Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Zu Spät Kommen
Vorsicht zu spätes KommenWenn Sie zu spät zur Schule kommen, sind Sie gefeuert?
Die Bahn bricht am Morgen zusammen oder Sie sitzen mit Ihrem Wagen im Verkehrsstau, weil es verschneit hat, die Strassen rutschig sind und es einen Verkehrsunfall gab - ganz gleich, ob es eine Entschuldigung oder eine Gewissheit ist: Darf der Unternehmer wegen Verspätung aussteigen? In einem kürzlich ergangenen Beschluss (13 Sat 150/15) hat das LAG Hamm erneut bekräftigt, dass es in der Verantwortung des Mitarbeiters liegt, rechtzeitig zur Arbeitsleistung zu kommen.
Die Kündigung darf jedoch nicht beim ersten falschen Schritt erfolgen, sondern es muss bereits eine Warnung vor Verspätung oder ähnlichem ergangen sein. Im Fall der LAG ist es einem Mitarbeiter eines Wellpappenherstellers gelungen, innerhalb von etwa eineinhalb Jahren zumindest neunmal zu spät oder gar nicht zu kommen und eine Erwerbsunfähigkeit erst später am Tag oder sogar später zu melden.
Bei Nichterscheinen musste ein Arbeitskollege aus der vorherigen Arbeitsschicht des 3-Schicht-Betriebs seine Arbeitszeit einnehmen. Die Verspätung war manchmal beträchtlich, manchmal 1 x 1 x, manchmal eine x 1 Std., manchmal 22 Min., manchmal 10 Min. und so weiter. Grund für die Entlassung war ein weiterer verspäteter Einsatz, bei dem der Angestellte hier erklärte, dass er aufgrund der Witterungsbedingungen nicht rechtzeitig sein könne, da er wegen eisiger Feuchtigkeit und Graupel glatt sei.
Diese Entschuldigung wurde vom Landgericht nicht akzeptiert, da diese Wetterbedingungen im Voraus angekündigt wurden und der Angestellte sich an sie hätte anpassen müssen. Zudem kamen alle anderen Beschäftigten rechtzeitig zur Frühschicht um 6.00 Uhr an und die vom Entlassenen genannte Unwetterwarnung wurde nach Angaben des Wetterservice erst später für den Zeitpunkt ab 8.00 Uhr ausgegeben.
Außerdem war der Arbeitnehmer durch die vorherigen Warnungen hinreichend vorgewarnt. Eine erneute Verzögerung von nur 3 Monaten nach Eingang der letzen Mahnung rechtfertige daher eine fristgerechte Aufhebung. Eine weitere "Entschuldigung", nicht früher zu einer Arbeitsschicht zu erscheinen, war natürlich auch nicht genug - der Angestellte erklärte, er sei bei einem Bundesligaspiel gewesen und habe die Schichten mit einem anderen Angestellten gewechselt, der dann nicht auftauchte.
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