Abmahnung Handelsvertreter

Warnung der Handelsvertreter

Ein verdienstvoller Vertreter sollte nicht ohne Vorankündigung kündigen. Die Gesellschaft muss den Handelsvertreter vor der Kündigung benachrichtigen. In der Regel ist jedoch eine Vorwarnung erforderlich. Wenn der Handelsvertreter (Vertragshändler) die vertragswidrige Tätigkeit eines Mitbewerbers unabhängig von einer Abmahnung des Unternehmens feststellt.

Warnung im Vermittlervertrag? Der Anwalt rät Ihnen!

Der Geschädigte hat nicht bei jeder Verletzung des Vertrages das Recht, den Auftrag sofort, ausserordentlich und ohne Einhaltung einer angemessenen Nachfrist zu beenden. Das unmittelbare Rücktrittsrecht entfällt vor allem, wenn kein triftiger Kündigungsgrund gegeben ist, das Treuhandverhältnis nicht so beeinträchtigt ist, dass es unangemessen ist, auf die ordentliche Ankündigungsfrist zu warten, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (? 2 Monate) nach Bekanntwerden der Vertragswidrigkeit beendet wird, der Kündigungsgrund im Geschäftsbesorgungsvertrag nicht explizit angegeben ist oder wegen der lang andauernden Laufzeit des Vertrages oder der etwaigen Nachbesserung der Vertragswidrigkeit eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.

Ein außerordentliches fristloses Kündigen ist nach der ständigen Rechtsprechung nur möglich, wenn die Verletzung so gravierend ist, dass sie zu einem beträchtlichen Vertrauensschaden führen kann, der es dem Vertragspartner nicht zumutbar macht, bis zum Ende der gewöhnlichen Frist zu warten. Vor der Unvernunft und für eine eventuell notwendige Abmahnung spricht z.B. Expertentipp: Ob und ab wann eine Unvernunft aufgrund der Verletzung des Vertrages besteht, setzt das Gericht regelmässig ein.

Wenn nach einer ausserordentlichen Beendigung ohne Abmahnung diese Unangemessenheit nicht von einem Richter bestimmt wird, dann ist die darauf beruhende ausserordentliche Beendigung wirkungslos oder wird als normale Beendigung neu interpretiert. Daraus resultieren Schadenersatzansprüche, Handelsvertreterentschädigung etc. Im Zweifelsfall raten wir daher: Keine ausserordentliche Auflösung ohne Vorankündigung!

Beendigung des Handelsvertreter - effektiv? Fachanwältin unterrichtet

Kündigt ein Handelsagentenvertrag ( 89 Abs. 1 HGB) durch den Handelsvertreter oder den Gewerbetreibenden, ergibt sich die Fragestellung, ob diese Beendigung rechtswirksam ist. Es sind eine Vielzahl von Entscheidungen und Standards des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten, wie Anwalt Dr. Louis Rönsberg, Spezialist für Handels- und Wirtschaftsrecht, der Klienten im Wirtschaftsrecht repräsentiert, mitteilt.

Eine Handelsvertretung kann aber auch auf andere Art und Weisen z. B. durch einen gütlichen Auflösungsvertrag oder durch die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auslaufen. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg gibt einen ersten Einblick in die Fragestellung, wie ein Handelsagentenvertrag gekündigt werden kann und welche Konsequenzen eine solche Aufkündigung hat. Wird ein Vermittlungsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, d.h. zeitlich begrenzt, so erlischt er mit dem Ende der Vertragslaufzeit.

Die Beendigung des Vermittlungsvertrages kann aber auch vom Eintreten oder Ausbleiben eines gewissen Vorkommnisses ( "bedingter Vermittlungsvertrag") abhängen, z.B. vom Erreichen eines gewissen Alters des Handelsagenten (z.B. 65 Jahre). Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt ferner mit dem Tode des Kaufmanns, nicht aber notwendigerweise mit dem Tode des Kaufmanns. Jedoch kann der Todesfall des Geschäftsmannes ein wichtiger Anlass für den Handelsvertreter sein, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.

Im Falle des Todes des Handelsagenten haben seine Nachkommen ein Recht auf Entschädigung durch den Auftraggeber. Das Geschäftsbesorgungsvertrag kann auch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber aufkündigt werden. Selbst wenn dies auf Veranlassung des Handelsagenten erfolgt, erlischt sein Entschädigungsanspruch für Handelsvertreter nicht unbedingt (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.1997, VIII ZR 329/96).

Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt fristlos, wenn über das Insolvenzvermögen des Unternehmens ein Verfahren eingeleitet wird (§§ 115, 116 InsO). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handelsvertreterin bzw. des Handelsagenten erlischt jedoch nicht von selbst. Jedoch kann ein Konkursverfahren eine ausserordentliche Entlassung aus gutem Grunde gerechtfertigt sein. Der Handelsvertreter hat in diesem Falle grundsätzlich trotzdem das Recht auf Ausgleich mit dem Handelsvertreter, sofern er die Zahlungsunfähigkeit nicht zu vertreten hat, da 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ein Verschulden vorbehält.

Handelsvertreter- und Unternehmerverträge auf unbefristete Zeit können sowohl vom Handelsvertreter als auch vom Auftragnehmer innerhalb der Zeiträume des § 89 Abs. 1 HGB aufgelöst werden. Soweit zwischen Handelsvertretern und Unternehmern nichts anderes bestimmt ist, ist die Beendigung des Handelsvertretungsvertrags zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Nach § 89 Abs. 2 HGB ist auch eine Fristverlängerung möglich, sofern sie für Handelsvertreter und Gewerbetreibende gleich lang ist.

Ein kürzeres Kündigungsrecht für den Abschluss eines Handelsagentenvertrages ist jedoch nicht zulässig. Nach deutschem Recht bilden so genannte "Kettenverträge", bei denen ein Geschäftsbesorgungsvertrag ununterbrochen aufeinander aufbaut, ebenfalls ein unbestimmtes vertragliches Verhältnis, bei dem sich die Kündigungsfristen an der Gesamtlaufzeit orientieren. Beendet der Auftragnehmer nur einen Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages ("Teilbeendigung"), in dem er eine bestimmte Kundengruppe oder einen Kreis aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ausscheidet, ist dies nur gültig, wenn die Teilbeendigung im Geschäftsbesorgungsvertrag dementsprechend geregelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.1992, Az. ZR 200/91).

Der Handelsvertreter und der Kaufmann können den Vertrag gemäß 89 a Abs. 1 HGB ohne Einhaltung einer Frist und aus wichtigen Gründen auflösen. Nach der entschiedenen Judikatur des Bundesgerichtshofs besteht ein wesentlicher Anlass, wenn unter Beachtung aller Sachverhalte des Einzelfalles und unter Würdigung der gemeinsamen Belange nicht damit zu rechnen ist, dass die kündigende Partei den Vertrag bis zur Kündigung oder bis zum Fristablauf fortsetzt (vgl. BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000, VIII ZR 134/99).

Darüber hinaus muss die außerplanmäßige Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages innerhalb einer nach § 314 Abs. 3 BGB gesetzten vertretbaren Zeitspanne stattfinden. Vor fristloser Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages ist darüber hinaus eine Abmahnung gemäß Gerichtsurteil erforderlich. Bei weitreichenden Vertrauensbrüchen ist dies jedoch nicht der Fall, da das zwischen Handelsvertretern und Unternehmern bestehende Vertrauen auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt wird.

Erfahrungsgemäß findet in der Rechtspraxis häufig eine ordentliche Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens wegen eines Verstosses gegen ein vertragliches oder generelles Wettbewerbsverbot statt. Diese Verletzung kann auch einen schweren Vertrauensbruch darstellen, so dass eine Abmahnung durch den Handelsvertreter für die Effektivität der Beendigung nicht vonnöten ist. Der zweithäufigste Anlass für eine ausserordentliche Auflösung des Handelsvertretungsvertrags ist der Versuch, den Handelsvertreter zu täuschen, wie etwa die Verfälschung von Kundensignaturen oder Auftragsmanipulation.

Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann auch ein Versuchs eines Handelsagenten zum Schaden des Unternehmens einen wesentlichen Anlass bilden, sofern ein ausreichender Verdacht auf die Zuwiderhandlung vorlag. Eine wichtige Ursache kann z.B. auch eine grobe Fahrlässigkeit des Bezirkes des Handelsvertreters oder des ihm zugeordneten Kundenkreises sowie die grobe Nichtbeachtung von Anweisungen des Unter-nehmers trotz Abmahnung sein.

Nach den Erfahrungen von Herrn Dr. Rönsberg wird der Handelsvertretervertrag jedoch häufig fristlos beendet, und zwar wegen betrügerischen Verheimlichens von Provisionsgeschäften, regelmäßiger Verzögerungen bei der Auszahlung von Provisionen oder Vorbehaltszahlungen des Unternehmers oder des Ausstiegs von Subagenten. Der Handelsvertreter kann aber auch darin liegen, dass der Gewerbetreibende ihm vorher eine außerordentliche und ungerechtfertigte Beendigung mitgeteilt und Dritte über diese Beendigung unterrichten hat.

Beruht die ausserordentliche Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages auf schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners, so hat der Kündiger ebenfalls ein Recht auf Schadenersatz gemäss 89a Abs. 2 HGB, in der Regel jedoch nur bis zum Ende der regulären Frist, sofern nicht auf das Recht zur ordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses verzichtet wurde.

Die Handelsvertretung, ein zentrales Element des Vertriebsrechtes, ist stark von der ständigen Praxis des Bundesgerichtshofes (BGH) und zahlreichen Oberlandesgerichten (OLG) und Landgerichten (LG) beeinflusst. Die Kündigung eines Handelsvertretervertrages und die Feststellung, ob und inwieweit der Handelsvertreter Anspruch auf Schadenersatz nach 89b HGB hat, ist eine Einzelfallfrage, die von einem auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalt zu beantworten ist.

Bei weiteren handelsrechtlichen und vertriebsrechtlichen Fragestellungen, speziell zum Handelsvertreter- und Agenturvergütungsrecht, wenden Sie sich bitte an Dr. Louis Rönsberg und die anderen Rechtsanwälte der Sozietät.

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