Kaufrecht, Artikel 80 Rdnr. 5).

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